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   BVerwG, 13.04.1976 - IV B 7.76   

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https://dejure.org/1976,3227
BVerwG, 13.04.1976 - IV B 7.76 (https://dejure.org/1976,3227)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.1976 - IV B 7.76 (https://dejure.org/1976,3227)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 1976 - IV B 7.76 (https://dejure.org/1976,3227)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzungsfunktion einer Straße für den Innenbereich - Eindruck der Geschlossenheit der aufeinander folgenden Bebauung - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Baumöglichkeiten im Außenbereich - Auswirkung im Verhältnis zwischen Bebauungs- und Flächennutzungsplan

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1976 - 4 B 7.76
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn von einem künftigen Revisionsverfahren die Klärung bestimmter allgemein bedeutsamer und noch klärungsbedürftiger Fragen des Bundesrechts zu erwarten und deshalb anzunehmen ist, "daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern"(Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - in BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1976 - 4 B 7.76
    Für die Ausdehnung des Innenbereiches ausschlaggebend ist, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, "inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt"(Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - in BVerwGE 31, 20 [21]).
  • BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73

    Unbeplanter Innenbereich; Abgrenzung zum Außenbereich; Bodenrechtlich relevanter

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1976 - 4 B 7.76
    In der Beschwerdeschrift hinreichend bezeichnet (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) ist lediglich die angebliche Abweichung von demUrteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121), Diese Abweichung liegt nicht vor.
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