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   BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97   

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BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97 (https://dejure.org/1998,719)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1998 - 7 B 339.97 (https://dejure.org/1998,719)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 1998 - 7 B 339.97 (https://dejure.org/1998,719)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Nichtigkeit einer Enteignung - Enteignungsverbot

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlussgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot; sequestrierter Besitz

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; ; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen - vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Nichtigkeit einer Enteignung; Enteignungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1998, 1090
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97
    Demzufolge wird die besatzungshoheitliche Grundlage einer Enteignung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind; denn der Besatzungsmacht als nichtdeutscher Staatsgewalt kam in dieser Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zu (BVerfGE 94, 12 unter Bezugnahme auf BVerfGE 84, 90 ).

    Dementsprechend verbieten die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 und damit auch die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, derartige Enteignungen "als nichtig zu behandeln und ... ihre Folgen durch eine Rückgabe der enteigneten Objekte umfassend zu bereinigen" (BVerfGE 84, 90 ).

    Die Enteignungsakte im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone waren darauf gerichtet, den Eigentümern ihre Rechtsposition "vollständig und endgültig zu entziehen" (BVerfGE 84, 90 ).

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff der "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage", wie er in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (Anlage III des Einigungsvertrages) und in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verwendet wird, weit auszulegen (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Demzufolge wird die besatzungshoheitliche Grundlage einer Enteignung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind; denn der Besatzungsmacht als nichtdeutscher Staatsgewalt kam in dieser Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zu (BVerfGE 94, 12 unter Bezugnahme auf BVerfGE 84, 90 ).

    Das ist - auch im Blick auf den Eigentumsschutz verfassungsrechtlich bedenkenfrei (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97
    Dementsprechend hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Frage, ob der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt und damit enteignet worden ist, vornehmlich nach faktischen Kriterien beurteilt werden muß; entscheidend ist, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - VIZ 1997, 220 = ZOV 1997, 125; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - VIZ 1997, 222 = ZOV 1997, 194; Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - VIZ 1997, 350 = ZOV 1997, 200, jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats sind die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfaßt, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 42.96

    Sonstiges Vermögen - Bestätigte Enteignungslisten - Enteignung - Aufgeführte

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97
    Dementsprechend hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Frage, ob der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt und damit enteignet worden ist, vornehmlich nach faktischen Kriterien beurteilt werden muß; entscheidend ist, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - VIZ 1997, 220 = ZOV 1997, 125; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - VIZ 1997, 222 = ZOV 1997, 194; Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - VIZ 1997, 350 = ZOV 1997, 200, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97
    Dementsprechend hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Frage, ob der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt und damit enteignet worden ist, vornehmlich nach faktischen Kriterien beurteilt werden muß; entscheidend ist, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - VIZ 1997, 220 = ZOV 1997, 125; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - VIZ 1997, 222 = ZOV 1997, 194; Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - VIZ 1997, 350 = ZOV 1997, 200, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97
    Diese Frage hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - (BVerwGE 99, 268 = VIZ 1996, 88 = ZOV 1996, 51) verneint.
  • BVerwG, 13.01.1995 - 7 B 9.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtsgrundsätzlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97
    Damit sind vom Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch solche auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhende Enteignungen erfaßt, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen gewesen wären (vgl. Beschluß vom 13. Januar 1995 - BVerwG 7 B 9.95 - Buchholz 112 § 1 Nr. 37).
  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97
    Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages zu sehen, nach der vorbehaltlich des Satzes 2 dieser Vorschrift - alle Verwaltungsakte der DDR wirksam ergangen und auch weiterhin gültig sind, die nach der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis der DDR ungeachtet etwaiger Rechtsmängel als wirksam angesehen und behandelt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348 = ZOV 1997, 202 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97
    Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - VIZ 1997, 477 = ZOV 1997, 348 m.w.N.).
  • BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

    Wertpapierdepot. Rückerstattung

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97
    Danach liegt - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Großer Senat für Zivilsachen, zum alliierten Rückerstattungsrecht (BGHZ 16, 350 ) - eine vermögensrechtlich bedeutsame Enteignung bereits dann vor, wenn der Eigentümer ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahme in einer nach den Verhältnissen in der DDR unangreifbaren Weise aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - VIZ 1997, 641 = ZOV 1997, 438 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 22.97

    Enteignung - Aufhebung einer Enteignung - Rückgängigmachung einer Enteignung -

  • BVerfG, 22.09.1997 - 1 BvR 677/94
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96

