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   BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71   

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BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71 (https://dejure.org/1974,1201)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1974 - IV C 74.71 (https://dejure.org/1974,1201)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1974 - IV C 74.71 (https://dejure.org/1974,1201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Dienstbarkeit; Voraussetzung für Eintragung; Wasserbenutzung; Wasserbuch

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Anspruch auf Eintragung eines alten Rechts auf Zutageförderung von mineralhaltigem Grundwasser in das Wasserbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 14.70

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71
    Würde durch die Versagung der Überleitung eines alten Wasserbenutzungsrechts die Nutzung eines Grundstücks schlechthin oder der Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ernsthaft in Frage gestellt, so kann dem Berechtigten je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein Anspruch entweder auf eine Erlaubnis oder eine Bewilligung zustehen (im Anschluß an BVerwG IV C 14.70 in Buchholz 445.4 § 17 WHG Nr. 1).

    Fehlt es daran, etwa weil die Wasserbenutzung nach dem maßgebenden Landesrecht unter bestimmten Voraussetzungen oder für einen bestimmten Personenkreis erlaubnisfrei war und daher keiner öffentlich-rechtlichen Kontrolle im Hinblick auf ihre wasserwirtschaftlichen Auswirkungen unterlag, so fehlt es an den Voraussetzungen, unter denen das Bundesrecht nach, seiner Zielsetzung alte Wasserbenutzungen als "Rechte" anerkennt und trotz des angestrebten erhöhten Gewässerschutzes erlaubnis- und bewilligungsfrei aufrechterhält (vgl. z.B. Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 - in BVerwGE 37, 103 = Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 2; Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 14.70 - in Buchholz 445.4 § 17 WHG Nr. 1; Beschluß vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV CB 44.71 - in Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 4).

    Das stimmt offensichtlich mit der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats überein und gibt zu weiteren rechtlichen Erörterungen im vorliegenden Revisionsverfahren noch um so weniger Anlaß, als der Senat in dem hier dargelegten Sinne gerade auch für vergleichbare Verfahren aus dem Bereich des alten preußischen Landesrechts schon wiederholt ausdrücklich die Ansicht bestätigt hat, daß das Eigentum als solches und die aus ihm nach altem Recht hergeleitete Befugnis zur Grundwasserförderung nicht als "Recht" nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WHG anzuerkennen sind (vgl. außer den bereits angeführten Urteilen vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 und BVerwG IV C 14.70 -: Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - in BVerwGE 20, 219).

    Abgesehen davon, daß mit der Versagung der Überleitung eines alten Wasserbenutzungsrechts keineswegs notwendig der Wegfall der bisher zulässigen Nutzung verbunden sein muß, sondern diese Nutzung lediglich zu einem gestattungspflichtigen Tatbestand erklärt wird, ist auch davon auszugehen, daß beim Vorliegen so schwerwiegender Folgen, wie sie hier für die Grundstücksnutzung in Betracht gezogen sind, die nach altem Recht zulässige Benutzung zum Inhalt des Grundeigentums gerechnet werden müßte mit der Folge, daß dem Eigentümer dann ohne Rücksicht auf die der Verwaltung grundsätzlich Ermessen einräumenden Regelungen der §§ 7 und 8 WHG je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein Anspruch entweder auf eine Erlaubnis oder eine Bewilligung zustünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 14.70 - [a.a.O. S. 4] unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [115] zu einer ähnlichen Problemlage im Bereich des Bundesbaugesetzes; ebenso Sendler, Recht der Wasserwirtschaft, Heft. 18 1973, S. 29 ff. [44/45]).

  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 94.69

    Klage auf Eintragung eines Rechts in das Wasserbuch - Anmeldung des Rechts auf

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71
    Eine Wasserbenutzung ist nach den §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 16 Abs. 1 WHG nur dann als "altes Recht" in das Wasserbuch einzutragen, wenn sie auf Grund von Rechten ausgeübt wird, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat (im Anschluß an BVerwGE 37, 103).

