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   BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14   

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https://dejure.org/2014,34290
BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14 (https://dejure.org/2014,34290)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.2014 - 4 B 11.14 (https://dejure.org/2014,34290)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 2014 - 4 B 11.14 (https://dejure.org/2014,34290)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 2 BauGB, § 15 Abs 1 S 1 BauGB, § 14 BauGB
    Anrechnung der Dauer der Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung einer Lebensmittel-Verkaufsstätte

  • rewis.io

    Anrechnung der Dauer der Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung einer Lebensmittel-Verkaufsstätte

  • rechtsportal.de

    BauGB § 17 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung einer Lebensmittel-Verkaufsstätte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 244
  • ZfBR 2015, 170
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14
    Den Interessen des durch eine solche Maßnahme Betroffenen trägt die Regelung dadurch Rechnung, dass der Beginn der Geltungsdauer der Veränderungssperre zu seinen Gunsten individuell vorverlegt wird (Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 S. 17 f. ; Beschlüsse vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5 S. 10 und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 44.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 6 S. 14) und die Veränderungssperre damit auch eher als für andere endet.

    Die Bestimmung verhindert, dass das Baugesuch mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt wird (Urteil vom 10. September 1976 a.a.O. S. 19), und stellt diejenigen, deren Baugesuch nacheinander von einer Zurückstellung und einer Veränderungssperre erfasst wird, denjenigen gleich, deren Baugesuch ohne Vorschaltung einer Zurückstellung unmittelbar mit einer Veränderungssperre belegt wird.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14
    Eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin wäre entbehrlich gewesen, wenn er nach dem rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92

    Verwaltungsprozeßrecht: Veränderungssperre als Streitgegenstand eines

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14
    Den Interessen des durch eine solche Maßnahme Betroffenen trägt die Regelung dadurch Rechnung, dass der Beginn der Geltungsdauer der Veränderungssperre zu seinen Gunsten individuell vorverlegt wird (Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 S. 17 f. ; Beschlüsse vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5 S. 10 und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 44.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 6 S. 14) und die Veränderungssperre damit auch eher als für andere endet.
  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 NB 44.92

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erlassß einer erneuten

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14
    Den Interessen des durch eine solche Maßnahme Betroffenen trägt die Regelung dadurch Rechnung, dass der Beginn der Geltungsdauer der Veränderungssperre zu seinen Gunsten individuell vorverlegt wird (Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 S. 17 f. ; Beschlüsse vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5 S. 10 und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 44.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 6 S. 14) und die Veränderungssperre damit auch eher als für andere endet.
  • BVerwG, 08.08.1994 - 6 B 87.93

    Anforderungen an die "Ersatzausführungen" nach einer falschen Weichenstellung in

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 = juris Rn. 5, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - juris Rn. 5, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2, vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - NVwZ 2003, 1125 = juris Rn. 17 und vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18) muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt.
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14
    Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr).
  • BVerwG, 26.06.1998 - 4 B 19.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Hinweispflicht durch das Gericht

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 = juris Rn. 5, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - juris Rn. 5, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2, vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - NVwZ 2003, 1125 = juris Rn. 17 und vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18) muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt.
  • BVerwG, 28.12.1998 - 9 B 197.98
    Auszug aus BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 197.98 - juris Rn. 6; Beschluss vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).
  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14
    Wenn sich aber aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Gehörsverstoß festgestellt werden (Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3).
  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 = juris Rn. 5, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - juris Rn. 5, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2, vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - NVwZ 2003, 1125 = juris Rn. 17 und vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18) muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt.
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02

    Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit;

  • BVerwG, 25.03.2003 - 4 B 9.03

    Geltungsdauer eines Veränderungssperre für den Grundstückseigentümer bei

  • BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05

    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches

  • BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 21.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis;

  • BVerwG, 30.06.2011 - 4 C 10.10

    Untätigkeitsklage; Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2002 - 3 S 107/02

    Unmittelbar vor einer Veränderungssperre erfolgte Zurückstellung ist zeitlich

  • OVG Sachsen, 02.05.2022 - 1 B 437/21

    Veränderungssperre; zweite Verlängerung; einstweilige Anordnung; schwerer

    Den Interessen des durch eine solche Maßnahme Betroffenen trägt die Regelung dadurch Rechnung, dass sie den Beginn der Geltungsdauer der Veränderungssperre zu seinen Gunsten individuell vorverlegt und die Veränderungssperre damit auch eher als für andere endet (BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2014 - 4 B 11.14 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

    Für beide Gruppen von Bauwilligen ist damit die Dauer einer vorübergehenden Beschränkung der Bodennutzung identisch (BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2014 - 4 B 11.14 -, juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 23.04.2021 - 1 ZB 19.1446

    Anrechnung der Dauer der Zurückstellung eines Baugesuchs

    Ein Baugesuch, das in der Addition der Geltungsdauer von Zurückstellung und Veränderungssperre ohne die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, gibt es dann nicht mehr (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2014 - 4 B 11.14 - BauR 2015, 244).

    Zwar mag trotz Rücknahme eines Bauantrags vor Beginn einer Veränderungssperre ausnahmsweise eine Anrechnung in Betracht kommen, wenn eine Rücknahme auf einem Willensmangel des Erklärenden beruht, den die Baugenehmigungsbehörde verursacht hat (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2014 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.03.2016 - 4 BN 1.16

    Bauliche Nutzung; Rechtfertigung der Zurücksetzung auf passiven Bestandsschutz

    Die Gerichte haben nicht allgemein die Pflicht, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf ihre Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen; denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 4 B 11.14 - ZfBR 2015, 170 = juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 12.09.2017 - 6 ZB 17.587

    Übernahme eines Zeitsoldaten als Berufssoldat - Fortsetzungsfeststellungsklage

    Nach Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sind Fortsetzungsfeststellungsklagen in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2014 - 4 B 11.14 - juris Rn. 22).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21

    Erlass einer neuen Veränderungssperre nach erfolgreichem Normenkontrollantrag;

    Denn wenn sich die Verwaltung zulässige Verzögerungen anrechnen lassen muss, dann muss sie sich im gleichen Umfange Verzögerungen, die sie rechtswidrig erreicht, erst recht anrechnen lassen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79/68 - sowie Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 4 B 12/11 -, vom 21. März 2013 - 4 B 1.13 - und vom 13. Oktober 2014 - 4 B 11.14 -, alle juris).
  • VG München, 28.11.2018 - M 9 K 17.1970

    Zurückstellung eines Baugesuchs

    a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass § 17 BauGB - u.a. mit den Geltungsfristen aus § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - auf Zurückstellungen nicht "direkt" anwendbar ist (vgl. Brügelmann, 82. Lfg, Mai 2012, § 17 Rn. 2 und § 15 Rn. 37; auch BVerwG, B.v. 13.10.2014 - 4 B 11.14 - juris).
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