Rechtsprechung
BVerwG, 13.10.1971 - VI C 6.68 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ermittlung des Gesamtbesoldungsaufwands - Anwendung der Verjährungsfristen im öffentlichen Recht - Voraussetzungen der Geltendmachung eines Anspruchs durch Leistungsbescheid - Verjährung der Ausgleichsbeträge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) - Der Aufwand für ...
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.1967 - V 41/66
- BVerwG, 13.10.1971 - VI C 6.68
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81
Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche des öffentlichen Rechts - Verjährung …
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt, daß die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich entsprechend anwendbar sind, und zwar auch dann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, es aber für jeden Fallbereich und für jede Einzelvorschrift der besonderen Prüfung bedarf, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG 2 C 81.65 - und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 - vgl. auch BVerwGE 52, 16 [24] und Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht [5. Aufl. 1981], § 10 II 7 d [S. 147]).Für die entsprechende Anwendung des § 197 BGB im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere auf die der Entlastung des Bundes vom laufenden Versorgungsaufwand für den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) versorgungsberechtigten Personenkreis dienenden Bußgeldansprüche nach § 17 G 131 (F. 1953) und auf die Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953), hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - der übrigens die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB angesichts ihrer zahlreichen Durchbrechungen als "Scheinregel" bezeichnet hat - maßgeblich darauf abgestellt, daß die Gläubiger der genannten vermögensrechtlichen Ansprüche im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten werden sollen, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen; denn gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehe hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatrecht das allgemeine Interesse, insbesondere das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung (vgl. BVerwGE 28, 336 [339 f.]; Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).
Demgemäß handelt es sich bei ihnen gleichfalls um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die nach ihrem Sinn und Zweck einen laufenden Beitrag zur finanziellen Entlastung des neuen Dienstherrn des wiederverwendeten Beamten darstellen (vgl. zu alledem Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).
Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist im Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen; dies ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwGE 28, 336 [338];… Urteile vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [a.a.O.] und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).
- BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83
Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung (§§ 195 ff. BGB) - insbesondere § 197 BGB - auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich auch dann entsprechend anwendbar sein können, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 98.65 - BVerwGE 28, 336 [BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65] und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 6.68 - ). - BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
Erstattung von Ausgleichsleistungen - Erlöschensvorschrift - Erstattungsanspruch …
Auch hat der erkennende Senat die Verjährungsvorschrift des § 197 BGB entsprechend auf den der Entlastung des Bundes vom laufenden Versorgungsaufwand für den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG versorgungsberechtigten Personenkreis dienenden Bußgeldanspruch nach § 17 G 131 (F. 1953) und auf die Anforderung von Ausgleichsbeträgen nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) angewendet (vgl. BVerwGE 28, 336 [339 f.] und Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).