    Fehlt es daran, etwa weil die Wasserbenutzung nach dem maßgebenden Landesrecht unter bestimmten Voraussetzungen oder für einen bestimmten Personenkreis erlaubnisfrei war und daher keiner öffentlich-rechtlichen Kontrolle im Hinblick auf ihre wasserwirtschaftlichen Auswirkungen unterlag, so fehlt es an den Voraussetzungen, unter denen das Bundesrecht nach, seiner Zielsetzung alte Wasserbenutzungen als "Rechte" anerkennt und trotz des angestrebten erhöhten Gewässerschutzes erlaubnis- und bewilligungsfrei aufrechterhält (vgl. z.B. Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 - in BVerwGE 37, 103 = Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 2; Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 14.70 - in Buchholz 445.4 § 17 WHG Nr. 1; Beschluß vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV CB 44.71 - in Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 4).

    Das stimmt offensichtlich mit der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats überein und gibt zu weiteren rechtlichen Erörterungen im vorliegenden Revisionsverfahren noch um so weniger Anlaß, als der Senat in dem hier dargelegten Sinne gerade auch für vergleichbare Verfahren aus dem Bereich des alten preußischen Landesrechts schon wiederholt ausdrücklich die Ansicht bestätigt hat, daß das Eigentum als solches und die aus ihm nach altem Recht hergeleitete Befugnis zur Grundwasserförderung nicht als "Recht" nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WHG anzuerkennen sind (vgl. außer den bereits angeführten Urteilen vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 und BVerwG IV C 14.70 -: Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - in BVerwGE 20, 219).

  • BVerwG, 29.01.1965 - IV C 61.64

    Bewilligung einer Wasserbenutzung - Berechtigte Personen bei Inanspruchnahme

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71
    Das stimmt offensichtlich mit der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats überein und gibt zu weiteren rechtlichen Erörterungen im vorliegenden Revisionsverfahren noch um so weniger Anlaß, als der Senat in dem hier dargelegten Sinne gerade auch für vergleichbare Verfahren aus dem Bereich des alten preußischen Landesrechts schon wiederholt ausdrücklich die Ansicht bestätigt hat, daß das Eigentum als solches und die aus ihm nach altem Recht hergeleitete Befugnis zur Grundwasserförderung nicht als "Recht" nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WHG anzuerkennen sind (vgl. außer den bereits angeführten Urteilen vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 und BVerwG IV C 14.70 -: Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - in BVerwGE 20, 219).

    Schon in seinem Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - (a.a.O. S. 222/223) hat sich der erkennende Senat auf den Standpunkt gestellt, daß die Einschränkungen, die dem Grundstückseigentümer im Verhältnis zu seiner landesrechtlich begründeten früheren Nutzungsbefugnis durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG zugemutet werden, nicht als Enteignung oder enteignungsgleicher Eingriff angesehen werden können, sondern entschädigungslos als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß der Sozialbindung dieses Grundrechts hingenommen werden müssen.

  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 102.67

    Klage des Inhabers eines Wassertriebwerks gegen Minderung des Wasserzuflusses -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71
    Das ist, worauf das Oberverwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat, die notwendige Folge aus der Bedeutung, die dem in Quantität und Qualität nur begrenzt vorhandenen Wasser sowie seiner sachgerechten Bewirtschaftung für die Erhaltung des Lebens und der Sicherung der wirtschaftlichen Entwicklung des einzelnen wie der staatlichen Gemeinschaft mit stets steigenden Bedürfnissen in zunehmendem Maße zukommt (vgl. dazu z.B. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - in BVerwGE 36, 248).
  • BVerwG, 12.10.1973 - IV C 56.70

