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   BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14   

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BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14 (https://dejure.org/2015,6776)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2015 - 7 B 16.14 (https://dejure.org/2015,6776)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 (https://dejure.org/2015,6776)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    WaStrG § 1 Abs. 4 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 1; FlurbG § 58 Abs. 4; VwGO § 65 Abs. 2
    Bundeswasserstraße; Stichkanal; Schifffahrtsanlage; Brücke; Zubehör; öffentlicher /nichtöffentlicher Weg; Kreuzungsanlage; Unterhaltung; Instandsetzung; Flurbereinigungsplan; Erschließungsvorteil; Entfernungsvorteil; subjektives Recht; Planfeststellung; notwendige ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WaStrG § 1 Abs. 4 Nr. 1; § 7 Abs. 1; § 42 Abs. 1
    Brücke; Bundeswasserstraße; Entfernungsvorteil; Erschließungsvorteil; Flurbereinigungsplan; Instandsetzung; Kreuzungsanlage; Planfeststellung; Schifffahrtsanlage; Stichkanal; Unterhaltung; Zubehör; notwendige Beiladung; subjektives Recht; öffentlicher / nichtöffentlicher ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Verkehrsteilnehmers gegen Bund auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht einer Bundeswasserstraße

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Verkehrsteilnehmers gegen Bund auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht einer Bundeswasserstraße

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1772
  • DÖV 2015, 583
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14
    b) Eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 209) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

    Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Sperrung der Brücke zur Funktionslosigkeit des Flurbereinigungsplans führt (zu den Voraussetzungen hierfür BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 = juris Rn. 67).

    f) Mit seiner Annahme, dass sich auch unter Berücksichtigung der mit der Flurbereinigung angestrebten Nachhaltigkeit der Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets keine zeitlich unbeschränkte Garantie der konkreten, durch die Flurbereinigung erlangten Erschließungs- oder Entfernungsvorteile begründen lasse (UA juris Rn. 78), ist das Oberverwaltungsgericht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 209) abgewichen.

    Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer anderen Rechtsvorschrift befasst hat als das Oberverwaltungsgericht, nämlich mit der Abwägung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (BVerwGE 117, 209 ) und nicht - wie das Oberverwaltungsgericht - mit dem Handlungsermessen der Behörde im Rahmen der Unterhaltungspflicht nach § 7 Abs. 1 bzw. § 42 Abs. 1 WaStrG (UA juris Rn. 77 f.).

    Es ist lediglich davon ausgegangen, dass die in der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition "möglicherweise" auch erhebliche Zeit nach Ende der Flurbereinigung noch schutzwürdig sein kann (BVerwGE 117, 209 ).

  • BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 11.10

    Rechtliches Gehör; Einwendungsausschluss des Planbetroffenen; Zugriff auf

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Ergebnis eines durch Schlussfeststellung der Flurbereinigungsbehörde (§ 149 Abs. 3 FlurbG) abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens einem Planfeststellungsverfahren zugrunde zu legen ist (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 - 9 B 11.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 211 Rn. 22).

    Einer Planfeststellung für die Schließung der Brücke wären mithin auch die neu geordneten Wegebeziehungen und die vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 a.a.O.).

    Grundsätzlich müssen alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50; Beschluss vom 2. September 2010 - 9 B 11.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 211 Rn. 20).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14
    Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt u.a. voraus, dass sich die gerügte Abweichung auf dieselbe Vorschrift revisiblen Rechts bezieht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

    Um einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz darzutun, muss u.a. dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14
    Grundsätzlich müssen alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50; Beschluss vom 2. September 2010 - 9 B 11.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 211 Rn. 20).
  • BVerwG, 18.06.2013 - 6 C 21.12

    Bescheidungsurteil; Feststellung des Sachverhalts durch einen Dritten;

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14
    Eine Beiladung ist im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 6 C 21.12 - Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 18 Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.12.1998 - 9 B 197.98
    Auszug aus BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aber aus, wenn die Vorinstanz eine Tatsche nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 - NVwZ 2006, 339 Rn. 4).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14
    Andere Vorschriften können aber selbst bei Wortgleichheit in einem anderen systematischen Kontext stehen oder durch die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets geprägt sein und daher verschiedene Inhalte haben (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2011 - 9 B 29.11 - juris Rn. 2 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 f.).
  • BVerwG, 24.09.1982 - 4 C 36.79

