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   BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16   

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BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16 (https://dejure.org/2017,48109)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2017 - 6 A 7.16 (https://dejure.org/2017,48109)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 6 A 7.16 (https://dejure.org/2017,48109)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vorbeugende Unterlassungsklage betreffend die Speicherung und Nutzung von Metadaten aus auslandsbezogenen leitungsvermittelten Telefonie-Verkehren durch den Bundesnachrichtendienst (BND); Anspruch auf Löschung der Daten in der vom BND betriebenen Datei VERAS ...

  • rewis.io

    Vorbeugende Unterlassungsklage betreffend die Speicherung und Nutzung von Telekommunikations-Metadaten durch den Bundesnachrichtendienst

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorbeugende Unterlassungsklage betreffend die Speicherung und Nutzung von Metadaten aus auslandsbezogenen leitungsvermittelten Telefonie-Verkehren durch den Bundesnachrichtendienst (BND); Anspruch auf Löschung der Daten in der vom BND betriebenen Datei VERAS ...

  • rechtsportal.de

    Vorbeugende Unterlassungsklage betreffend die Speicherung und Nutzung von Metadaten aus auslandsbezogenen leitungsvermittelten Telefonie-Verkehren durch den Bundesnachrichtendienst (BND); Anspruch auf Löschung der Daten in der vom BND betriebenen Datei VERAS ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesnachrichtendienst muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art. 10 GG geschützten Telefonverkehren in der Datei VERAS unterlassen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesnachrichtendienst muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art. 10 GG geschützten Telefonverkehren in der Datei VERAS unterlassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Telefonie-Metadaten - und die Datensammlung des Bundesnachrichtendienstes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Unterlassungsklage

  • lto.de (Pressebericht, 14.12.2017)

    Speicherung von Telefoniemetadaten rechtswidrig: Jeder ist betroffen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    BND muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von Telefonaten in der Datei VERAS unterlassen

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16
    Es erscheint vielmehr möglich, dass der Kläger durch die Praxis des Bundesnachrichtendienstes in absehbarer Zukunft von nicht gerechtfertigten Eingriffen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG, das gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch inländischen juristischen Personen zusteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 A 2.15 - juris Rn. 11), betroffen sein wird.

    Das durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete Fernmeldegeheimnis schützt neben den Kommunikationsinhalten - den Inhaltsdaten der Kommunikation - auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs und damit die Metadaten der Kommunikation, insbesondere sofern diese darüber Auskunft geben, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen eine Kommunikation stattgefunden hat oder versucht worden ist (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 , vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. - BVerfGE 120, 274 und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 ; Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 2, Stand Dezember 2016, Art. 10 Rn. 85 f.).

    Im Sinne einer Eingriffskette bleibt jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, als weiterer Eingriff an diesem Grundrecht zu messen (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 sowie dazu: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 13 und - 6 A 2.15 - juris Rn. 13; Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 2, Stand Dezember 2016, Art. 10 Rn. 61 f.).

    Vom Ansatz her ist eine Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsgemäß, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 , vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 und vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 114, 225; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen für Datenerhebungen und -verwendungen ohne spezifischen Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG grundlegend: BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 90 ff., 275 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die weit ausgreifende, nicht auf Einzelfälle bezogene staatliche Erfassung von Telekommunikationsdaten - konkret für die strategische Fernmeldeüberwachung nach §§ 5 ff. G10 (§§ 3 ff. G10 a.F.) - aus der Qualifizierung als Eingriffsakt nur die Fallgestaltung ausgenommen, in der Fernmeldevorgänge ungezielt und rein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert werden (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 2.15

    Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16
    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 von dem Verfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 2.15 abgetrennt.

    Insbesondere ist es, was die strategische Fernmeldeüberwachung als Datenquelle anbelangt, unerheblich, dass die dort ergehenden Beschränkungsanordnungen engen, verfahrensmäßig abgesicherten Begrenzungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht unterliegen und der dadurch bedingte ständige Wandel das Überwachungsregime als solches einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht zugänglich erscheinen lässt (zur Unzulässigkeit einer auf die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung bezogenen retrospektiven Feststellungsklage: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A9.14.0] - BVerwGE 157, 8 Rn. 16 ff. und - 6 A 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A2.15.0] - juris Rn. 16 ff.).

    Es erscheint vielmehr möglich, dass der Kläger durch die Praxis des Bundesnachrichtendienstes in absehbarer Zukunft von nicht gerechtfertigten Eingriffen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG, das gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch inländischen juristischen Personen zusteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 ; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 A 2.15 - juris Rn. 11), betroffen sein wird.