    Unterhaltungslast für die Straßenflächen und die Beleuchtungseinrichtungen -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71
    Überleitungsregelungen, die eine nach altem Recht erworbene subjektive Rechtsstellung verändern, sind danach dann zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1971 - I BvR 766/66 - in BVerfGE 31, 275 [284 f.; 289 f.]; Beschluß vom 8. November 1972 - I BvL 15/68 - in BVerfGE 34, 139 [146] sowie Beschluß vom 15. Januar 1974 - I BvL 5/70 - in BVerfGE 36, 281; ebenso Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 56.70 - in Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6 S. 15 f.; Beschluß vom 24. September 1974 - BVerwG IV B 12.74 -).
  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71
    Überleitungsregelungen, die eine nach altem Recht erworbene subjektive Rechtsstellung verändern, sind danach dann zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1971 - I BvR 766/66 - in BVerfGE 31, 275 [284 f.; 289 f.]; Beschluß vom 8. November 1972 - I BvL 15/68 - in BVerfGE 34, 139 [146] sowie Beschluß vom 15. Januar 1974 - I BvL 5/70 - in BVerfGE 36, 281; ebenso Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 56.70 - in Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6 S. 15 f.; Beschluß vom 24. September 1974 - BVerwG IV B 12.74 -).
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV CB 44.71

    Konkretisierung einer bereits erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis durch ein

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71
    Fehlt es daran, etwa weil die Wasserbenutzung nach dem maßgebenden Landesrecht unter bestimmten Voraussetzungen oder für einen bestimmten Personenkreis erlaubnisfrei war und daher keiner öffentlich-rechtlichen Kontrolle im Hinblick auf ihre wasserwirtschaftlichen Auswirkungen unterlag, so fehlt es an den Voraussetzungen, unter denen das Bundesrecht nach, seiner Zielsetzung alte Wasserbenutzungen als "Rechte" anerkennt und trotz des angestrebten erhöhten Gewässerschutzes erlaubnis- und bewilligungsfrei aufrechterhält (vgl. z.B. Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 - in BVerwGE 37, 103 = Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 2; Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 14.70 - in Buchholz 445.4 § 17 WHG Nr. 1; Beschluß vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV CB 44.71 - in Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 4).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71
    Abgesehen davon, daß mit der Versagung der Überleitung eines alten Wasserbenutzungsrechts keineswegs notwendig der Wegfall der bisher zulässigen Nutzung verbunden sein muß, sondern diese Nutzung lediglich zu einem gestattungspflichtigen Tatbestand erklärt wird, ist auch davon auszugehen, daß beim Vorliegen so schwerwiegender Folgen, wie sie hier für die Grundstücksnutzung in Betracht gezogen sind, die nach altem Recht zulässige Benutzung zum Inhalt des Grundeigentums gerechnet werden müßte mit der Folge, daß dem Eigentümer dann ohne Rücksicht auf die der Verwaltung grundsätzlich Ermessen einräumenden Regelungen der §§ 7 und 8 WHG je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein Anspruch entweder auf eine Erlaubnis oder eine Bewilligung zustünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 14.70 - [a.a.O. S. 4] unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [115] zu einer ähnlichen Problemlage im Bereich des Bundesbaugesetzes; ebenso Sendler, Recht der Wasserwirtschaft, Heft. 18 1973, S. 29 ff. [44/45]).
  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71
    Überleitungsregelungen, die eine nach altem Recht erworbene subjektive Rechtsstellung verändern, sind danach dann zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1971 - I BvR 766/66 - in BVerfGE 31, 275 [284 f.; 289 f.]; Beschluß vom 8. November 1972 - I BvL 15/68 - in BVerfGE 34, 139 [146] sowie Beschluß vom 15. Januar 1974 - I BvL 5/70 - in BVerfGE 36, 281; ebenso Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 56.70 - in Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6 S. 15 f.; Beschluß vom 24. September 1974 - BVerwG IV B 12.74 -).
  • BVerwG, 24.09.1974 - IV B 12.74

    Eisenbahnrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Erstattung der i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71
    Überleitungsregelungen, die eine nach altem Recht erworbene subjektive Rechtsstellung verändern, sind danach dann zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1971 - I BvR 766/66 - in BVerfGE 31, 275 [284 f.; 289 f.]; Beschluß vom 8. November 1972 - I BvL 15/68 - in BVerfGE 34, 139 [146] sowie Beschluß vom 15. Januar 1974 - I BvL 5/70 - in BVerfGE 36, 281; ebenso Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 56.70 - in Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6 S. 15 f.; Beschluß vom 24. September 1974 - BVerwG IV B 12.74 -).
  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