    Fernstraßen - Kreuzungsrecht - Privatstraße - Schutzanlage

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14
    Die Kläger machen unter I. der Beschwerdebegründung geltend, dass sich die Unterhaltungspflicht für Kreuzungsanlagen im Zuge nichtöffentlicher Wege nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1982 - 4 C 36.79 - (Buchholz 407.4 § 12 FStrG Nr. 2) aus den planfeststellungsrechtlichen Schutzauflagen oder entsprechenden Schutzzusagen des Vorhabenträgers ergebe.
  • BVerwG, 27.05.2011 - 9 B 29.11

    Abweichungsrüge; gleichlautende Regelungen in Verwaltungskostengesetzen

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14
    Andere Vorschriften können aber selbst bei Wortgleichheit in einem anderen systematischen Kontext stehen oder durch die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets geprägt sein und daher verschiedene Inhalte haben (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2011 - 9 B 29.11 - juris Rn. 2 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 f.).
  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 50.71

    Anspruch auf Beseitigung von Schäden - Versumpfung von Grundstücken

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14
    Für die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist bereits geklärt, dass ihre Wahrnehmung nicht in Erfüllung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht geschieht, sondern in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Trägers der Unterhaltungslast (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 50.71 - BVerwGE 44, 235); Drittbetroffene haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 4/93 - BGHZ 125, 186 = juris Rn. 10).
  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 4/93

    Umfang der Gewässerunterhaltspflicht

  • BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05

    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches

  • BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13.19

    Abwägungsfehler; Flurbereinigungsplan; Fortbestand des

    Das Bundesverwaltungsgericht führt darin aus, dass das Ergebnis des Flurbereinigungsplans und damit die darin neu geordneten Grundstücks- und die vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse dem Planfeststellungsverfahren zugrunde zu legen sind (Beschlüsse vom 2. September 2010 - 9 B 11.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 211 Rn. 22 und vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 - Buchholz 445.5 § 7 WaStrG Nr. 2 Rn. 28).

    Auf dieser Grundlage sind die durch das Planvorhaben verursachten Probleme im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2015 a.a.O. Rn. 28).

    Das Planfeststellungsverfahren findet die durch den Flurbereinigungsplan gestalteten Verhältnisse vor und muss auch diese in seine Abwägung einbeziehen (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 - Buchholz 445.5 § 7 WaStrG Nr. 2 Rn. 28).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13
    Das Bundesverwaltungsgericht führt darin aus, dass das Ergebnis des Flurbereinigungsplans und damit die darin neu geordneten Grundstücks- und die vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse dem Planfeststellungsverfahren zugrunde zu legen sind (Beschlüsse vom 2. September 2010 - 9 B 11.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 211 Rn. 22 und vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 - Buchholz 445.5 § 7 WaStrG Nr. 2 Rn. 28).

    Auf dieser Grundlage sind die durch das Planvorhaben verursachten Probleme im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2015 a.a.O. Rn. 28).

    Das Planfeststellungsverfahren findet die durch den Flurbereinigungsplan gestalteten Verhältnisse vor und muss auch diese in seine Abwägung einbeziehen (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 - Buchholz 445.5 § 7 WaStrG Nr. 2 Rn. 28).

  • BVerwG, 21.12.2018 - 7 BN 3.18

    Abschöpfung von Marktlagengewinnen; Aufsuchung; Erdöl; Feldesabgabe;

    Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht allein wegen der Möglichkeit weiterer Tatsachenfeststellung nach Zurückverweisung der Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 - NVwZ 2015, 1772 Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 20 D 33/18
    vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 -, NVwZ 2015, 1772, und vom 2. September 2010 - 9 B 11.10 -, NuR 2010, 799.
  • VG Aachen, 30.03.2021 - 10 K 2973/18

    Flurbereinigung; subjektives Recht auf Herstellung des Wegenetzes; wertgleiche

    vgl. Nds.OVG, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 LC 76/12 -, juris Rn. 74 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2015 - 7 B 16.14 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2015 - W 3 K 13.897 -, juris Rn. 36; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, juris Rn. 61; a.A. VG Trier, Urteil vom 12. Februar 2020 - 9 K 4381/19.TR -, juris Rn. 97 f.
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