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   BVerwG, 13.11.2017 - 1 VR 13.17, 1 VR 13.17, 1 PKH 88.17   

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https://dejure.org/2017,46496
BVerwG, 13.11.2017 - 1 VR 13.17, 1 VR 13.17, 1 PKH 88.17 (https://dejure.org/2017,46496)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.2017 - 1 VR 13.17, 1 VR 13.17, 1 PKH 88.17 (https://dejure.org/2017,46496)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 2017 - 1 VR 13.17, 1 VR 13.17, 1 PKH 88.17 (https://dejure.org/2017,46496)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Antrag eines algerischen Staatsbürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung seiner Abschiebung; Untersagung der Abschiebung nach Algerien auf der Grundlage der bisher eingegangenen Verbalnoten des algerischen Außenministeriums; Bewilligung von ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Antrag eines algerischen Staatsbürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung seiner Abschiebung; Untersagung der Abschiebung nach Algerien auf der Grundlage der bisher eingegangenen Verbalnoten des algerischen Außenministeriums; Bewilligung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 31.05.2017 - 1 VR 4.17

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2017 - 1 VR 13.17
    Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - hat der Senat einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller erst nach Erlangung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abgeschoben werden darf, wonach ihm in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK).

    a) Der Senat hat den Vollzug der gegen den Antragsteller ergangenen Abschiebungsanordnung mit Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - von der Einholung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abhängig gemacht, dass dem Antragsteller in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK).

    Des Weiteren hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - und 26. Juli 2017 - 1 VR 6.17 - dargelegt, aus welchen Gründen zu befürchten ist, dass der Antragsteller in diesem Zusammenhang für einige Zeit in Polizeigewahrsam genommen wird und trotz des in Algerien eingeleiteten Reformprozesses ernsthafte und stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er dabei Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, und es daher im Einzelfall des Antragstellers einer auf diesen bezogenen Zusicherung bedarf.

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2017 - 1 VR 13.17
    Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - nicht zur Entscheidung angenommen.

    Dieser Einschätzung hat sich das Bundesverfassungsgericht angeschlossen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einholung einer Zusicherung im vorliegenden Verfahren erforderlich ist und - über den Tenor des Senatsbeschlusses hinaus - mit spezifischen Garantien verbunden sein muss, die eine Überprüfung der (eventuellen) Haftbedingungen des Antragstellers im Falle einer Inhaftierung und insbesondere den ungehinderten Zugang zu seinen Prozessbevollmächtigten erlaubt, und zwar sowohl bei einer Inhaftierung durch die Polizei als auch durch den Geheimdienst (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - Rn. 46 und 50).

  • BVerwG, 26.07.2017 - 1 VR 6.17

    Antrag der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2017 - 1 VR 13.17
    Einen auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Abänderungsantrag der Antragsgegnerin, der damit begründet wurde, dass dem Antragsteller nach neueren Erkenntnissen in Algerien keine menschenrechtswidrige Behandlung drohe, der algerische Staat aber aus generellen Erwägungen nicht bereit sei, dies durch eine entsprechende Zusicherung zu bestätigen, hat der Senat mit Beschluss vom 26. Juli 2017 - 1 VR 6.17 - abgelehnt.

    Des Weiteren hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - und 26. Juli 2017 - 1 VR 6.17 - dargelegt, aus welchen Gründen zu befürchten ist, dass der Antragsteller in diesem Zusammenhang für einige Zeit in Polizeigewahrsam genommen wird und trotz des in Algerien eingeleiteten Reformprozesses ernsthafte und stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er dabei Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, und es daher im Einzelfall des Antragstellers einer auf diesen bezogenen Zusicherung bedarf.

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2017 - 1 VR 13.17
    Denn die bisherigen Äußerungen aus Algerien sind bei objektiver Würdigung ihres Inhalts auch in der Gesamtschau nicht geeignet, eine menschenrechtswidrige Behandlung des Antragstellers im Falle einer Ingewahrsamnahme durch die Polizei oder den Geheimdienst hinreichend verlässlich auszuschließen (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2013, 487 Rn. 189).
  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17
    Auszug aus BVerwG, 13.11.2017 - 1 VR 13.17
    Die hiergegen erhobene Klage ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (1 A 5.17 ).
  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

    Mit Beschluss vom 13. November 2017 - 1 VR 13.17 - hat der Senat der Beklagten zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Kläger auf der Grundlage der bis dahin eingegangenen Verbalnoten des algerischen Außenministeriums abzuschieben.
  • BGH, 21.12.2017 - V ZB 249/17

    Antrag eines islamistischen Terror-Gefährders auf Aussetzung der Abschiebungshaft

    Diese Erklärung hielt das Bundesverwaltungsgericht nicht für ausreichend und untersagte der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 13. November 2017 (1 VR 13.17, juris), den Betroffenen auf der Grundlage der bisher eingegangenen Verbalnoten des algerischen Außenministeriums nach Algerien abzuschieben.

    Das ergibt sich aus der Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen gegen den Betroffenen vom 16. März 2017 und den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 (1 VR 4.17, juris) und vom 13. November 2017 (1 VR 13.17, juris).

    Die Durchführung der Abschiebung hat sich deshalb verzögert, weil die algerischen Stellen eine Zusicherung zugunsten des Betroffenen, die den Anforderungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts entspricht, nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2017 (1 VR 13.17, juris) bislang nicht abgegeben haben.

  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 10/19

    Schriftliche Erklärungen des Zielstaats als Unterlagen hinsichtlich Notwendigkeit

    Diese Erklärung hielt das Bundesverwaltungsgericht nicht für ausreichend und untersagte der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 13. November 2017 (1 VR 13/17, juris), den Betroffenen auf der Grundlage der bisher eingegangenen Verbalnoten des algerischen Außenministeriums nach Algerien abzuschieben.
  • BVerwG, 03.01.2018 - 1 VR 16.17

    Antrag eines Algerischen Staatsangehörigen auf Erlass einer einstweiligen

    Mit Beschluss vom 13. November 2017 - 1 VR 13.17 - hat der Senat der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller auf der Grundlage der bis dahin eingegangenen Verbalnoten des algerischen Außenministeriums abzuschieben.

    Der Erfolg dieser Bemühungen um eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist allerdings insbesondere in Fällen mit Terrorismusbezug nur schwer einschätzbar, weshalb der Senat mit Beschluss vom 13. November 2017 - 1 VR 13.17 - eine Abschiebung des Antragstellers allein auf der Grundlage der bis dahin eingegangenen Verbalnoten im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt hat.

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