    Im Sinne einer Eingriffskette bleibt jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, als weiterer Eingriff an diesem Grundrecht zu messen (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 sowie dazu: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 13 und - 6 A 2.15 - juris Rn. 13; Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 2, Stand Dezember 2016, Art. 10 Rn. 61 f.).

    Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Satz 6 G10 ergibt sich, dass erhobene personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, soweit sie im Rahmen der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 G10 bestimmten Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen bzw. den gerichtlichen Rechtsschutz benötigt werden (zu dem Inhalt und dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der nach der Praxis des Bundesnachrichtendienstes auch auf juristische Personen Anwendung findenden Regelung: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 17, 25 ff. und - 6 A 2.15 - juris Rn. 16, 17, 25 ff.).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16
    Das durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete Fernmeldegeheimnis schützt neben den Kommunikationsinhalten - den Inhaltsdaten der Kommunikation - auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs und damit die Metadaten der Kommunikation, insbesondere sofern diese darüber Auskunft geben, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen eine Kommunikation stattgefunden hat oder versucht worden ist (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 , vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. - BVerfGE 120, 274 und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 ; Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 2, Stand Dezember 2016, Art. 10 Rn. 85 f.).

    Im Sinne einer Eingriffskette bleibt jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, als weiterer Eingriff an diesem Grundrecht zu messen (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 sowie dazu: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 13 und - 6 A 2.15 - juris Rn. 13; Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 2, Stand Dezember 2016, Art. 10 Rn. 61 f.).

    Vom Ansatz her ist eine Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsgemäß, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 , vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 und vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 114, 225; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen für Datenerhebungen und -verwendungen ohne spezifischen Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG grundlegend: BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 90 ff., 275 ff.).

    Jedoch wird diese Individualisierungsmöglichkeit durch einen anderen Teil - insbesondere durch die Kennzeichnungen des Startzeitpunkts und der Dauer von Telefongesprächen und des Standorts im Mobilfunkbereich - wegen des im Erhebungszeitpunkt bestehenden Kontextbezugs in erheblichem Umfang erweitert und verdichtet (vgl. zur möglichen Erstellung von Profilen mit Hilfe derartiger Daten: BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 ).

  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 7.13

    Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16
    Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ferner ein besonderes schützenswertes Interesse in dem Sinn voraus, dass es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz verwiesen zu werden (BVerwG, Urteile vom 8. September 1972 - 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323 und vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C7.13.0] - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 104 Rn. 17).

    Dieses Interesse ergibt sich daraus, dass der Kläger nicht erkennen kann, ob bzw. in welchem Umfang der Bundesnachrichtendienst künftig entsprechend der bereits eingeführten allgemeinen Praxis Metadaten aus seinen Telefonie-Verkehren gewinnt und anschließend - wenn auch zum Teil nach vorheriger Behandlung mit dem Ziel einer Anonymisierung - in der Datei VERAS speichert und nutzt (in diesem Sinn bei heimlicher Datenerhebung und -nutzung: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 104 Rn. 18).

    Die Art und Weise, in der der Bundesnachrichtendienst die in der Datei VERAS vorgehaltenen auslandsbezogenen Telefonie-Metadaten gewinnt, unterscheidet sich nicht in einer strukturell beachtlichen Weise von der beträchtlichen Erfassungsreichweite, die der Senat insoweit in anderem Zusammenhang für die Zulässigkeit einer vorbeugenden Klage auf Unterlassung heimlicher Datenerhebungen und -verwendungen als hinreichend angesehen hat (für die Erfassung und den Abgleich von KFZ-Kennzeichen: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 104 Rn. 19).

    Es besteht die begründete Besorgnis, dass der Bundesnachrichtendienst künftig durch sein hoheitliches Handeln im Zusammenhang mit dem Betrieb der Datei VERAS rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen wird (zu dem Gehalt des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs allgemein: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 104 Rn. 20).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14

    Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16
    Insbesondere ist es, was die strategische Fernmeldeüberwachung als Datenquelle anbelangt, unerheblich, dass die dort ergehenden Beschränkungsanordnungen engen, verfahrensmäßig abgesicherten Begrenzungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht unterliegen und der dadurch bedingte ständige Wandel das Überwachungsregime als solches einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht zugänglich erscheinen lässt (zur Unzulässigkeit einer auf die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung bezogenen retrospektiven Feststellungsklage: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A9.14.0] - BVerwGE 157, 8 Rn. 16 ff. und - 6 A 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6A2.15.0] - juris Rn. 16 ff.).

