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   BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09   

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BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09 (https://dejure.org/2010,5854)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.2010 - 9 B 103.09 (https://dejure.org/2010,5854)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - 9 B 103.09 (https://dejure.org/2010,5854)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1
    Notwendige Folgemaßnahme; Gebot der Problembewältigung; umfassendes eigenes Planungskonzept; hinreichend konkretes und verfestigtes Planungskonzept des originär zuständigen Planungsträgers; Anschluss und Anpassung; Grundsatzrüge; Mehrfachbegründung

  • openjur.de

    Notwendige Folgemaßnahme; Gebot der Problembewältigung; umfassendes eigenes Planungskonzept; hinreichend konkretes und verfestigtes Planungskonzept des originär zuständigen Planungsträgers; Anschluss und Anpassung; Grundsatzrüge; Mehrfachbegründung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 1 S 1 VwVfG
    Planungskompetenz des Vorhabenträgers; notwendige Folgemaßnahme; Gebot der Problembewältigung

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von Maßnahmen an anderen Anlagen zur planerischen Bewältigung der Folgen eines Vorhabens i.R.e. Planfeststellung

  • rewis.io

    Planungskompetenz des Vorhabenträgers; notwendige Folgemaßnahme; Gebot der Problembewältigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Planungskompetenz des Vorhabenträgers; notwendige Folgemaßnahme; Gebot der Problembewältigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 75 Abs. 1 S. 1
    Einbeziehung von Maßnahmen an anderen Anlagen zur planerischen Bewältigung der Folgen eines Vorhabens i.R.e. Planfeststellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notwendige Folgemaßnahmen bei der Planfeststellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 1244
  • DVBl 2010, 1119
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 54.84

    Planungskompetenz - Vorhabenträger - Folgemaßnahmen - Anlagen - Umgestaltungen -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09
    Die Planfeststellung eines Vorhabens darf nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur planerischen Bewältigung der Folgen dieses Vorhabens auch solche Maßnahmen an anderen Anlagen einbeziehen, die ein umfassendes eigenes Planungskonzept erfordern, wenn ein solches Konzept des insoweit originär zuständigen Planungsträgers bereits in hinreichend konkreter und verfestigter Form vorliegt, die Planung des Vorhabens auf dieses Konzept Rücksicht nimmt und die Maßnahmen an anderen Anlagen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (im Anschluss an Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 3 und Beschluss vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 4 B 224.89 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 5 S. 6).

    Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist; denn die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben (Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f., vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 A 21.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30 S. 6 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 S. 6; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris Rn. 5).

    Mit Urteil vom 12. Februar 1988 (a.a.O. S. 3) und Beschluss vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 4 B 224.89 - (Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 5 S. 6) hat es dazu ausgeführt, der Vorhabenträger habe auf bereits vorliegende Planungskonzepte des anderen Planungsträgers im Rahmen der planerischen Bewältigung der Folgen seines eigenen Vorhabens Rücksicht zu nehmen, wenn ein solches Konzept hinreichend konkret und verfestigt sei.

    Wo die Grenze zwischen zulässiger Folgenbewältigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und unzulässiger Miterledigung eines weiterreichenden Planvorhabens verläuft, lässt sich nicht generell festlegen (Urteil vom 12. Februar 1988 a.a.O. S. 3; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 03.08.1995 - 11 VR 22.95

    Rechts des Schienenverkehrs: Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts für Planung

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09
    § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gibt mithin keine Handhabe, im Rahmen der Planfeststellung eines Vorhabens bereits entwickelte Planungskonzepte eines anderen Planungsträgers für sein Vorhaben mitzuerledigen, soweit sie über das zur Anpassung Notwendige weit hinausreichen (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 16 und vom 3. August 1995 - BVerwG 11 VR 22.95 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 10 S. 3); denn insoweit geht es im Wesentlichen nicht mehr um Folgenbewältigung, sondern um eine selbstständige Planungsaufgabe, die mit der Folgenbewältigung allenfalls in lockerem Zusammenhang steht.

    Soweit in dem Beschluss vom 3. August 1995 (a.a.O.) die Qualifizierung einer solchen übergreifenden Planung als notwendige Folgemaßnahme wegen der mangelnden Verfestigung des gemeindlichen Konzepts der Flächennutzungsplanung in der Form eines wirksamen Bauleitplans verneint worden ist, liegt dem keine abweichende Beurteilung zu Grunde.

  • BVerwG, 19.12.1989 - 4 B 224.89

    Rücksichtnahme eines Planungsträgers

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09
    Die Planfeststellung eines Vorhabens darf nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur planerischen Bewältigung der Folgen dieses Vorhabens auch solche Maßnahmen an anderen Anlagen einbeziehen, die ein umfassendes eigenes Planungskonzept erfordern, wenn ein solches Konzept des insoweit originär zuständigen Planungsträgers bereits in hinreichend konkreter und verfestigter Form vorliegt, die Planung des Vorhabens auf dieses Konzept Rücksicht nimmt und die Maßnahmen an anderen Anlagen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (im Anschluss an Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 3 und Beschluss vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 4 B 224.89 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 5 S. 6).