    Diese weitreichenden Einschränkungen sowohl der Eigentümerbefugnisse als auch der allgemeinen Handlungsfreiheit sind im Zusammenhang mit der Gewässerbewirtschaftung vor Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG aus einem doppelten Grund gerechtfertigt: Zum einen beruhen sie insoweit maßgebend auf der hervorragenden Bedeutung, die dem in der Natur nach Menge und Qualität nur begrenzt vorhandenen und nicht vermehrbaren Wasser sowie seiner sachgerechten, haushälterischen Bewirtschaftung für die Erhaltung des Lebens und die Sicherung der wirtschaftlichen Entwicklung des einzelnen wie der staatlichen Gemeinschaft in zunehmendem Maße zukommen (vgl. z.B. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - in BVerwGE 36, 248 [249]; Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV G 74.71 - in ZfW 1975 S. 92 [94]; Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG IV C 43.73 - in BVerwGE 49, 293 [296]).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75

    Planfeststellung für Baggersee

    Und soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu den bundesrechtlichen Überleitungsvorschriften der §§ 15 und 17 WHG Stellung genommen hat, stimmen seine Ausführungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. z.B. Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 74.71 - in ZfW 1975 S. 92).
  • VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.185

    Alte Rechte und Befugnisse; Erlöschen; Inhalt und Umfang; Widerruf;

    Eine solche Wasserbenutzung war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 22.1.1971 - IV C 94.69 - BVerwGE 37, 103/105 ff.; U.v. 13.12.1974 - IV C 74.71 - BayVBl. 1975, 707 f.) nur dann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. weiterhin erlaubnis- und bewilligungsfrei, wenn sie aufgrund von Altrechten ausgeübt wurde, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden hatte.
  • VG Ansbach, 18.05.2009 - AN 15 S 09.00630

    Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung zum Wiederaufstau eines Sees in

    Die bundesrechtliche Regelung des "Aufrechterhaltens" in § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG, die Voraussetzung für eine erlaubnisfreie Benutzung im Hinblick auf ein Aufstauen oder Absenken eines oberirdischen Gewässers (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist, setzt aber darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 22.1.1971 BayVBl 1972, 243; Urteil vom 13.12.1974 BayVBl 1975, 707 m.w.N.) und des BayVGH (Urteil vom 27.8.1985 8 B 83 A.394; Urteil vom 1.3.2002 BayVBl 02, 703; Urteil vom 5.8.2003 22 B 00.2918) voraus, dass bei der Aufrechterhaltung eine Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat, gleichgültig, ob es sich um ein Recht zur Benutzung oder aus dem Eigentum nach altem Recht fließende Befugnisse handelt (BVerwG, Urteile vom 22.1.1971 BayVBl 1972, 243 und 244; BayVGH, Urteil vom 1.3.2002 BayVBl. 2002, 703).

    Diese Auslegung stellt keinen Eingriff in die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG dar (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 a.a.O., BVerwGE 20, 219), sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.

    Die Sozialgebundenheit des Eigentums wirkt sich überall dort in besonderem Maße aus, wo es zur rechtlichen Ordnung des Wasserhaushalts in Beziehung steht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 a.a.O.) Das Gewässereigentum als solches erlaubt nur geringfügige Benutzungen, nicht aber eine wesentliche Verminderung der Wasserführung (§ 24 Abs. 1 WHG).

  • BGH, 15.03.2001 - III ZR 154/00

    Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung

    Ob darüber hinaus zu fordern ist, daß bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung alter Benutzungsrechte eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wasserbenutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hatte (so BVerwGE 37, 103, 105 ff.; BVerwG ZfW 1972, 165, 166 f.; ZfW 1975, 92, 93), hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (Senatsurteil BGHZ 69, 1, 5; kritisch Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 15 Rn. 4; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, AbwAG, § 15 WHG Rn. 5 a).
  • VG Augsburg, 25.03.2019 - Au 9 K 18.846

