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   BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20   

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https://dejure.org/2020,43467
BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20 (https://dejure.org/2020,43467)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.2020 - 2 C 11.20 (https://dejure.org/2020,43467)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 (https://dejure.org/2020,43467)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    LBeamtVG BW § 66 Abs. 4 bis 6; BeamtVG § 50b Abs. 3 Satz 1; SGB VI § 70 Abs. 2 und 3a
    Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 BeamtVG BW, § 6 BeamtVG BW, § 66 Abs 4 BeamtVG BW, § 50b Abs 3 S 1 BeamtVG, § 70 Abs 3a SGB 6
    Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags

  • rewis.io

    Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags

  • doev.de PDF

    Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstreit um die Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags; Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Zusammentreffen mit ruhegehaltfähigen Zeiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 259
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R

    Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei der

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20
    Zwar ist anerkannt, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung um seit jeher getrennte und in ihren Leistungen nicht vergleichbare Systeme handelt (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 ; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - B 13 R 20/16 R - BSGE 127, 11 Rn. 31 ff.).

    Gleichwohl war es das erklärte Ziel des Bundesgesetzgebers, die rentenrechtliche Regelung betreffend kinderbezogene Leistungen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3a SGB VI) weitgehend nachzuzeichnen (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - B 13 R 20/16 R - BSGE 127, 11 Rn. 32); angestrebt war ein "zielgenauer Ausgleich von Zeiten mit Erziehungs- und pflegebedingten Versorgungseinbußen" mit dem Ziel "einer weitest gehenden Gleichbehandlung von Rentnern und Versorgungsempfängern" (vgl. Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 3. September 2002 - D II 3 - 223 100 - 1/3 - GMBl. 2002 S. 689, 694 l. Sp. unten).

    In der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen werden Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten gemäß § 56 SGB VI für jeden Versicherten grundsätzlich gleich bewertet, und zwar mit einem feststehenden Wert nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, der 0, 0833 Entgeltpunkte (EP) für jeden Kalendermonat beträgt; das entspricht jährlich rund einem Entgeltpunkt und bedeutet, dass einem Jahr Kindererziehung fiktiv ein Jahr des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - B 13 R 20/16 R - BSGE 127, 11 Rn. 19).

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 17.14

    Amtsunabhängige Mindestversorgung; Mindestruhegehalt; Alimentationspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es Sinn und Zweck der aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in das Beamtenversorgungsrecht übernommenen kinderbezogenen Leistungen nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG, Versorgungsdefizite (Versorgungslücken) zu schließen, die durch die Betreuung von Kindern entstehen; Erziehungsleistungen sollen honoriert werden (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - BVerwGE 155, 280 Rn. 22).

    Denn Letzteres wird pauschalierend und unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiographie der einzelne Beamte hat, und gewährleistet eine alimentationsrechtliche Grundsicherung für den Fall, dass die erdienten Versorgungsbezüge einschließlich der Kindererziehungszeiten zu einer solchen Sicherung nicht ausreichen; das Mindestruhegehalt wird daher nicht um die kinderbezogenen Leistungen erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - BVerwGE 155, 280 Rn. 12, 23).

    Entgegen der Ansicht der Revision zielt die Kappungsgrenze auch nicht darauf, überschießende Beträge auszuschließen, die über eine "Mindestversorgung" hinausgehen (wie sie Gegenstand des Senatsurteils vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - BVerwGE 155, 280 Rn. 12, 23 war).

  • BVerwG, 27.03.2012 - 2 C 46.10

    Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Notwendigkeit; Erforderlichkeit; Totalprothese;

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20
    Es ist anerkannt, dass eine Gesetzesauslegung nicht zu einem Ergebnis führen darf, bei dem die gesetzliche Regelung keinerlei Anwendungsbereich mehr hätte oder dieser auf relativ wenige Fälle beschränkt wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 14 und vom 27. März 2012 - 2 C 46.10 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 23 Rn. 15; Beschluss vom 29. Juni 2015 - 2 B 53.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 3 Rn. 8).
  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20
    Auch bei einem Bescheid über das Ruhen von Versorgungsbezügen handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit sich monatlich aktualisierender Wirkung (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1.19 - Leitsatz 1 und Rn. 16 ); dem liegt ebenfalls zugrunde, dass die Versorgungsbezüge sich je nach Änderung der Rechtslage - selbstverständlich - monatlich verändern können.
  • BVerwG, 29.06.2015 - 2 B 53.14

    Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte in Niedersachsen ist nicht an die Einhaltung

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20
    Es ist anerkannt, dass eine Gesetzesauslegung nicht zu einem Ergebnis führen darf, bei dem die gesetzliche Regelung keinerlei Anwendungsbereich mehr hätte oder dieser auf relativ wenige Fälle beschränkt wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 14 und vom 27. März 2012 - 2 C 46.10 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 23 Rn. 15; Beschluss vom 29. Juni 2015 - 2 B 53.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 3 Rn. 8).
  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 15.04