    Mit Urteil vom 12. Februar 1988 (a.a.O. S. 3) und Beschluss vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 4 B 224.89 - (Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 5 S. 6) hat es dazu ausgeführt, der Vorhabenträger habe auf bereits vorliegende Planungskonzepte des anderen Planungsträgers im Rahmen der planerischen Bewältigung der Folgen seines eigenen Vorhabens Rücksicht zu nehmen, wenn ein solches Konzept hinreichend konkret und verfestigt sei.

  • BVerwG, 24.03.1999 - 11 B 38.98
    Auszug aus BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09
    Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist; denn die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben (Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f., vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 A 21.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30 S. 6 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 S. 6; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris Rn. 5).

    Wo die Grenze zwischen zulässiger Folgenbewältigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und unzulässiger Miterledigung eines weiterreichenden Planvorhabens verläuft, lässt sich nicht generell festlegen (Urteil vom 12. Februar 1988 a.a.O. S. 3; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 26.05.1994 - 7 A 21.93

    Bundesbahn - Planfeststellung - Straße - Notwendige Folge - Änderung des

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09
    Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist; denn die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben (Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f., vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 A 21.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30 S. 6 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 S. 6; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 08.08.2008 - 9 B 31.08
    Auszug aus BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09
    Ist die gerichtliche Entscheidung über die Gesamtaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses somit auf zwei selbstständig tragende Begründungen gestützt worden, so könnte die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht würde und vorläge (vgl. Beschluss vom 8. August 2008 - BVerwG 9 B 31.08 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 S. 8 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - 11 D 31/08

    Planung für Bau des A 40-Tunnels in Dortmund rechtswidrig

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09
    Der im Urteil an den zitierten Passus angefügte Hinweis darauf, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht im Parallelverfahren 11 D 31/08.AK die Frage der Teilbarkeit gesehen habe, führt nicht zu einem abweichenden Verständnis.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2009 - 11 D 32/08

    Planrechtfertigung für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40;

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09
    - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.09.2009 - AZ: OVG 11 D 32/08.AK.
  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09
    Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist; denn die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben (Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f., vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 A 21.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30 S. 6 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 S. 6; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 24.08.1987 - 4 B 129.87

    Zuständigkeit - Verkehrsminister - Eisenbahnkreuzung - Anordnungsbehörde -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09
    § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gibt mithin keine Handhabe, im Rahmen der Planfeststellung eines Vorhabens bereits entwickelte Planungskonzepte eines anderen Planungsträgers für sein Vorhaben mitzuerledigen, soweit sie über das zur Anpassung Notwendige weit hinausreichen (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 16 und vom 3. August 1995 - BVerwG 11 VR 22.95 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 10 S. 3); denn insoweit geht es im Wesentlichen nicht mehr um Folgenbewältigung, sondern um eine selbstständige Planungsaufgabe, die mit der Folgenbewältigung allenfalls in lockerem Zusammenhang steht.
  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

    Vielmehr erfordert sie ein eigenes Planungskonzept und geht damit über den Anschluss und die Anpassung an die A 49 wesentlich hinaus (Beschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 9 B 103.09 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 35 Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer

    Sie können ihre Zuständigkeiten nicht ohne weiteres an andere abtreten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.07.2010 - 9 B 103.09 und 9 B 105.09 -, juris, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 - 4 C 54.84 -, juris; Beschluss des Senats vom 21.12.2016 - 7 LB 70/14 -, juris).

    Sie zu erfüllen ist Sache des originär zuständigen Planungsträgers, dem nicht nur die Entwicklung des Planungskonzepts, sondern auch dessen fachplanerische Ausgestaltung obliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.07.2010 - 9 B 103.09 und 9 B 105.09 -, juris; Beschluss des Senats vom 21.12.2016 - 7 LB 70/14 -, juris).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Streckenausbau; zweites Gleis;

    Folgemaßnahmen sind zu treffen, um die Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entstehen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192 ; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 9 B 103.09 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 35 Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2148/09

    Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 9 B 103.09 -, NVwZ 2010, 1244.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 12 A 1.14

    Beseitigung von Bahnübergängen in Lübbenau/Spreewald

    Auch wenn der originär zuständige Planungsträger ein solches Konzept bereits hinreichend konkret und verfestigt entwickelt hat, dürfen Folgemaßnahmen nicht über Anschluss und Anpassung wesentlich hinausgehen; auch in diesem Fall gibt § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dem Vorhabenträger keine Handhabe, bereits entwickelte Planungskonzepte eines anderen Planungsträgers mitzuerledigen (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 9 B 103.09 - NVwZ 2010, 1244, 1245).