    Vorrang des Vermögensrechts vor dem Erbrecht bei der Rückgabe überschuldeter

  • BVerwG, 28.06.1996 - 8 B 133.96

    Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Beschwerde gegen die

  • BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10

    Zur Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG

    wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, inwiefern vor dem Hintergrund der zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 VermG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. zusammenfassend Beschlüsse vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 S. 406 und vom 28. Juni 1999 - BVerwG 8 B 151.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 5) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 ; Beschluss vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90 u.a. - BVerfGE 94, 12 ) haben die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bejaht - ein weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
  • BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 25.05

    Enteignung; besatzungshoheitlich; besatzungshoheitliche Enteignung; Freigabe;

    Der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (Beschluss vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 30; Beschluss vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 7 B 294.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 97; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 = BVerwGE 104, 84; Urteil vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4; Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134).

    a) Die von deutschen Stellen während der Besatzungszeit durchgeführten Enteignungen sind der sowjetischen Besatzungsmacht nicht zuzurechnen, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O.; Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98

    Besatzungshoheitliche Enteignung; Nichtigkeit einer Enteignung;

    Mit diesen Annahmen hat sich das Verwaltungsgericht in dem Rahmen gehalten, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 und 94, 12) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 -, S. 3 ff.) gesteckt worden ist (vgl. zu Enteignungen auf der Grundlage der Konzernverordnung: Beschluß vom 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 2.95 - und BVerfG, Beschluß vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - ZOV 1997, 33).

    Dieser im Einigungsvertrag festgelegte Restitutionsausschluß ist durch Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unbedenklich für bestandskräftig erklärt worden (vgl. BVerfGE 84, 90 ); er umfaßt gerade auch solche besatzungshoheitliche Enteignungen, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen gewesen wären (Beschlüsse vom 13. Januar 1995 - BVerwG 7 B 9.95 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 37 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Abdruck S. 3).

  • BVerwG, 28.09.1999 - 7 C 44.98

    Offene Vermögensfragen - Enteignung Unternehmen; Restitutionsausschluß;

    Insoweit ergibt sich nichts anderes als bei der gleichartigen Ermächtigung in Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64, die nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls nicht als Enteignungsverbot eingestuft werden kann (Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134; Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    402 a im April 1949 unter Hinweis auf den DWK-Beschluß im Grundbuch in Eigentum des Volkes umgeschrieben wurde, mußte er sich bei der gebotenen "faktischen" Betrachtungsweise (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134) in bezug auf das Grundstück Flst.

  • BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98

    Unternehmensenteignungen in der sowjetischen Besatzungszone; "Kriegs- und

    Es ist bei der Bestimmung des Enteignungszeitpunkts zutreffend von vornehmlich faktischen Beurteilungskriterien ausgegangen (vgl. Beschluß des Senats vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134) und hat in Anwendung dieser Kriterien die Einsetzung der Treuhänder im November 1948 revisionsrechtlich unbedenklich als hoheitlichen Eigentumszugriff bewertet, mit dem die damalige Unternehmenseigentümerin vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt wurde.

    Da nämlich der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrer Zone die oberste Hoheitsgewalt zukam, konnte sie bei der Verwirklichung der von ihr generell gebilligten Enteignungsmaßnahmen durch deutsche Stellen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen; infolgedessen sind ihr, wenn sie - wie hier - die Enteignung nicht generell oder im Einzelfall verboten hatte, sogar solche Enteignungsmaßnahmen dieser Stellen im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zuzurechnen, die auf einer exzessiven Auslegung oder willkürlichen Anwendung der einschlägigen besatzungshoheitlichen Rechtsvorschriften beruhen (BVerfGE 94, 12 ; BVerwG, Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 08.04.1998 - 7 B 7.98

    Offene Vermögensfragen

    Diesen für die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG maßgebenden Enteignungsbegriff (vgl. zusammenfassend den Beschluß des Senats vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - VIZ 1998, 212 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts) hat das Verwaltungsgericht, wie die Urteilsgründe ergeben, seiner Entscheidung zugrunde gelegt und unter Hinweis auf die - soweit vorhanden - Aufteilungsprotokolle sowie auf andere, von der Klägerin selbst verfaßte Schreiben und Dokumente eine tatsächliche Umsetzung der Enteignungen noch vor dem Ende der Besatzungszeit bejaht.
  • VG Potsdam, 09.12.1999 - 1 K 5599/97

    Enteignung und Rückübertragung von Vermögenswerten; Besatzungsrechtliche und

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  • BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98

    Offene Vermögensfragen - Volksentscheid Sachsen; Enteignung;

    Auch derartige Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen sind der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen, wenn sie von ihr ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (stRspr des Senats, vgl. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 [257]; Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 m.w.N.).

