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   BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94   

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BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94 (https://dejure.org/1995,566)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1995 - 6 C 6.94 (https://dejure.org/1995,566)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 (https://dejure.org/1995,566)
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Stiefvater-Nachname II

§ 3 Abs. 1 NÄG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Namensänderung - Wichtiger Grund - Adoption - Einverständnis - Wiederverheiratung - Namensgleichheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NamÄndG § 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 148
  • NJW 1996, 2247
  • NVwZ 1996, 1026 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 937
  • DVBl 1996, 988
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwGE 95, 21 - ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl. I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).

    In seinem Urteil vom 7. Januar 1994 hat es der Senat daher als wichtigen Grund ausreichen lassen, daß die Namensänderung dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21 (23) [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92]).

    Er hat lediglich - an objektive Interessen anknüpfend - als wichtigen Grund für die Namensänderung ausreichen lassen, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21 (23) [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92]).

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    a) Das Berufungsgericht und auch das OVG Münster (Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 - NJW 1995, 1231; vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 -) sowie der Beklagte machen gegen die Rechtsauffassung des Senats geltend: Der Gesetzgeber habe sich durch das Familiennamensrechtsgesetz im Grundsatz zur Beibehaltung der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung und damit naturgemäß auch dazu entschieden, die Namenseinheit von Eltern und Kindern als bedeutsamen Belang zu werten.

    Entschieden hat er dies nur für Fälle, in denen der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung ohne Wiederverheiratung zu seinem früheren Namen zurückkehrt (vgl. jetzt auch Urteil vom 13. Dezember 1995 - a.a.O. -).

    Für den Fall der Scheidung ohne nachfolgende Wiederverheiratung hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - a.a.O. ausgeführt, es bestehe zunächst eine widerlegliche Vermutung dafür, daß eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspreche.

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Namenseinheit in der Familie zu wahren; er muß aber jedenfalls dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Rechnung tragen; dies betrifft insbesondere auch die Regelung des Kindesnamens für Fälle der Nichteinigung auf einen gemeinsamen Ehenamen (BVerfGE 84, 9 (19)).

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 112.78
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwGE 95, 21 - ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl. I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwGE 95, 21 - ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl. I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1994 - 10 A 3684/94

    Geburtsname; Kinder; Geschiedene Ehen; Wohl des Kindes

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    a) Das Berufungsgericht und auch das OVG Münster (Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 - NJW 1995, 1231; vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 -) sowie der Beklagte machen gegen die Rechtsauffassung des Senats geltend: Der Gesetzgeber habe sich durch das Familiennamensrechtsgesetz im Grundsatz zur Beibehaltung der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung und damit naturgemäß auch dazu entschieden, die Namenseinheit von Eltern und Kindern als bedeutsamen Belang zu werten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91

    Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89

    Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90

    Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in "Scheidungskinderfällen" in seiner jüngeren Rechtsprechung im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 5. März 1991 - BVerfG 1 BvL 83/86 und 24/88 - (BVerfGE 84, 9) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (Urteile vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 = Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 sowie - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73).
  • BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 2.96

    Namensrecht - Namensänderung, Gewährung von Adelsnamen bei Namensänderung nur in

    Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148) ausführlich dargelegt hat, ist mit diesem Gesetz zwar der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie gelockert worden: Bei Eheleuten ist die Namensverschiedenheit im Interesse der Gleichberechtigung von Männern und Frauen ermöglicht und dafür eine großzügige Übergangsregelung bereitgestellt worden.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 13 S 3124/95

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung

    Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 5.3.1991, BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602) zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens sowie auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 7.1.1994, BVerwGE 95, 21, bestätigt mit Urt. v. 13.12.1995, DVBl. 1996, 988) zum wichtigen Grund für eine Änderung des Familiennamens von Stiefkindern berufen können.