    Im Sinne einer Eingriffskette bleibt jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, als weiterer Eingriff an diesem Grundrecht zu messen (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 sowie dazu: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 13 und - 6 A 2.15 - juris Rn. 13; Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 2, Stand Dezember 2016, Art. 10 Rn. 61 f.).

    Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Satz 6 G10 ergibt sich, dass erhobene personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, soweit sie im Rahmen der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 G10 bestimmten Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen bzw. den gerichtlichen Rechtsschutz benötigt werden (zu dem Inhalt und dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der nach der Praxis des Bundesnachrichtendienstes auch auf juristische Personen Anwendung findenden Regelung: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 - BVerwGE 157, 8 Rn. 17, 25 ff. und - 6 A 2.15 - juris Rn. 16, 17, 25 ff.).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16
    Vom Ansatz her ist eine Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsgemäß, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 , vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 und vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 114, 225; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen für Datenerhebungen und -verwendungen ohne spezifischen Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG grundlegend: BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 90 ff., 275 ff.).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16
    Vom Ansatz her ist eine Weiterverwendung von Daten, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis herrühren, nur für Zwecke verfassungsgemäß, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 , vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 und vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 114, 225; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen für Datenerhebungen und -verwendungen ohne spezifischen Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG grundlegend: BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 90 ff., 275 ff.).
  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16
    Die Klagebefugnis wäre nur dann nicht gegeben, wenn durch den Betrieb der aus den drei genannten Quellen gespeisten Datei subjektive Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten (allgemein zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157 ).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16
    Das durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete Fernmeldegeheimnis schützt neben den Kommunikationsinhalten - den Inhaltsdaten der Kommunikation - auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs und damit die Metadaten der Kommunikation, insbesondere sofern diese darüber Auskunft geben, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen eine Kommunikation stattgefunden hat oder versucht worden ist (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 , vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. - BVerfGE 120, 274 und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 ; Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 2, Stand Dezember 2016, Art. 10 Rn. 85 f.).
  • BVerwG, 19.03.1974 - I C 7.73
    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 7.16
    Eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, ist nur statthaft, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist (BVerwG, Urteil vom 19. März 1974 - 1 C 7.73 - BVerwGE 45, 99 ).
  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 66.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

  • VG Berlin, 19.06.2020 - 1 L 188.20

    "Identitäre Bewegung" und Verfassungsschutzbericht 2019: Einstufung als

    Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ein besonderes schützenswertes Interesse in dem Sinn voraus, dass es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz verwiesen zu werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - BVerwG 6 A 7.16, juris, Rn. 15).
  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 95.20

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die "Junge Alternative für Deutschland" und

    Denn die Unterlassung von drohendem tatsächlichem Verwaltungshandeln kann nur dann verlangt werden, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - BVerwG 6 A 7.16, juris, Rn. 12).

    Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ein besonderes schützenswertes Interesse in dem Sinn voraus, dass es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz verwiesen zu werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - BVerwG 6 A 7.16, juris, Rn. 15).

  • VG Köln, 26.11.2021 - 24 L 1462/21
    Wird - wie im vorliegenden Fall - im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln geltend gemacht, ist ein hierauf gerichteter Antrag nur statthaft, wenn sich dieses Verwaltungshandeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit vorliegt, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 7/16 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris, Rn. 118-120, m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2018 - 4 E 158/18

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Begleitung und Überwachung von einem oder

    vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2017 - 6 A 7.16 -, juris, Rn. 12, und vom 19.3.1974 - I C 7.73 -, BVerwGE 45, 99 = juris, Rn. 41.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2018 - 4 B 232/18

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Antrags auf Bewilligung von

    vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2017 - 6 A 7.16 -, juris, Rn. 12, und vom 19.3.1974 - I C 7.73 -, BVerwGE 45, 99 = juris, Rn. 41.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2018 - 4 E 160/18

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Begleitung und Überwachung von einem oder

    vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2017 - 6 A 7.16 -, juris, Rn. 12, und vom 19.3.1974 - I C 7.73 -, BVerwGE 45, 99 = juris, Rn. 41.
  • VG Köln, 19.07.2023 - 13 L 1019/23
    Eine vorbeugende Unterlassungsklage (bzw. damit korrespondierender Eilrechtsschutz), mit der ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, ist aber nur statthaft, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 7.16 -, juris Rdn. 12; BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 - 1 WB 70.22 -, juris Rdn. 24.
  • VG Wiesbaden, 24.11.2021 - 6 L 1358/21

    Überwachung eines Journalisten nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-

  • VG Potsdam, 28.02.2022 - 14 L 483/21
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