    Wo die Grenze zwischen zulässiger Folgenbewältigung und unzulässiger Miterledigung eines weiterreichenden Planvorhabens verläuft, lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist unter Würdigung von Quantität und Qualität einer Maßnahme zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010, a.a.O. S. 1245).

    (3) Liegt ein erforderliches hinreichend konkretes und verfestigtes Planungskonzept der originär zuständigen Planungsträger noch nicht vor, sind selbst unvermeidbare Anpassungen des Vorhabens an bestehende andere Anlagen nicht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zulässig (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010, a.a.O. S. 1245 Rn. 5).

    (5) Wie das Bundesverwaltungsgericht klar gestellt hat, dürfen Folgemaßnahmen i. S. d. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch im Fall eines vorliegenden hinreichend verfestigten Planungskonzepts des originär zuständigen Planungsträgers über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010, a.a.O. Rn. 5; vgl. hierzu auch Nolte, Begriff der notwendigen Folgemaßnahme, juris).

  • OVG Hamburg, 23.10.2014 - 1 Es 4/14

    Verlegung der Wilhelmsburger Reichsstraße ist rechtens

    Selbst unvermeidbare Anpassungen fallen nicht unter den Begriff der Folgemaßnahmen, wenn sie ein umfassendes eigenes Planungskonzept voraussetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103.09, NVwZ 2010, 1244, 1245, Rn. 5).

    Das gilt selbst für unvermeidbare Anpassungen, wenn sie ein umfassendes eigenes Planungskonzept voraussetzen und auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist; denn die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103.09, NVwZ 2010, 1244, 1245, Rn. 4 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 24.08.2023 - 7 A 1.22

    Planfeststellungsbeschluss "ABS Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL, PRA 1, PA

    Eine Folgemaßnahme ist abzugrenzen von Maßnahmen, die ein umfassendes Planungskonzept benötigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 31; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 9 B 103.09 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 35 Rn. 4).

    Hat sich ein Planungskonzept des anderen Vorhabenträgers bereits hinreichend konkretisiert und verfestigt, so hat der anlassgebende Vorhabenträger hierauf auch und insbesondere mit den Folgemaßnahmen Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 9 B 103.09 - a. a. O. Rn. 5).

    Schließlich ist es nicht sachwidrig, sondern geradezu geboten, bei der Variantenauswahl auch auf die Belange anderer Planungsträger Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 9 B 103.09 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 35 Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 7 LB 70/14

    Notwendige Folgemaßnahme; Gemeindestraße; Kreisstraße; Straßenbaulastträger;

    Sie können ihre Zuständigkeiten nicht ohne weiteres an andere abtreten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.07.2010 - 9 B 103.09 und 9 B 105.09 -, juris, m. w. N.; Urteil vom 12.02.1988 - 4 C 54.84 -, juris).

    Sie zu erfüllen ist Sache des originär zuständigen Planungsträgers, dem nicht nur die Entwicklung des Planungskonzepts, sondern auch dessen fachplanerische Ausgestaltung obliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.07.2010, a. a. O.).

  • BVerwG, 06.10.2010 - 9 A 12.09

    Planfeststellung; öffentliche Auslegung von Gutachten; Einwendungsausschluss;

    Sie dürfen daher über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (Beschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 9 B 103.09 - NVwZ 2010, 1244 Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2147/09

    Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 9 B 103.09 -, NVwZ 2010, 1244.
  • BVerwG, 23.09.2014 - 7 C 14.13

    Bahnanlagen; Betriebsanlagen; Betriebsbezogenheit; Verkehrsfunktion;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2016 - 20 B 710/16

    Planfeststellungsbeschluss für die 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn in Köln

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - 20 A 1317/12

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Trägers eines planfestgestellten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 - 2 K 98/12

    Klagen gegen sog. "Magdeburger Tunnel"

  • BVerwG, 23.05.2013 - 9 B 45.12

    Plangenehmigung zur Vorbereitung einer temporären Freigabe eines Seitenstreifens

  • VGH Bayern, 09.08.2012 - 8 A 11.40036

    Klagen gegen Umbau der Seitenstreifen auf der A 9 erfolglos

  • BVerwG, 03.05.2016 - 3 B 5.16

    Aufhebung einer Plangenehmigung zur Änderung eines Bahnübergangs

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2012 - 1 KS 4/11

    Oberverwaltungsgericht weist Klage gegen Ausbau der B 404 zur A 21 im Abschnitt

  • OVG Hamburg, 26.04.2013 - 5 E 10/11

    Umbau einer Kreuzung mit einer Bundesfernstraße; bautechnischer Schwerpunkt in

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 22 A 09.40068

    Planfeststellung für einen Straßenbahnneubau; Feststellung der Nichtigkeit;

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