    Zwar ist durch das Familiennamensrechtsgesetz vom 16.12.1993 (BGBl. I S. 2054) das im Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nunmehr weniger hoch zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1995, a.a.O., S. 989).

    Der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie hat an Gewicht verloren, teilweise zu Gunsten des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und teilweise auch im Interesse des mit zunehmendem Alter hervortretenden Persönlichkeitsschutzes der Kinder; das Kindeswohl hat dabei an Bedeutung gewonnen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1995, a.a.O., S. 989).

  • VG Düsseldorf, 13.03.2000 - 18 K 11261/98

    Klagebefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils; Maßgeblicher Zeitpunkt für

    Diese Rechtsprechung, die für Kinder aus geschiedener Ehe die Namensangleichung an den sorgeberechtigten Elternteil erleichtert, hat das BVerwG inzwischen bestätigt und weiter präzisiert; vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 - und - 6 C 6.94 -, DVBl. 1996, S. 988.

    Ist die bezeichnete Vermutung nicht auf solche Weise widerlegt, rechtfertigt sie die Namensänderung zum Wohle des jüngeren Kindes, wenn nicht andere, vorrangige Interessen entgegenstehen; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -, a.a.O.

    Eine nur allgemeine Besorgnis konkret nicht absehbarer Entwicklungen darf die Auslegung des materiellen Rechts nicht beeinflussen; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember - 6 C 6.94 -, a.a.O.

  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Dies gilt auch für die Namensführung innerhalb von Familien, hinsichtlich derer das Bundesverwaltungsgericht die Verringerung des Gewichts der Namenseinheit in der Familie durch gesetzgeberische Entscheidungen berücksichtigt hat (Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 ).
  • VG Dresden, 17.06.1999 - 1 K 2635/98
    "Stiefkinder«-Fällen BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6.94 -, StAZ 1996, 237, 240 = NJW 1996, 2247, 2249).

    Es ist bereits zweifelhaft, ob die Ordnungsfunktion des Nachnamens sowohl in Bezug auf die Kennzeichnung der Person als auch hinsichtlich der Dokumentation der Abstammung angesichts erfolgter Reformen des Namensrechts noch von großer Bedeutung ist (vgl. BVerwG 13.12.1995 a.a.O. und VGH Kassel 21.11.1995 - 11 UE 1544/95 -, StAZ 1996, 143 = NJW 1996, 1840).

    Diese Bestimmungen zeigen, dass der Gesetzgeber dem Willen und dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu Lasten der Namenskontinuität einen immer größer werdenden Wert beimisst (vgl. zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes BVerwG 13.12.1995 a.a.O.).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Stiefkinderfällen (vgl. BVerwG 13.12.1995 a.a.O.) zeigt, dass in der Rechtspraxis im Falle des Fehlens einschlägiger Normen des bürgerlichen Rechts (die sog. Stiefkinderfälle sind seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 allerdings in § 1618 BGB geregelt) öffentlich-rechtliche Namensänderungen erfolgen können, die an familienrechtliche Ereignisse - in den sog. Stiefkinderfällen: Scheidung der Eltern und Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils bei Annahme des Namens des Stiefelternteils - anknüpfen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2000 - 8 A 715/00

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens; Annahme des Vorliegens eines

    BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 73, S. 9 (10 ff.); Beschluss vom 5. Februar 1998 - 6 B 75/97 - (Juris).

    Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 73, S. 9 (12).

  • BVerwG, 05.02.1998 - 6 B 75.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Abweichungs- und

    Entschieden hat er dies dort jedoch nur für Fälle, in denen der sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung ohne Wiederverheiratung zu seinem früheren Namen zurückkehrt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148, 157) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94].

    Diese Konstellation ist freilich Gegenstand des in der Beschwerdebegründung ebenfalls zitierten Senatsurteils vom 13. Dezember 1995 (a.a.O.).

