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   BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10   

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https://dejure.org/2011,1370
BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10 (https://dejure.org/2011,1370)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 (https://dejure.org/2011,1370)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 (https://dejure.org/2011,1370)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 6; AufenthG §§ 53 bis 56; EMRK Art. 8; VwGO § 86 Abs. 1, § 114 Satz 1 und 2
    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht; Verlagerung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts; neue entscheidungserhebliche Umstände; ursprünglich gebundener Verwaltungsakt; Nachholung einer Ermessensentscheidung; Nachschieben von ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 6
    Ermessensausweisung; Flüchtlingsanerkennung; Grenzen der Nachbesserung; Nachholung einer Ermessensentscheidung; Nachschieben von Ermessenserwägungen; Verlagerung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts; Vorrang des materiellen Rechts; Zwingende Ausweisung; besonderer ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 S 1 VwGO, § 114 S 2 VwGO, § 53 Nr 1 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 S 1 Nr 5 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 S 4 AufenthG 2004
    Ausweisung; Nachholung einer Ermessensentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; formelle Anforderungen an die Nachbesserung

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung i.R.e. Rechtsstreit um die Ausweisung eines Ausländers; Nachholung einer behördlichen Ermessensentscheidung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 6 GG, §§ 53 bis 56 AufenthG, Art. 8 EMRK, § 86 Abs. 1, § 114 Satz 1 und 2 VwGO
    Ausländerrecht: Erstmalige Ermessensausübung im Prozess gegen eine Ausweisung | Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; Gerichtliche Aufklärungspflicht; Verlagerung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts; Neue entscheidungserhebliche; Umstände; Ursprünglich ...

  • rewis.io

    Ausweisung; Nachholung einer Ermessensentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; formelle Anforderungen an die Nachbesserung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 114 S. 2
    Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung i.R.e. Rechtsstreit um die Ausweisung eines Ausländers; Nachholung einer behördlichen Ermessensentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Erstmalige Ermessensausübung im Prozess gegen Ausweisung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstmalige Ermessensausübung im Prozess gegen Ausweisung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nicht zwingende Ausweisung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Neue Tatsachen rechtfertigen erstmalige Ermessensausübung im Ausweisungsprozess

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nachholen einer behördlichen Ermessensentscheidung im gerichtlichen Verfahren

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    BVerwG ermöglicht erstmalige Ermessensausübung im Prozess gegen Ausweisung

  • juraexamen.info (Entscheidungsbesprechung)

    Nachschieben einer Ermessensentscheidung während des Prozesses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 141, 253
  • NVwZ 2012, 698
  • DVBl 2014, 101
  • DÖV 2012, 407
 
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Wird zitiert von ... (233)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10
    Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nach neuerer Rechtsprechung des Senats nicht mehr - wie früher - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. dazu und zu den Gründen der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes: Urteil des Senats vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 = Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 7, jeweils Rn. 18 f.).

    Dies gilt zumindest dann, wenn sich - wie hier - aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt (offen noch im Urteil vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 21).

    In Gerichtsverfahren gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen hat dies für die Behörden zur Folge, dass sie die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren müssen (vgl. hierzu etwa Urteil des Senats vom 15. November 2007 a.a.O. jeweils Rn. 18 ff.).

    Denn wenn sie aufgrund neuer Umstände nicht an der Ausweisung festhält, hat sie nicht bereits deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen; vielmehr hat das Gericht bei der Kostenentscheidung in dem dann erledigten Verfahren die ursprüngliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ausweisung mit zu berücksichtigen (Urteil vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10
    Zu Recht hat das Berufungsgericht - ebenso wie der Beklagte - im Hinblick auf die (damals) schutzwürdigen privaten Belange des Klägers einen Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - angenommen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 = Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 4, jeweils Rn. 22 ff.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trifft es, wie vom Berufungsgericht angenommen, zwar grundsätzlich zu, dass § 114 Satz 2 VwGO die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür schafft, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. etwa Urteile des Senats vom 5. September 2006 - BVerwG 1 C 20.05 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 115 Leitsatz und Rn. 22 und vom 23. Oktober 2007 a.a.O. jeweils Rn. 30).

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10
    Denn diese prozessrechtliche Vorschrift stellt lediglich klar, dass ein nach materiellem Recht zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 ).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10
    Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach betont hat, darf durch die Änderung der Begründung des Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trifft es, wie vom Berufungsgericht angenommen, zwar grundsätzlich zu, dass § 114 Satz 2 VwGO die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür schafft, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. etwa Urteile des Senats vom 5. September 2006 - BVerwG 1 C 20.05 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 115 Leitsatz und Rn. 22 und vom 23. Oktober 2007 a.a.O. jeweils Rn. 30).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessenserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind (im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 ).

    § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind (im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 ).

    Ihr Zweck ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (Urteile vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13 und vom 13. Dezember 2011 a.a.O. ).

    Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich (Urteil vom 13. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 18).

    Solche Zweifel und Unklarheiten gehen zulasten der Behörde (Urteil vom 13. Dezember 2011 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Rn. 58, vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 18, und vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 27; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2021 - 8 ME 146/20 -, juris Rn. 16, 21).
  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 4 Bf 19/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit deutscher

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Nachholung von Ermessenserwägungen im Fall des Ermessensausfalls auch dann zulässig ist, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat und sich nicht erst wegen Umständen, die während des Klageverfahrens entstanden sind, die Notwendigkeit einer Ermessensausübung ergibt (ausdrücklich offenlassend im Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14.10, BVerwGE 141, 253, juris Rn. 13).
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