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   BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17   

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BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17 (https://dejure.org/2018,44646)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2018 - 3 B 37.17 (https://dejure.org/2018,44646)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 3 B 37.17 (https://dejure.org/2018,44646)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer nachträglichen Ausnahmegenehmigung für die Umwandlung von Grünland; Verfassungsmäßigkeit des Grünlandumbruchverbots gemäß § 27a LLG BW

  • rewis.io

    Eignung des Grünlandumbruchverbots; Vereinbarkeit des Grünlandumbruchverbots mit dem Grundgesetz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LLG BW § 27a
    Anspruch einer nachträglichen Ausnahmegenehmigung für die Umwandlung von Grünland; Verfassungsmäßigkeit des Grünlandumbruchverbots gemäß § 27a LLG BW

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 03.06.2008 - 9 BN 3.08

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache im Fall

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17
    Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche Verfassungsnorm verstoßen wird und inwiefern sich bei deren Auslegung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf der Grundlage bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 m.w.N. und vom 3. Juni 2008 - 9 BN 3.08 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17
    Sie lässt sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich fehlsam ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000719.1bvr053996] - BVerfGE 102, 197 und vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 [ECLI:DE:BVerfG:2005:fs20050718.2bvf000201] - BVerfGE 113, 167 ).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17
    Sie lässt sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich fehlsam ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000719.1bvr053996] - BVerfGE 102, 197 und vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 [ECLI:DE:BVerfG:2005:fs20050718.2bvf000201] - BVerfGE 113, 167 ).
  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17
    Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche Verfassungsnorm verstoßen wird und inwiefern sich bei deren Auslegung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf der Grundlage bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 m.w.N. und vom 3. Juni 2008 - 9 BN 3.08 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 26.11.2014 - 1 B 25.14

    Nachweis der unzureichenden gerichtlichen Aufklärung der gesundheitlichen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17
    Welche Anforderungen dabei vom Tatsachengericht gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2014 - 1 B 25.14 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.06.2017 - 6 B 54.16

    Ausforschungsantrag; Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag; Chancengleichheit;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17
    Ein Beweisantrag kann mangels Substantiierung dann "als ins Blaue hinein" abgelehnt werden, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sie mithin ohne greifbaren Anhaltspunkt ohne tatsächliche Grundlage behauptet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B6B54.16.0] - juris Rn. 7 und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:221014B8B99.13.0] -juris Rn. 40).
  • BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17
    Insoweit unterliegen eine zugelassene Revision und eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, 339).
  • BVerwG, 29.01.2018 - 3 B 25.17

    Betriebsindividueller Betrag; Betriebsprämie; Futterfläche; Kartoffelanbaufläche;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17
    Erforderlich ist die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 3 B 25.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:290118B3B25.17.0] - AUR 2018, 142 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 99.13

    Zu "anderen Tatsachen" beim Beweis der ungerechtfertigten Entziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17
    Ein Beweisantrag kann mangels Substantiierung dann "als ins Blaue hinein" abgelehnt werden, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sie mithin ohne greifbaren Anhaltspunkt ohne tatsächliche Grundlage behauptet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B6B54.16.0] - juris Rn. 7 und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:221014B8B99.13.0] -juris Rn. 40).
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 3 B 37.17
    Bei der Erfüllung des Auftrags zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen kommt ihm ein weiter (politischer) Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 [ECLI:DE:BVerfG:2007:fs20070313.1bvf000105] - BVerfGE 118, 79 Rn. 110).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19

    Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Der Geltungsbereich der Verordnung wird vor diesem Hintergrund für Wasserschutzgebiete zum Schutz von Grundwasser nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG und für als solche vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG getroffen worden sind, definiert (§ 2 Abs. 1 SchALVO); auch der Schutzzweck der damit in Bezug genommenen Wasserschutzgebietsverordnungen - die hier konkret ihrerseits wiederum auf die SchALVO verweisen (vgl. jeweils § 2 WSG-VO S. und WSG-VO A.) - besteht gerade darin, zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung deren Belastungen zu minimieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2014 - 3 S 280/10 -, juris; Urteil vom 20.06.2017 - 10 S 739/16 -, NuR 2018, 126, sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 B 37.17 -, AUR 2019, 152).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 5/20

    Landesdüngeverordnung hat Bestand

    Die Regelung ist zur Zielerreichung geeignet, weil sie den gewünschten Erfolg fördert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 B 37.17 -, Rn. 7, juris).

