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   BVerwG, 13.08.1975 - IV B 109.75   

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BVerwG, 13.08.1975 - IV B 109.75 (https://dejure.org/1975,3478)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1975 - IV B 109.75 (https://dejure.org/1975,3478)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1975 - IV B 109.75 (https://dejure.org/1975,3478)
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  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1975 - 4 B 109.75
    Das Berufungsgericht hat sich mithin an die Begriffsbestimmung des Bebauungszusammenhangs gehalten, die der Senat in den Urteilen vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - (BVerwGE 31, 20 [21]), vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - (BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] [257]) und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - (BVerwGE 41, 227 [222]) gegeben hat; das Berufungsurteil weicht daher nicht von diesen Entscheidungen ab.

    Der hier verwendete Begriff der "Baulücke im engeren Sinne" stimmt überein mit dem gleichen im Urteil vom 1. Dezember 1972 (a.a.O. S. 233) verwendeten Begriff, zum Unterschied von den bebauungsfreien Flächen, "die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind".

    Inwiefern die Verwendung des Begriffes "Baulücke im engeren Sinne" hier zu einer von dem Urteil vom 1. Dezember 1972 (a.a.O.) abweichenden "wesentlichen Einengung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" führt, ist nicht erkennbar angesichts der Darlegungen des Berufungsgerichts, daß die Bebauungszusammenhänge westlich und östlich der Fläche, der das Grundstück der Klägerin zuzurechnen sei, weder dieses Grundstück noch die anderen zwischen den Bebauungszusammenhängen liegenden Grundstücke erfaßten.

  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 77.68

    Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Nichtberücksichtung des

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1975 - 4 B 109.75
    Das Berufungsgericht hat sich mithin an die Begriffsbestimmung des Bebauungszusammenhangs gehalten, die der Senat in den Urteilen vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - (BVerwGE 31, 20 [21]), vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - (BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] [257]) und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - (BVerwGE 41, 227 [222]) gegeben hat; das Berufungsurteil weicht daher nicht von diesen Entscheidungen ab.

    Denn in den beiden Urteilen vom 6. November 1968 und vom 12. Juni 1970 (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, daß nicht allein von der Größe der bebauungsfreien Fläche auf eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs zu schließen sei; er hat aber nicht ausgeschlossen, daß die Größe der bebauungsfreien Fläche unterstützend zu der auf andere Feststellungen gestützten Wertung herangezogen werden darf, daß der Bebauungszusammenhang unterbrochen sei.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1975 - 4 B 109.75
    Da die Begriffe des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" und der diesen Zusammenhang nicht unterbrechenden "Baulücken" in den angeführten Entscheidungen bereits so weit grundsätzlich geklärt sind, wie dies - generell richtungweisend - möglich ist, und es hier nur auf die Einordnung der konkreten Sachlage in diese bereits geklärten Begriffe ankommt, wäre hier eine weitere grundsätzliche Rechtsklärung (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.) in einen Revisionsverfahren nicht zu erwarten; die Rechtssache hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1975 - 4 B 109.75
    Das Berufungsgericht hat sich mithin an die Begriffsbestimmung des Bebauungszusammenhangs gehalten, die der Senat in den Urteilen vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - (BVerwGE 31, 20 [21]), vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - (BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] [257]) und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - (BVerwGE 41, 227 [222]) gegeben hat; das Berufungsurteil weicht daher nicht von diesen Entscheidungen ab.
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