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   BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18   

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BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18 (https://dejure.org/2019,24683)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2019 - 5 B 29.18 (https://dejure.org/2019,24683)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - 5 B 29.18 (https://dejure.org/2019,24683)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellung der Wirksamkeit eines Arzneimittels; Notwendigkeit einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung eines Arzneimittels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Feststellung der Wirksamkeit eines Arzneimittels; Notwendigkeit einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung eines Arzneimittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18
    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18
    Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3).
  • BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18

    Einsatz und bestimmungsgemäße Verwendung der einem Beamten bewilligten und

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18
    Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18
    Insbesondere legt sie - was erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.) - nicht dar, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruhen würde, objektiv willkürlich wäre oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachten würde.
  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18
    Insbesondere legt sie - was erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.) - nicht dar, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruhen würde, objektiv willkürlich wäre oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachten würde.
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18
    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17

    Alimentation; Alimentationspflicht; Anrechnung; Anspruch auf Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18
    Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - ZBR 2018, 340 Rn. 25 und Beschluss vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 05.11.2018 - 1 B 77.18

    Darstellen des deutschen Namens auf dem deutschen Aufenthaltstitel in gleicher

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18
    Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - ZBR 2018, 340 Rn. 25 und Beschluss vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und

  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 12 S 1933/21

    Ausbildungsförderung; Anerkennung von Härtefreibeträgen; außergewöhnliche

    Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.2022 - 4 BN 1.22 -, juris Rn. 25, und vom 13.06.2019 - 5 B 29.18 -, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 10; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 75).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2023 - 1 A 1683/21
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2022- 4 BN 1.22 -, juris, Rn. 25, und vom 13. Juni 2019- 5 B 29.18 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2016- 15 A 1068/15 -, juris, Rn. 28 f., m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2022- 4 BN 1.22 -, juris, Rn. 25, vom 9. Mai 2018- 4 B 40.17 -, juris, Rn. 4 f., vom 13. Juni 2019- 5 B 29.18 -, juris, Rn. 11, und vom 22. April 1986- 9 C 318.85 -, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016- 15 A 1068/15 -, juris, Rn. 28 f., und vom 5. Dezember 2012 - 1 A 1842/12 -, juris, Rn. 14 f. (unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs), jeweils m. w. N.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2022 - A 2 S 362/22

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Beteiligtenvorbringen

    Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.06.2019 - 5 B 29.18 - juris Rn 9 und vom 03.02.2017 - 9 B 15.16 - juris Rn. 12).

    Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass aus der Sicht des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2019, aaO).

    Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - juris Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13.06.2019, aaO).

  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 8 ZB 20.290

    Anhörungsrüge erfolglos wegen fehlender Darlegung der Verletzung des rechtlichen

    Bei Mängeln der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2019 - 5 B 29.18 - juris Rn. 10; B.v. 20.6.2018 - 5 B 4.18 - juris Rn. 5).
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