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   BVerwG, 13.08.2008 - 6 C 29.07   

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https://dejure.org/2008,19150
BVerwG, 13.08.2008 - 6 C 29.07 (https://dejure.org/2008,19150)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.2008 - 6 C 29.07 (https://dejure.org/2008,19150)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 2008 - 6 C 29.07 (https://dejure.org/2008,19150)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 1.07

    Waffenbesitzkarte, "Gelbe Waffenbesitzkarte", Sportschütze,

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2008 - 6 C 29.07
    Nach Erledigung des Rechtsstreits besteht im Rahmen der nur noch ausstehenden Entscheidung über die Kosten kein Anlass, die frühere Rechtslage darauf zu überprüfen, ob die Erwägungen in dem Urteil des Senats zum sog. Erwerbsstreckungsgebot (Urteil vom 14. November 2007 BVerwG 6 C 1.07 GewArch 2008, 163) auch im hier gegebenen Zusammenhang Geltung hätten beanspruchen müssen.
  • BVerwG, 19.09.2016 - 6 B 38.16

    Waffenbesitzkarte; Erwerbs- und Besitzberechtigung für Schusswaffen; allgemeines

    Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts lasse sich nicht mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07) vereinbaren.

    Die Beschwerdebegründung des Klägers lässt nicht erkennen, dass diese Voraussetzungen für die Revisionszulassung gegeben sind: Entgegen seinem Vortrag weicht das Berufungsurteil nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97) ab.

    Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs der Erforderlichkeit wird durch den Normzweck des § 8 Nr. 2 WaffG bestimmt; danach soll das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 - 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn. 5).

    Ihnen soll der Erwerb von Schusswaffen ermöglicht werden, die sie zwar für das sportliche Schießen in ihrem Verband nicht benötigen, mit denen sie aber den Schießsport "verbandsfremd" als Gastschütze ausüben können (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 - 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn. 5).

    Diese Gesetzesbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 13. August 2008 (- 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97) wiedergegeben, um die seit 1. April 2008 geltende Rechtslage darzustellen.

  • OVG Hamburg, 18.04.2016 - 4 Bf 299/13

    Voraussetzungen für die Eintragung einer nach WaffG 2002 § 14 Abs 4 S 1

    Dies habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. August 2008 (6 C 29.07, juris) entschieden.

    Sie macht ergänzend geltend, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07) lasse sich lediglich entnehmen, dass die spezifische Bedürfnisprüfung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG im Rahmen der Eintragung von Waffen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG unterbleibe.

    cc) Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07, Buchholz 402.5 Nr. 97, juris) ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nichts, was gegen ein Prüfungsrecht der Behörden bezüglich der Erforderlichkeit des jeweiligen Waffenbesitzes bei Waffen im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG spricht.

  • VG Hamburg, 01.11.2013 - 4 K 2486/12

    Eintragung einer weiteren Waffe in die Gelbe Waffenbesitzkarte

    Denn diese Regelung ist von der ausdrücklichen Bezugnahme auf Absatz 2 ausgenommen worden (BVerwG, Beschl. v.13.8.2008 -6 C 29/07-, juris).

    Dass aber eine unbegrenzte Zahl von derartigen Waffen von Sportschützen nicht erworben werden soll, folgt bereits aus dem Erwerbsstreckungsgebot, wonach innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen und das auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG Anwendung findet (BVerwG, Beschl. v. 13.8.2008, -BVerwG 6 C 29/07-, juris).

    Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 4 WaffG ist ebenfalls zu erkennen, dass es ein entscheidendes Anliegen des Gesetzgebers war, den erleichterten Waffenerwerb für Sportschützen zahlenmäßig nicht unbegrenzt zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.8.2008, -BVerwG 6 C 29/07-, juris), sondern nur unter Beachtung des allgemeinen Bedürfnisprinzips im Sinne des § 8 WaffG.

  • VG Freiburg, 09.02.2016 - 5 K 826/14

    Erwerb einer Waffe für den Schießsport - Bescheinigung eines

    § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG, der das Erfordernis einer solchen Bescheinigung enthält, ist in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG gerade - und gegen den Wunsch des Bundesrats - nicht aufgenommen worden (BVerwG, Beschl. v. 13.08.2008 - 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97).
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