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20
    Zwar ist anerkannt, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung um seit jeher getrennte und in ihren Leistungen nicht vergleichbare Systeme handelt (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 ; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - B 13 R 20/16 R - BSGE 127, 11 Rn. 31 ff.).
  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 1.10

    Stellenzulage; flugzeugtechnisches Personal; Lehrtätigkeit an einer Schule;

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20
    Es ist anerkannt, dass eine Gesetzesauslegung nicht zu einem Ergebnis führen darf, bei dem die gesetzliche Regelung keinerlei Anwendungsbereich mehr hätte oder dieser auf relativ wenige Fälle beschränkt wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 14 und vom 27. März 2012 - 2 C 46.10 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 23 Rn. 15; Beschluss vom 29. Juni 2015 - 2 B 53.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 3 Rn. 8).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20
    Zwar ist anerkannt, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung um seit jeher getrennte und in ihren Leistungen nicht vergleichbare Systeme handelt (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 ; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - B 13 R 20/16 R - BSGE 127, 11 Rn. 31 ff.).
  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Gerichte sind gehalten, Normen so auszulegen, dass der Entscheidung des Gesetzgebers die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - NVwZ-RR 2021, 260 Rn. 36), hier dem Schutz des Beamten in der belastenden Situation des Gesprächs über die Beurteilung (vgl. im Ergebnis: Lautenbach/Renninger/Beckerle/Enke/Winter, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand September 2020, § 69 Rn. 92 f.; Küssner/Hofe/Stöhr, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Band 1, Stand September 2020, § 69 Rn. 59).
  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 1.20

    Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei

    Derartige Regelungsdefizite muss der Gesetzgeber selbst beheben ( BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 5 Rn. 40).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 4 B 17.17

    Berechnung der Höhe des Kindererziehungszuschlags bei Ruhestandsbeamten

    Damit kann hinsichtlich der Zweckrichtung dieser Regelung auf die ursprüngliche Intention des Bundesgesetzgebers zur Einführung der §§ 50a und 50b BeamtVG mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) abgestellt werden, mit denen der Gesetzgeber Versorgungslücken wegen der Betreuung von Kindern schließen und dadurch Erziehungsleistungen honorieren wollte (vgl. BT-Drs. 11/5136 S. 34 und BT-Drs. 11/5372 S. 35; siehe auch BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - juris Rn. 22 und vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 25).

    Angestrebt war ein "zielgenauer Ausgleich von Zeiten mit Erziehungs- und pflegebedingten Versorgungseinbußen" mit dem Ziel "einer weitest gehenden Gleichbehandlung von Rentnern und Versorgungsempfängern" (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Die Berechnungsmethode des Beklagten führt demgegenüber dazu, dass bei Fallkonstellationen wie der Klägerin die Regelung zum Kindererziehungszuschlag - weitgehend - ins Leere läuft, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 36).

    Dieser Elternteil steht ohnehin gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten, die aus dem gleichen Statusamt mit ununterbrochener ruhegehaltfähiger Dienstzeit in den Ruhestand treten, versorgungsrechtlich deutlich schlechter da (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 35; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 4 S 1956/17 - juris Rn. 97).

    Dies ist einhellige Ansicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - B 13 R 20/16 R - juris Rn. 32).

    Derartige Regelungsdefizite muss der Gesetzgeber selbst beheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - juris Rn. 40).

  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 46/21 R

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

    Es handelt sich, wie der 13. Senat des BSG bereits überzeugend ausgeführt hat (BSG Urteile vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R - BSGE 127, 11 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 9, RdNr 31 und - B 13 R 29/17 R - juris RdNr 29, jeweils mit zahlreichen Nachweisen) , seit jeher und auch noch heute um zwei getrennte Alterssicherungssysteme, die sich strukturell in so erheblicher Weise unterscheiden, dass sie nicht vergleichbar iS von Art. 3 Abs. 1 GG sind (vgl auch BVerwG Urteil vom 13.10.2020 - 2 C 11.20 - juris RdNr 26 mwN) .
  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 35.20

    Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei

    Derartige Regelungsdefizite muss der Gesetzgeber selbst beheben (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 5 Rn. 40).
  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 14.20

    Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei

    Derartige Regelungsdefizite muss der Gesetzgeber selbst beheben (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 5 Rn. 40).
  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 34.20

    Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei

    Derartige Regelungsdefizite muss der Gesetzgeber selbst beheben (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 5 Rn. 40).
  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 16.20

    Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei

    Derartige Regelungsdefizite muss der Gesetzgeber selbst beheben (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 5 Rn. 40).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2022 - 1 L 84/21

    Zulassung der Berufung in Fällen gefestigter Rechtsprechung

    Derartige Regelungsdefizite muss der Gesetzgeber selbst beheben (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 11.20 - Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 5 Rn. 40).".
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