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   BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17, 1 VR 3.17 (1 A 4.17)   

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BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17, 1 VR 3.17 (1 A 4.17) (https://dejure.org/2017,25666)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17, 1 VR 3.17 (1 A 4.17) (https://dejure.org/2017,25666)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17, 1 VR 3.17 (1 A 4.17) (https://dejure.org/2017,25666)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AufenthG § 11 Abs. 1 und 5, §§ ... 58a, 59 Abs. 2 und 3, § 60; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 6, 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 8; RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 6, Art. 6 Abs. 6, Art. 7 Abs. 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1; VwVfG § 28
    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus; Jihad; Anschlag; Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; Terrorismus; terroristische Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahr; besondere Gefahr; Prognose; Gefahrenprognose; Tatsachenbasis; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 11 Abs. 1 und 5, §§ 58a, 59 Abs. 2 und 3, § 60
    Abschiebungsanordnung; Anhörung; Anschlag; Aufenthaltsbeendigung; Befristung; Beurteilungsspielraum; Dagestan; Dedowschtschina; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Einschätzungsprärogative; Eintrittsrisiko; Ermessen; Folter; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenprognose; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 5 AufenthG, § 11 Abs 1 AufenthG, § 58a AufenthG, § 59 Abs 3 AufenthG, § 59 Abs 2 AufenthG
    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder - hier: Regelung der Vollziehung

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder; Anknüpfung eines allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbots an eine Abschiebung; Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung (hier: in ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder - hier: Regelung der Vollziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder; Anknüpfung eines allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbots an eine Abschiebung; Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung (hier: in ...

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder - hier: Regelung der Vollziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder - und die Regelung der Vollziehung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1531
 
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Wird zitiert von ... (469)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 1.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
    § 58a AufenthG ist formell und materiell verfassungsgemäß (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - und vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 -).

    Diese Regelung ist - wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. März 2017 im Einzelnen dargelegt hat - formell und materiell verfassungsgemäß (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 5 ff.).

    Der Gefahrenbegriff und die geschützten Rechtsgüter des § 58a AufenthG sind in der Auslegung des Senats im Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - hinreichend konturiert.

    Die angegriffene Abschiebungsanordnung ist bei der hier gebotenen umfassenden Prüfung (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 13) nicht zu beanstanden.

    In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 17).

    Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 18).

    Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
    Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96).

    Eingriffsmaßnahmen bei terroristischen Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können daher schon dann erlaubt werden, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 112; siehe ferner unten b) aa).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 20, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 f.).

    Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132; Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 und 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 = juris Rn. 57).

  • BVerwG, 31.05.2017 - 1 VR 4.17

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
    § 58a AufenthG ist formell und materiell verfassungsgemäß (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - und vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 -).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 20, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 f.).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
    Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 = juris Rn. 17).

    Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3) sowie dem gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
    Dieses gilt aber als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. näher EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 40 - 45).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
    Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132; Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 und 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 = juris Rn. 57).
  • EGMR, 11.01.2007 - 1948/04

    Somalia, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
    Außerdem dürfen die voraussichtlichen Lebensbedingungen dort nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. EGMR, Urteile vom 11. Januar 2007 - Nr. 1948/04, Salah Sheekh/Niederlande - Rn. 141 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278 ff. und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - Rn. 65; siehe auch § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG zum subsidiären Schutz).
  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
    Dabei ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass die Ehe jedoch nicht dem Schutz des Art. 6 GG unterfällt (zur fehlenden aufenthaltsrechtlichen Anerkennung vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 72 Rn. 16).
  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
    Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 m.w.N.).
  • EGMR, 13.10.2011 - 10611/09

    HUSSEINI v. SWEDEN

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
    Außerdem dürfen die voraussichtlichen Lebensbedingungen dort nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. EGMR, Urteile vom 11. Januar 2007 - Nr. 1948/04, Salah Sheekh/Niederlande - Rn. 141 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278 ff. und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - Rn. 65; siehe auch § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG zum subsidiären Schutz).
  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 12 S 113.13

    Anschlussbeschwerde; Rückführungsrichtlinie; Einreiseverbot; Befristung;

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15

    Zeitpunkt der Verlustfeststellung; Verlustfeststellung während Strafhaft;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2016 - 12 B 18.15

    Haftung für Abschiebungskosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - 12 S 84.16

    Rechtzeitige Befristung der Wirkung der Abschiebung; Vollzugshindernis

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • VG Bremen, 18.11.2016 - 3 K 1982/09

    Asyl, Russische Föderation; Dagestan, Wehrdienst; Blutrache - Asyl; Blutrache;

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

  • BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 5.83

    Ermessensfehlerfreie Androhung einer Abschiebung - Angemessenheit der

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 4.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

    Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - hat der Senat einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    In seiner Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz, auf die insoweit verwiesen wird (Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 9 ff.), hat sich der Senat mit den gegen die Verfassungsmäßigkeit erhobenen Einwänden des Klägers auseinandergesetzt.

    Besondere, atypische Umstände, die hier vor Erlass der Abschiebungsanordnung eine umfassende vorherige Anhörung ohne Gefährdung des Zwecks der Abschiebungsanordnung oder zumindest eine eingehendere Begründung der Ermessensentscheidung für den Verzicht auf eine Anhörung erfordert hätten, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 17).

    Dieses gilt aber als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. näher EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 40 - 45; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 19).

    Mit der grundsätzlichen Entbehrlichkeit einer Anhörung vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG wird u.a. bezweckt zu verhindern, dass sich die vorausgesetzte besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr (die hier auch tatsächlich besteht, s.u.) in der Zwischenzeit realisiert (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5).

