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   BVerwG, 13.03.2023 - 2 WNB 5.22   

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https://dejure.org/2023,9535
BVerwG, 13.03.2023 - 2 WNB 5.22 (https://dejure.org/2023,9535)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2023 - 2 WNB 5.22 (https://dejure.org/2023,9535)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2023 - 2 WNB 5.22 (https://dejure.org/2023,9535)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch einen Soldaten durch Beleidigung von Hoheitsträgern; Absehensverfügung unter Feststellung eines Dienstvergehens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch einen Soldaten durch Beleidigung von Hoheitsträgern; Absehensverfügung unter Feststellung eines Dienstvergehens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.09.2020 - 2 WNB 6.20
    Auszug aus BVerwG, 13.03.2023 - 2 WNB 5.22
    Ferner ist neben den Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, insbesondere darzulegen, inwiefern die Entscheidung auf der Verletzung beruhen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 2020 - 2 WNB 6.20 - juris Rn. 3 und vom 12. Oktober 2022 - 2 WNB 3.22 - juris Rn. 11).

    Den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden detaillierten Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2020 - 2 WNB 6.20 - juris Rn. 3 m. w. N.) wird die Beschwerde offensichtlich nicht gerecht.

  • BVerwG, 09.01.2014 - 2 WRB 3.12

    Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2023 - 2 WNB 5.22
    Fristauslösende Wirkung hat dabei die Zustellung an den ausgewählten Adressaten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2014 - 2 WRB 3.12 u. a. -juris Rn. 31 und vom 5. Dezember 2018 - 2 WNB 4.18 - Buchholz 450.1 § 12 WBO Nr. 1 Rn. 8).
  • BVerwG, 05.12.2018 - 2 WNB 4.18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem Beschluss des

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2023 - 2 WNB 5.22
    Fristauslösende Wirkung hat dabei die Zustellung an den ausgewählten Adressaten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2014 - 2 WRB 3.12 u. a. -juris Rn. 31 und vom 5. Dezember 2018 - 2 WNB 4.18 - Buchholz 450.1 § 12 WBO Nr. 1 Rn. 8).
  • BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 3.18

    Rechtmäßige Verhängung einer Disziplinarbuße gegenüber einem Soldaten wegen

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2023 - 2 WNB 5.22
    Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde nach Art einer Berufungsschrift formell- und materiell-rechtliche Einwände gegen die Richtigkeit der truppendienstgerichtlichen Entscheidung erhebt, genügt dies den Darlegungsanforderungen nicht (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 3.18 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 1 WB 17.15

    Berücksichtigung beim Auswahlverfahren; höherwertiger Dienstposten; Frist;

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2023 - 2 WNB 5.22
    Im Übrigen ist ein ergebnisrelevanter Verfahrensfehler auch nicht erkennbar, wenn man das Vorgehen des Truppendienstgerichts an der nach § 42 Nr. 4 WDO i. V. m. § 23a Abs. 2 WBO maßgeblichen Aussetzungsvorschrift des § 94 VwGO prüft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 17.15 - NZWehrr 2016, 249 ; Dau/Scheuren, WBO, 7. Aufl. 2020, § 23a Rn. 12).
  • BVerwG, 12.10.2022 - 2 WNB 3.22

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen die truppendienstgerichtliche Bestätigung einer

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2023 - 2 WNB 5.22
    Ferner ist neben den Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, insbesondere darzulegen, inwiefern die Entscheidung auf der Verletzung beruhen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 2020 - 2 WNB 6.20 - juris Rn. 3 und vom 12. Oktober 2022 - 2 WNB 3.22 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18

    Verhängung einer Disziplinarbuße wegen einer subjektiv vorsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2023 - 2 WNB 5.22
    Dies erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5).
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