    Das schließt die Annahme aus, bei der Anordnung, zu Unrecht sequestrierten Besitz zurückzugeben, habe es sich um ein selbständiges besatzungsrechtliches Enteignungsverbot gehandelt (Beschluß vom 14. Januar 1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.1999 - 7 C 38.98

    Enteignung nach dem Aufbaugesetz; Schädigungsmaßnahme; unlautere Machenschaft;

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Frage, ob ein Eigentümer seinerzeit durch eine darauf gerichtete Maßnahme vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist, vornehmlich nach faktischen Kriterien zu beurteilen ist (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.10.1998 - 7 C 1.98

    Rückübertragung Geld; Bargeld; Buchgeld; Lösegeld; Banknote; bewegliche Sache;

    Die Vereinnahmung des Rückzahlungsbetrags durch staatliche Stellen der DDR wäre faktisch als Enteignung zu werten, weil der Kläger durch dessen Abführung an den Staat vollständig und endgültig aus der durch seine Forderung begründeten Rechtsposition verdrängt wurde (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 23.01

    Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes; Enteignung, faktische; Enteignung,

  • BVerwG, 25.03.1999 - 7 C 11.98

    Redlicher Erwerb; wirksamer Erwerb; unangreifbare Eigentümerstellung; Genehmigung

  • BVerwG, 08.07.2010 - 8 B 9.10

    Zurechnungszusammenhang zwischen Enteignung und sowjetischem Willen;

  • BVerwG, 29.01.2008 - 5 B 97.06

    Vollständige und endgültige Eigentumsverdrängung aufgrund einer faktischen

  • VG Gera, 18.11.2004 - 6 K 757/03

    Recht der offenen Vermögensfragen; besatzungshoheitliche Enteignung;

  • BVerwG, 19.04.2006 - 5 B 32.06

    Anforderungen an eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes - Vollständige

  • BVerwG, 17.08.2000 - 8 B 117.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der Divergenz -

  • VG Dresden, 14.12.1999 - 2 K 1726/99

    Überführung eines ehemaligen Rittergutes ; Bodenreform in der sowjetischen

  • BVerwG, 10.05.1999 - 7 B 300.98

    Abweichung eines Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -

  • VG Potsdam, 17.05.2000 - 2 K 4640/97

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für Enteignung eines Grundstücks;

  • BVerwG, 28.06.1999 - 8 B 151.99

    Recht der offenen Vermögensfragen

  • BVerwG, 06.06.2000 - 7 B 13.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • BVerwG, 06.03.2000 - 8 B 4.00

    Enteignungen durch besatzungshoheitliche Maßnahmen - Treuhandverwaltung von

  • LG Berlin, 10.02.2010 - 84 O 56/09

    Vermögensrecht: Geltendmachung eines Grundberichtigungsanspruchs bei Eintragung

  • BVerwG, 04.06.2004 - 8 B 39.04

    Besatzungshoheitliche Enteignung betrieblichen Vermögens - Einbeziehung des

  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; besatzungshoheitliche Enteignung;

  • BVerwG, 15.02.2002 - 7 B 81.01

    Zum Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dessen Umwandlung in

  • BVerwG, 27.04.2000 - 8 B 93.00

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

  • VG Gera, 21.06.2011 - 3 K 698/08

    Recht der offenen Vermögensfragen

  • BVerwG, 05.01.2000 - 7 B 179.99
  • BVerwG, 24.08.1999 - 8 B 12.99

    Wahrung einer einheitlichen Auslegung des revisiblen Rechts - Divergenz als ein

  • VG Meiningen, 25.06.2002 - 1 K 858/97

    Recht der offenen Vermögensfragen; Grundstückverkehrsgenehmigung für im Wege der

  • BVerwG, 27.02.2002 - 7 B 97.01

    Anspruch auf Rückübertragung von Teilflächen eines Bauernhofs - Beschlagnahme

  • VG Schwerin, 20.11.1998 - 7 A 1236/95

    Vermögensrechtlicher Rückübertragunganspruch hinsichtlich einess Hausgrundstücks;

  • VG Potsdam, 21.03.2007 - 6 K 59/01

    Rückübertragung von Grundstücken eines Ruderclubs; sowjetische Besatzungszone;

  • BVerwG, 25.05.1998 - 7 B 64.98

    Voraussetzungen für eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage -

  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 2564/03

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Sttrafrechtliche Rehabilitierung;

  • VG Dresden, 17.11.1998 - 4 K 2288/95

    Rückübertragung von Grundstücken; Verfassungsmäßigkeit des

  • BVerwG, 29.04.1998 - 7 C 43.97

    Rechtsmittel

  • VG Leipzig, 12.11.1998 - 2 K 975/96

    Feststellung der Inhaberschaft eines Erlösauskehranspruchs; Anspruch auf

  • VG Potsdam, 14.03.2007 - 6 K 119/01

    Verwaltungsgericht Potsdam lehnt Rückübertragung eines Rudervereinsgrundstücks ab

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