    Dass das Gutachten in einem anderen Kontext und mit einer anderen Zielrichtung erstellt worden ist, steht der - nur ergänzenden und inhaltlich wertenden - Heranziehung im Rahmen der vorliegend anzustellenden Gefahrenprognose nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 22. Mai 2017 nicht entgegen (Gerichtsakte - GA - 1 VR 3.17 Bl. 319).

    Die Einschränkung des Sachverständigen, er könne nicht differenziert beurteilen, ob aus Gründen salafistischer Einstellungen eine Fremdgefährdung bestehe, da er Kinder- und Jugendpsychiater und kein Islamforscher sei (GA 1 VR 3.17 Bl. 320), begründet ebenfalls keine grundsätzlichen Zweifel an der nur ergänzenden, die Prognose im Übrigen stützenden Heranziehung dieses Gutachtens.

    Entgegen der Auffassung des Klägers (GA 1 VR 3.17 Bl. 365) begründet die Übermittlung des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten an den Sachverständigen durch die Beklagte zwecks Stellungnahme zu der dort angeführten Kritik an seinem Gutachten jedenfalls im Ergebnis kein Verbot, diese im gerichtlichen Verfahren zu verwerten.

    Soweit M. M. nach polizeilichen Erkenntnissen davon ausgegangen ist, dass sein Chatpartner nach Syrien ausgereist sei (vgl. Strafanzeige vom 8. Februar 2017, Strafakte Hauptakte Bd. I, Bl. 3 ff.), betrifft dies den Chat mit einem unbekannten Partner, also nicht dem Kläger (Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 40).

    Schließlich hat der Kläger weiterhin Kontakt zu seinem Freund und Arabisch-Lehrer T. H. unterhalten, der - u.a. als Besucher des ... - der salafistischen Szene in B. zuzurechnen ist (vgl. AA Bl. 260) und ihn in der Abschiebehaft besuchen wollte (GA 1 VR 3.17 Bl. 360, 379 ff.).

    Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass die Ausländerbehörde es nach Durchführung der Abschiebung mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 abgelehnt hat, das Aufenthalts- und Einreiseverbot zu befristen, was bei Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie und daraus folgender Unionsrechtswidrigkeit des in § 11 Abs. 1 AufenthG vorgesehenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anordnung eines unbefristeten Einreiseverbots durch die Behörde ausgelegt werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 71 f.); diese Verfügung dürfte mit der zunächst gescheiterten, im März 2018 aber wiederholten Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte des Klägers inzwischen auch wirksam geworden sein.

    Der Senat geht im Klageverfahren zudem zugunsten des Klägers davon aus, dass er nicht über Grundkenntnisse der russischen Sprache verfügt (anders noch Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 77).

    Dass § 58a AufenthG oder seine Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall gegen bindendes Völkerrecht verstoßen könnte (GA 1 VR 3.17 , Bl. 270 ff.), vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.

    (b) Ausgehend von dieser Erkenntnislage sprach bezogen auf den Abschiebezeitpunkt einiges dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Dagestan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung durch die lokalen oder föderalen Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt würde, selbst wenn er sich dort einer salafistischen Betätigung, soweit diese die Grenzen der geschützten Religionsfreiheit überschreitet, enthält (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 90 f.).

    Erst im Juli 2016 wurde in der Russischen Föderation mit dem Ziel der effektiveren Bekämpfung des Terrorismus und der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit das Strafrecht deutlich verschärft, worauf der Kläger hingewiesen hat (www.icnl.org/research/library/files/Russia/Yarovaya.pdf, GA 1 VR 3.17 Bl. 264).

    Der Zuverlässigkeit dieser Auskunft steht nicht entgegen, dass der Leiter dieser Organisation nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes Mitglied des präsidialen Menschenrechtsrats ist (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - NVwZ 2017, 1531 Rn. 96).

    Der Kläger sollte unter Berücksichtigung der Gründe des Senatsbeschlusses vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - nach P., also nicht in den Nordkaukasus, abgeschoben werden; so ist es auch geschehen.

    Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Mit der jetzigen, seit 21.08.2019 geltenden Gesetzesfassung des § 11 AufenthG hat der Gesetzgeber vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte Defizite in der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25 ff., und Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3/17 -, juris 72) beheben wollen (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drs. 19/10047 vom 10.05.2019, S. 31; siehe nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 19.12.2019 - 1 B 83.19 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

    Besondere, atypische Umstände, die hier vor Erlass der Abschiebungsanordnung eine umfassende Anhörung ohne Gefährdung des Zwecks der Abschiebungsanordnung oder zumindest eine eingehendere Begründung der Ermessensentscheidung für den Verzicht auf eine Anhörung erfordert hätten, liegen nicht vor, zumal der Kläger in der Vergangenheit ein nicht unerhebliches Maß an Mobilität hat erkennen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 13 und vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 17).

    Dieser im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Fall einer nicht gebotenen Anhörung ("insbesondere wenn") ist hier nicht einschlägig, weil eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG keine Maßnahme allein der Verwaltungsvollstreckung im Sinne dieser Regelung ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 16).

    b) Das Vorgehen der Behörde ist auch mit den Vorgaben des Unionsrechts, wie sie vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) zu beachten sind, vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 18 ff.).

    Dieses gilt aber als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. näher EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 40 - 45; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 19).

    Mit der grundsätzlichen Entbehrlichkeit einer Anhörung vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG wird u.a. bezweckt zu verhindern, dass sich die vorausgesetzte besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr (die hier auch tatsächlich besteht, s.u.) in der Zwischenzeit realisiert (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 21).

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