    Ihre Erforderlichkeit ließe sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich falsch wäre und eindeutig feststünde, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2018, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. September 2019 - 2 C 106/18 -, Rn. 29, juris).

  • OVG Saarland, 10.09.2019 - 2 C 106/18

    Verpflichtung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets zur Umsetzung des

    Die Erforderlichkeit einer solchen Normierung lässt sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich verfehlt ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 B 37.17 -, AUR 2019, 152, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    Die Erforderlichkeit einer solchen Normierung lässt sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich falsch ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 B 37.17 -, AUR 2019, 152, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) Der dadurch eröffnete Rahmen wurde nach dem Ergebnis dieses Verfahrens vom Antragsgegner bei der hier zur Rede stehenden Schutzgebietsfestsetzung ("S... Tal") beachtet.

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 8/20

    Räumlicher Anwendungsbereich der schleswig-holsteinischen Landesdüngeverordnung

    Die Regelung ist zur Zielerreichung geeignet, weil sie den gewünschten Erfolg fördert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 B 37.17 -, Rn. 7, juris).

    Ihre Erforderlichkeit ließe sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich falsch wäre und eindeutig feststünde, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2018, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. September 2019 - 2 C 106/18 -, Rn. 29, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 9/20

    Räumlicher Anwendungsbereich der schleswig-holsteinischen Landesdüngeverordnung

    Die Regelung ist zur Zielerreichung geeignet, weil sie den gewünschten Erfolg fördert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 B 37.17 -, Rn. 7, juris).

    Ihre Erforderlichkeit ließe sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich falsch wäre und eindeutig feststünde, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2018, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. September 2019 - 2 C 106/18 -, Rn. 29, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 10/20

    Überdüngung mit Nitraten; Feststellung des schlechten Zustands des

    Die Regelung ist zur Zielerreichung geeignet, weil sie den gewünschten Erfolg fördert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 B 37.17 -, Rn. 7, juris).

    Ihre Erforderlichkeit ließe sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich falsch wäre und eindeutig feststünde, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2018, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. September 2019 - 2 C 106/18 -, Rn. 29, juris).

  • OVG Thüringen, 07.09.2022 - 1 N 781/18

    Normenkontrolle gegen Naturschutzgebietsverordnung im Südharzer Zechsteingürtel

    Die Erforderlichkeit einer solchen Normierung lässt sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich falsch ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (OVG d. Saarl., Urt. v. 10. September 2019 - 2 C 106/18 -, juris, dort Rn. 26, u. a. unter Bezug auf BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 37.17 - juris).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.08.2022 - 1 VB 10/19

    Verfassungsbeschwerde gegen das Grünlandumwandlungsverbot nach § 27a des

    Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 3 B 37.17 - zurück.
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 7/20

    Räumlicher Anwendungsbereich der schleswig-holsteinischen Landesdüngeverordnung

    Die Regelung ist zur Zielerreichung geeignet, weil sie den gewünschten Erfolg fördert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 B 37.17 -, Rn. 7, juris).

    Ihre Erforderlichkeit ließe sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich falsch wäre und eindeutig feststünde, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2018, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. September 2019 - 2 C 106/18 -, Rn. 29, juris).

  • OVG Saarland, 19.09.2019 - 2 C 324/18

    Gegen eine Landschaftsschutzgebietsverordnung gerichtetes

    Die Erforderlichkeit einer Normierung lässt sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich falsch ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt.(vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 B 37.17 -, AUR 2019, 152, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) Der ihm dadurch eröffnete Rahmen wurde vom Antragsgegner bei der hier zur Rede stehenden Schutzgebietsfestsetzung (" Söterbachtal ") beachtet.
  • OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 273/18

    Gegen eine Landschaftsschutzgebietsverordnung gerichtetes

  • VGH Bayern, 19.09.2023 - 14 ZB 23.6

    Umwandlung von Dauergrünland

  • VG Köln, 13.09.2022 - 14 K 2468/18

    Freizeitfischerei in einem Naturschutzgebiet in der Ostsee darf verboten werden

  • VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.165

    Umwandlung von Dauergrünland

  • OVG Thüringen, 03.12.2020 - 1 N 205/14

    Zum Gipsabbau im Südharz - hier: Wirksamkeit der Verordnung über das

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