    Zwar hat der Senat in jener Entscheidung als generell maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage, auf deren Grundlage über ein Verpflichtungs begehren auf Namensänderung zu entscheiden ist, denjenigen der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz bezeichnet (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73 S. 15; insofern nicht abgedruckt in BVerwGE 100, 148 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19

    Änderung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens eines minderjährigen

    Je älter das Kind ist, desto weniger ist schließlich auch in Rechnung zu stellen, ob es noch zu einem Wechsel des Sorgerechts kommen wird (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6/94 -, juris, Rn. 44, noch zu der damaligen Rechtsprechung unter Forderung einer bloßen "Förderlichkeit" für das Kindeswohl).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99

    Anspruch auf Änderung des Familiennamens; Rechtfertigung der Namensänderung durch

    Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann gegeben, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen (BVerwG, Urteil vom 07.01.1994 - 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21, 23 [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 13.94 -, NJW 1997, S. 207, 208 [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 13/94] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 6.94 -, BVerwGE 100, 148, 149) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .

    Mit diesem Gesetz sind die Grundsätze der Namenseinheit, Namenskontinuität und der Kennzeichnung der Abstammung in ihrer Bedeutung zurückgedrängt worden zu Gunsten des Kindeswohls und des Persönlichkeitsschutzes älterer Kinder (vgl. eingehend, BVerwGE 100, 148, 151) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .

    Denn das Interesse des einen oder anderen Elternteils an der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung des Kindes kann im Lichte der Gleichberechtigung der Eltern bei der Namensbestimmung grundsätzlich keinen Vorrang beanspruchen (vgl. BVerwG, BVerwGE 100, 148, 154) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

  • BVerwG, 26.07.1996 - 6 PKH 1.96

    Gewährung von Prozesskostenhilfe und hinreichende Aussicht auf Erfolg der

  • BVerwG, 27.01.1997 - 6 B 69.96

    Grundlagen der Darlegung einer Divergenzrüge im Rahmen einer revisionsrechtlichen

  • OLG Köln, 07.08.2002 - 4 UF 73/02

    Erforderlichkeit der Einbenennung

  • VG Saarlouis, 22.08.2008 - 11 K 90/07

    Jugendhilferecht; Auslandshilfeleistung; Pflegegeld; Zuständigkeit

  • OVG Thüringen, 13.05.2022 - 3 KO 344/21

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung infolge der Bewirtschaftung einer

  • OLG Koblenz, 24.09.1999 - 13 UF 414/99

    Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung bei unberechtigter Namensführung

  • OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 UF 43/99

    Einbenennung nichtehelicher Kinder; Antrag auf Ersetzung der Einwilligung in die

  • OLG Frankfurt, 04.08.2000 - 1 UF 180/99
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
  • OLG Hamm, 09.02.1999 - 2 UF 517/98

    Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Namensänderung

  • OLG Saarbrücken, 15.03.2000 - 6 UF 184/99

    Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung

  • VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793

    Keine Namensänderung eines Kindes im Einzelfall nach Heirat seiner Eltern, bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2012 - 16 A 2346/11

    Anspruch auf Namensänderung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die

  • BVerwG, 14.01.1997 - 6 B 96.96

    Vorgehensmöglichkeit des Vaters gegen die Annahme des neuen Nachnamens der Mutter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2005 - 8 A 4269/04
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 O 375/02

    Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage / Wunsch nach Namensgleichheit bei

  • VG Gießen, 19.01.2004 - 10 E 4610/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abänderung des Familiennamens; Ausländischer

  • OLG Saarbrücken, 20.08.1999 - 9 UF 44/99

    Voraussetzungen und Verfahren bei Einbenennung eines Kindes

  • VG Frankfurt/Main, 14.11.2000 - 11 E 1453/98
  • VG Ansbach, 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545

    Änderung des Familiennamens von Kindern nach Scheidung der Eltern;

  • VG Stade, 16.07.2003 - 1 A 688/03

    Namensrecht bei Scheidungshalbwaisen

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