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   BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88   

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BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88 (https://dejure.org/1989,257)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.1989 - 4 B 140.88 (https://dejure.org/1989,257)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 (https://dejure.org/1989,257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Art der baulichen Nutzung - Fläche für den Gemeindebedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung; Umfang der planerischen Gestaltungsfreiheit einer Gemeinde; Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche; Bedeutung der Überleitungsvorschrift in § 236 Abs. 1 BauGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2835 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 459
  • DVBl 1989, 1065
  • BauR 1989, 703
  • ZfBR 1990, 43
  • ZfBR 1990, 459
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.80

    Bebauungsfähigkeit - Baugenehmigung - Feststellungswirkung - Bauvorbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Das Gebot, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten (vgl. BVerwGE 68, 241 [BVerwG 09.12.1983 - 4 C 44/80]).

    Ferner hat es der beschließende Senat mit § 67 Abs. 1 VwGO für vereinbar gehalten, wenn eine Revisionsbegründungsfrist nicht von dem sachbearbeitenden Mitglied einer bevollmächtigten Sozietät, sondern bei dessen Abwesenheit durch ein anderes Sozietätsmitglied unterzeichnet wird; dabei hat er in dem von ihm entschiedenen Fall darauf abgestellt, es gebe keinen Anhalt dafür, daß es der Rechtsmittelbegründung an der gebotenen anwaltlichen Durchdringung fehle und daß es der unterzeichnende Rechtsanwalt unterlassen haben könnte, den von seinem Sozius entworfenen Schriftsatz vor Unterzeichnung zu prüfen (vgl. BVerwGE 68, 241 [BVerwG 09.12.1983 - 4 C 44/80]).

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Die Kläger machen ferner geltend, aus einem Vergleich der im Berufungsurteil zum Ausdruck kommenden Maßstäbe mit den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und Nr. 55) enthaltenen Rahmenvorgaben zum Rücksichtnahmegebot ergebe sich, daß die das angefochtene Urteil tragenden Vorstellungen vom Inhalt des Rücksichtnahmegebots zu eng seien; dies gelte insbesondere für die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe und zum Volumen der Sporthalle.

    - Die gerügte Divergenz zu den Urteilen des beschließenden Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55) und vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 62-64.72 - (Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 15) besteht jedoch nicht.

  • BVerwG, 18.02.1972 - VIII B 3.72

    Angriff der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz im Revisionsverfahren bei

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Mit der Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze bei der Anwendung des materiellen Rechts kann aber ein Verfahrensmangel grundsätzlich - und so auch hier - nicht dargelegt werden; ein solcher Verstoß ist im übrigen nicht schon dann gegeben, wenn das Tatsachengericht andere Schlußfolgerungen zieht, als sie nach der Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen (vgl. Beschluß vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72/8 C 7.72 - DVBl. 1973, 373).
  • BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Daher ist es keine formgerechte Begründung einer Revision oder einer Beschwerde, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne daß erkennbar wird, daß er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwGE 22, 38; Beschluß vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47).
  • BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 81.66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß die Gründe, die zur Einführung des Vertretungszwanges geführt haben, der Berücksichtigung ergänzender Ausführungen in einem Rechtsgutachten eines Dritten nicht entgegenstehen (BVerwGE 26, 239 [BVerwG 27.02.1967 - VIII C 81/66]).
  • BVerwG, 19.07.1977 - 8 CB 84.76

    Nichtzulassungsbeschwerde durch einen bei einem deutschem Gericht nicht

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Daher ist es keine formgerechte Begründung einer Revision oder einer Beschwerde, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne daß erkennbar wird, daß er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwGE 22, 38; Beschluß vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47).
  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Mit der Aufklärungsrüge können nicht solche Ermittlungen nachgeholt werden, die eine Partei aufgrund der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht schon beim Tatsachengericht hätte anregen müssen (vgl. Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Die Kläger machen ferner geltend, aus einem Vergleich der im Berufungsurteil zum Ausdruck kommenden Maßstäbe mit den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und Nr. 55) enthaltenen Rahmenvorgaben zum Rücksichtnahmegebot ergebe sich, daß die das angefochtene Urteil tragenden Vorstellungen vom Inhalt des Rücksichtnahmegebots zu eng seien; dies gelte insbesondere für die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe und zum Volumen der Sporthalle.
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Die Kläger rügen, das Berufungsgericht sei bei der Abgrenzung des Kreises der Personen, die sich auf das ausnahmsweise drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen können, vom Urteil des beschließenden Senats vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - (NVwZ 1987, 409 [BVerwG 19.09.1986 - 4 C 8/84]) abgewichen; in dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer Abgrenzbarkeit des Kreises der drittgeschützten Betroffenen, auf das das Berufungsgericht durch Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil abgestellt habe, ausdrücklich aufgegeben.
  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88
    Der Senat hat vielmehr erst kürzlich für den Fall der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche ("Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke") ganz generell entschieden, daß der Bebauungsplan nicht alle Probleme, die sich aus der in ihm enthaltenen grundsätzlichen Zulassung bestimmter Nutzungen im Plangebiet im Einzelfall für andere, insbesondere für nachbarliche Belange ergeben können, selbst abschließend bewältigen müsse; die Gemeinde bestimme vielmehr in dem von § 1 Abs. 3 und § 9 BBauG/BauGB gezogenen Rahmen in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen sei und dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange entspreche (vgl. Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = DVBl. 1988, 845).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 B 89.87
  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Die Art der baulichen Nutzung kann nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung erfolgen (Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 5 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Für die dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 = NVwZ 1990, 459; Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81).
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Die Festsetzung eines Baugebiets stellt den wichtigsten Fall der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB dar (vgl. aber auch Beschluß des Senats vom 19. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 -).
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