    Fortbestehen eines wasserrechtliches Altrechts

    Eine solche Wasserbenutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 22.1.1971 - IV C 94.69 - BVerwGE 37, 105 ff., und U.v. 13.12.1974 - IV C 74.71 - BayVBl 1975, 707 f.) nur dann gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 WHG weiterhin erlaubnis- und bewilligungsfrei, wenn sie aufgrund von Altrechten ausgeübt wird, bei deren Erteilung und Aufrechterhaltung eine vollständige öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden hat.
  • VGH Bayern, 05.08.2003 - 22 B 00.2918

    kein Übergang einer Zwangsgeldandrohung auf den Einzelrechtsnachfolger,

    Eine solche Wasserbenutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 22.1. 1971, BVerwGE 37, 103/105 ff.; vom 13.12.1974, BayVBl 1975, 707 f.) nur dann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG weiterhin erlaubnis- und bewilligungsfrei, wenn sie aufgrund von Altrechten ausgeübt wird, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden hat.
  • LSG Sachsen, 31.08.2011 - L 6 U 51/09

    Europarechtskonformität der Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen

    Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung subsumiert unter diesem Begriff recht allgemein: Wenn durch das Wasserhaushaltsgesetz das Recht des Grundstückseigentümers auf Wasserförderung gegenüber dem ehemaligen preußischen Recht eingeschränkt werde, sei dies durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gedeckt, denn das natürliche Angebot an Wasser sei nach Menge und Qualität für die wirtschaftliche Entwicklung und für die Erhaltung des Lebens überhaupt von entscheidender Bedeutung (OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. August 1971 - XI A 740/70 -, bestätigt durch Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 13.12.1974 - IV C 74/71 -).
  • VG Ansbach, 21.07.2009 - AN 15 K 09.00631

    Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung zum Wiederaufstau eines Sees

    Die bundesrechtliche Regelung des "Aufrechterhaltens" in § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG setzt aber darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 22.1.1971 BayVBl 1972, 243; Urteil vom 13.12.1974 BayVBl 1975, 707 m.w.N.) und des BayVGH (Urteil vom 27.8.1985 8 B 83 A. 394; Urteil vom 1.3.2002 BayVBl 02, 703; Urteil vom 5.8.2003 22 B 00.2918) voraus, dass bei der Aufrechterhaltung eine Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat, gleichgültig, ob es sich um ein Recht zur Benutzung oder aus dem Eigentum nach altem Recht fließende Befugnisse handelt (BVerwG, Urteile vom 22.1.1971 BayVBl 1972, 243 und 244; BayVGH, Urteil vom 1.3.2002 BayVBl. 2002, 703).

    Diese Auslegung greift nicht in die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG ein (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 a.a.O., BVerwGE 20, 219), sondern ist eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.

    Die Sozialgebundenheit des Eigentums wirkt sich überall dort in besonderem Maße aus, wo es zur rechtlichen Ordnung des Wasserhaushalts in Beziehung steht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 a.a.O.) Das Gewässereigentum als solches erlaubt nur geringfügige Benutzungen, nicht aber eine wesentliche Verminderung der Wasserführung (§ 24 Abs. 1 WHG).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16

    Bewilligung von Wasserrechten im Umfang alter DDR-Rechte

    Da diese Fragen Übergangsrecht betreffen (vgl. Zöllner, a.a.O., § 20 RdNr. 1; BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., zu §§ 32 ff. WG LSA a.F., RdNr. 38; Urt. v. 13.12.1974 - BVerwG IV C 74.71 -, juris, RdNr. 14, zu §§ 15 ff. WHG a.F.), hätte der Kläger darlegen müssen, dass ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist.
  • BVerwG, 26.10.1993 - 7 B 53.93

    Eigentumsgarantie - Wassernutzung - Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis

  • VGH Bayern, 21.08.2019 - 8 ZB 19.1006

    Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch - erfolgloser

  • OVG Sachsen, 27.03.2007 - 4 B 707/05

    Alte Wasserrechte genügen nicht für den Betrieb von Wasserkraftwerken

  • VG Augsburg, 22.01.2013 - Au 3 K 11.254

    Altes Recht/alte Befugnis; Eintragung in das Wasserbuch; Klage eines Dritten auf

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