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   BVerwG, 13.05.2020 - 7 A 2.19   

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https://dejure.org/2020,18163
BVerwG, 13.05.2020 - 7 A 2.19 (https://dejure.org/2020,18163)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.2020 - 7 A 2.19 (https://dejure.org/2020,18163)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 7 A 2.19 (https://dejure.org/2020,18163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 84 VwGO, § 51 VwVfG, § 72 Abs 1 Halbs 2 VwVfG, § 74 Abs 2 S 1 VwVfG, § 75 Abs 2 S 1 VwVfG
    Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses

  • rewis.io

    Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 75 Abs. 1 S. 2
    Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe zur Vermeidung erhöhter Sturmflutrisiken; Unzulässige Klage gegen einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss; Kein Wiederaufgreifen des Verfahrens im ...

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.04.2016 - 4 A 2.15

    Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz; gerichtliche Zuständigkeit; Rücknahme

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 7 A 2.19
    Da § 51 VwVfG insgesamt nicht anzuwenden ist, ist auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 42).
  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 7 A 2.19
    Diese Duldungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 15) gilt umfassend.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 K 38/19

    Eisenbahnrechtliches Planfeststellungsverfahren; Auswechslung des

    Allerdings braucht die Planfeststellungsbehörde nicht zu jedem Vorbringen gesondert und ausdrücklich Stellung zu nehmen, sofern aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung deutlich wird, dass sie sich mit den vorgebrachten abwägungserheblichen Belangen erfasst hat (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 74 VwVfG Rn. 162; BVerwG, Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2020 - 7 A 2.19 -, juris Rn. 11).
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