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   BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05   

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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05 (https://dejure.org/2006,5516)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2006 - 6 C 25.05 (https://dejure.org/2006,5516)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - 6 C 25.05 (https://dejure.org/2006,5516)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4 Buchst. c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7
    Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.

  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6
    Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; Klagebefugnis; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren

  • Judicialis

    TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1; ; TKG 1996 § ... 39; ; TKG 1996 § 43 Abs. 6; ; VwGO § 42 Abs. 2; ; VwGO § 138 Nr. 6; ; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4 Buchst. c Abs. 3; ; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2; ; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 5; ; Zugangsrichtlinie Art. 12 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleich des Anschlusskostendefizits bei Beteiligung des Verbindungsnetzbetreibers an Bereitstellungskosten für Teilnehmeranschluss - EuGH-Vorlagebeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
    Das Gebot der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung trifft alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Gerichte (vgl. EuGH, Urteile vom 10. April 1984 - Rs. 14/83 von Colson und Kamann - Slg. 1984, 1891 Rn. 26 und vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis 403/01 Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 110 m.w.N.).

    Das nationale Gericht muss das innerstaatliche Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 1994 - Rs. C-421/92 Habermann-Beltermann - Slg. 1994, I-1657 Rn. 10 und vom 5. Oktober 2004 a.a.O. Rn. 113).

    Der vom Gemeinschaftsrecht aufgestellte Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts beschränkt sich nicht auf die Auslegung der zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, sondern verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es angewandt werden kann, so dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 a.a.O. Rn. 115).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
    Darauf käme es hingegen nicht an, wenn sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 - Rs. C-144/04 Mangold/Helm - (NJW 2005, 3695 Rn. 55 ff.) ergäbe, dass die Klägerin die Nichtanwendung des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996 wegen Richtlinienwidrigkeit beanspruchen könnte, ohne durch die Verbote der umgekehrten vertikalen Wirkung und der horizontalen Wirkung von Richtlinien daran gehindert zu sein.

    Gegen die Übertragung des in dem Urteil vom 22. November 2005 (a.a.O.) angenommenen Gebots der Nichtanwendung einer Norm des nationalen Rechts auf den vorliegenden Fall spricht aber, dass die in dem Urteil festgestellte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht nur auf deren Richtlinienwidrigkeit beruhte, sondern auch und vor allem auf einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts.

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
    Daran knüpft der Europäische Gerichtshof an, wenn er mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit annimmt, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann und dass eine Richtlinienbestimmung daher als solche vor einem innerstaatlichen Gericht nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 1986 - Rs. 152/84 Marshall - Slg. 1986, I-723 Rn. 48, vom 8. Oktober 1987 - Rs. 80/86 Nijmegen - Slg. 1987, 3969 Rn. 9 und vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02 Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 56).
  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
    Daraus folgt auch, dass eine Richtlinie zwischen Privaten unmittelbar keine Wirkung entfaltet (Verbot der sogenannten horizontalen Wirkung, vgl. Urteile vom 11. Juni 1987 - Rs. 14/86 Di Salò - Slg. 1987, 2545 Rn. 19 und vom 14. Juli 1994 - Rs. C-91/92 Faccini Dori - Slg. 1994, I-3325 Rn. 19 ff.).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
    Daran knüpft der Europäische Gerichtshof an, wenn er mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit annimmt, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann und dass eine Richtlinienbestimmung daher als solche vor einem innerstaatlichen Gericht nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 1986 - Rs. 152/84 Marshall - Slg. 1986, I-723 Rn. 48, vom 8. Oktober 1987 - Rs. 80/86 Nijmegen - Slg. 1987, 3969 Rn. 9 und vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02 Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 56).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
    Daraus folgt auch, dass eine Richtlinie zwischen Privaten unmittelbar keine Wirkung entfaltet (Verbot der sogenannten horizontalen Wirkung, vgl. Urteile vom 11. Juni 1987 - Rs. 14/86 Di Salò - Slg. 1987, 2545 Rn. 19 und vom 14. Juli 1994 - Rs. C-91/92 Faccini Dori - Slg. 1994, I-3325 Rn. 19 ff.).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
    Daran knüpft der Europäische Gerichtshof an, wenn er mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit annimmt, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann und dass eine Richtlinienbestimmung daher als solche vor einem innerstaatlichen Gericht nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 1986 - Rs. 152/84 Marshall - Slg. 1986, I-723 Rn. 48, vom 8. Oktober 1987 - Rs. 80/86 Nijmegen - Slg. 1987, 3969 Rn. 9 und vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02 Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 56).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
    Das ist hier der Fall, weil die streitige Genehmigung das zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehende privatrechtliche Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltete und deshalb das vom Grundgesetz auch gewährleistete Recht verletzen kann, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlicher Bindung auszuhandeln (vgl. Urteile vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 3 C 34.94 - BVerwGE 100, 230 = Buchholz 451.73 § 19 BPflV Nr. 1 S. 3 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 = Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 1 S. 3 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2003 - 13 B 1424/03
    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
    Die in Art. 4c Abs. 3 Satz 1 angesprochene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Umstrukturierung nichtkostendeckender Tarife zu ermöglichen, um Tarife zu erreichen, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, beschränkt sich nicht auf Nettokosten von den Telekommunikationsunternehmen auferlegten Universaldienstverpflichtungen (a.A. OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 13 B 1424/03 - CR 2004, 114 ).
  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 34.94

    Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis von selbstzahlenden Krankenhauspatienten

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
    Das ist hier der Fall, weil die streitige Genehmigung das zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehende privatrechtliche Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltete und deshalb das vom Grundgesetz auch gewährleistete Recht verletzen kann, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlicher Bindung auszuhandeln (vgl. Urteile vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 3 C 34.94 - BVerwGE 100, 230 = Buchholz 451.73 § 19 BPflV Nr. 1 S. 3 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 = Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 1 S. 3 f.).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • BVerwG, 23.05.1984 - 2 C 41.81

    Nachzahlungforderung aus dem Ruhegehalt eines Beamten - Begrenzung des zeitlichen

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

  • EuGH, 05.05.1994 - C-421/92

    Habermann-Beltermann / Arbeiterwohlfahrt

  • EuGH, 07.01.2004 - C-500/01

    Kommission / Spanien

  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 C 25.01

    Urteil, nicht mit Gründen versehenes -; Beteiligungsfähigkeit von Landesbehörden;

  • BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05

    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische

  • BVerwG, 30.08.2006 - 6 C 17.05

    Zusammenschaltungsentgelte; Vorabregulierung; Kosten der effizienten

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 27.08

    Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Anschlusskostenbeitrages als Aufschlag auf

    5 Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 BVerwG 6 C 25.05 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur möglichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Anschlusskostenbeitrages und zu deren Berücksichtigung in einem gegen die Genehmigung gerichteten Drittanfechtungsstreit zur Vorabentscheidung vorgelegt.
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