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   BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10   

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BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10 (https://dejure.org/2011,6509)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2011 - 8 B 61.10 (https://dejure.org/2011,6509)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2011 - 8 B 61.10 (https://dejure.org/2011,6509)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 112 VwGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Zulässigkeit des Richterwechsels; Unterrichtung des nachfolgenden Richters

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Aufteilung des Ausgangsverfahrens in mehrere Einzelverfahren aufgrund sachfremder Erwägungen mit Art. 3 GG; Verletzung der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Einbeziehung von Behördenvorgängen und Gerichtsakten durch ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtliches Gehör; Hinweispflicht; Beweis; Aktenwidrigkeit; Amtsermittlung; Aktenbeiziehung; Urkundenbeweis; Aufklärungspflicht; Richterwechsel

  • rewis.io

    Zulässigkeit des Richterwechsels; Unterrichtung des nachfolgenden Richters

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulässigkeit des Richterwechsels; Unterrichtung des nachfolgenden Richters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit einer Aufteilung des Ausgangsverfahrens in mehrere Einzelverfahren aufgrund sachfremder Erwägungen mit Art. 3 GG; Verletzung der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO bei Einbeziehung von Behördenvorgängen und Gerichtsakten durch Beiziehungsbeschluss ohne ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • VG Gera, 26.01.2005 - 2 K 1470/96
    Auszug aus BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10
    Das Verwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt, weil es die Gerichtsakten aus den Verfahren 2 K 1470/96 Ge (sieben Bände), die hier zugehörigen Behördenvorgänge (zwölf Bände), die Gerichtsakten zum Verfahren 2 K 1577/01 Ge (zwei Bände) und eine Beiakte sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 2 K 2/02 Ge (zwei Bände) ohne förmlichen Beiziehungsbeschluss im Termin vom 28. April 2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ohne den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

    Bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erkennbar den bis zum Trennungsbeschluss vom 22. Oktober 2001 im Verwaltungsstreitverfahren 2 K 1470/96 Ge und den danach angefallenen Prozessstoff nebst den zum dortigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie die Akten und Beiakten der bislang entschiedenen Verfahren berücksichtigt, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

    Die Prozessvertreterin der Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 bestellt und in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge, von dem das vorliegende Verfahren mit Trennungsbeschluss vom 22. Oktober 2001 abgetrennt worden ist, Einsicht in die Gerichtsakten genommen, aus denen sich die Beiziehung der Behördenakten ergab.

    Im Erörterungstermin vom 28. August 2003 in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge und in den Verfahren 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge war die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte vertreten.

    Schon nach ihrer eigenen Einlassung war die Klägerin nicht gehindert, zu den vom Beklagten im Ausgangsverfahren 2 K 1470/96 Ge mit Schriftsätzen vom 18. November 2004 und vom 27. April 2004 (wohl 17. April 2004) vorgelegten Listen Stellung zu nehmen.

    Der Hinweis auf den Protest der Klägerin gegen die Verwertung des Inhalts der Akten 2 K 1470/96 Ge, 2 K 1577/01 Ge und 2 K 2/06 Ge sowie der zugehörigen Behördenakten und Beiakten soweit dieser nach dem 22. Oktober 2001 angefallen ist, macht keine fehlerhafte Wiedergabe dieses Akteninhalts geltend, sondern nur die Unzulässigkeit seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren.

    Aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Passage des Urteils, dass "insbesondere der bis zum Trennungsbeschluss vom 22. Oktober 2001 im Verwaltungsstreitverfahren 2 K 1470/96 Ge angefallene Prozessstoff nebst den zum dortigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten in dem hier abgetrennten Verfahren" zu verwerten ist, folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine aktenwidrige Verwechslung der bis zur Trennung und der danach zu den Akten gelangten Unterlagen.

    Aus den folgenden Ausführungen im Urteil ergibt sich vielmehr, dass diese Äußerung im Zusammenhang mit den bisher vorgenommenen Prozesshandlungen der Verwaltungsbeteiligten steht und dass das Verwaltungsgericht den Prozessstoff, der in dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge insgesamt bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu den Akten gelangt ist, sowie die in den weiteren Verfahren 2 K 2/06 Ge und 2 K 1577/01 Ge angefallenen Akten und Unterlagen im streitgegenständlichen Verfahren berücksichtigt hat.

    Soweit die Beschwerde meint, der Richter Krome habe mangels Sachkenntnis in diesem Verfahren nicht an der Absetzung des Urteils mitwirken können, weil der Vorsitzende Richter es im Termin unterlassen habe, den Beteiligten mitzuteilen, welche Schriftstücke und Beweismittel aus dem Verfahren 2 K 1470/96 Ge zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden sollen und der beisitzende Richter Krome im Termin vom 26. Januar 2005 nicht teilgenommen habe, hat die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Erfolg.

    Die von der Beschwerde zitierten Verweisungen im vorliegenden Urteil auf die Entscheidung in der Streitsache 2 K 1470/96 Ge finden sich dort nicht.

  • BVerwG, 12.07.1985 - 9 CB 104.84

    Protokoll - Genehmigung - Sachverständiger Zeuge - Aussage -

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10
    Weder im Verwaltungsprozess noch im Zivilprozess besteht eine Regelung des Inhalts, die einmal in einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme mit einer Sache befasst gewesenen Richter müssten auch bis zur Entscheidung mit dieser Sache befasst bleiben (Urteil vom 23. September 1983 - BVerwG 6 C 13.83 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 5; Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 56).

    In gleicher Weise wie davon auszugehen ist, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten grundsätzlich zur Kenntnis nimmt, spricht aufgrund der Bindung des Richters an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, dass in ähnlicher Weise wie im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allen Richtern im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird (Beschluss vom 12. Juli 1985 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 21.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10
    Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 ; Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris und vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09 - juris).

    Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (Beschluss vom 29. Januar 2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.06.1981 - 7 B 121.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Entscheidungsgründe

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10
    Dessen ungeachtet, sind Bezugnahmen und Hinweise auf zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidungen, zumal sie Parallelverfahren mit identischen Rechtsfragen betreffen, zulässig (Beschlüsse vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19, vom 18. Dezember 1981 - BVerwG 4 CB 46.81 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 17, vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 2. Oktober 1998 - BVerwG 5 B 94.98 - juris).
  • BVerwG, 18.12.1981 - 4 CB 46.81

    Bezugnahme eines Urteils auf die Gründe eines anderen zwischen denselben

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10
    Dessen ungeachtet, sind Bezugnahmen und Hinweise auf zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidungen, zumal sie Parallelverfahren mit identischen Rechtsfragen betreffen, zulässig (Beschlüsse vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19, vom 18. Dezember 1981 - BVerwG 4 CB 46.81 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 17, vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 2. Oktober 1998 - BVerwG 5 B 94.98 - juris).
  • BVerwG, 03.04.1990 - 9 CB 5.90

    Anforderungen an die Begründungspflicht einer verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10
    Dessen ungeachtet, sind Bezugnahmen und Hinweise auf zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidungen, zumal sie Parallelverfahren mit identischen Rechtsfragen betreffen, zulässig (Beschlüsse vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19, vom 18. Dezember 1981 - BVerwG 4 CB 46.81 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 17, vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 2. Oktober 1998 - BVerwG 5 B 94.98 - juris).
  • BVerwG, 02.10.1998 - 5 B 94.98
    Auszug aus BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10
    Dessen ungeachtet, sind Bezugnahmen und Hinweise auf zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidungen, zumal sie Parallelverfahren mit identischen Rechtsfragen betreffen, zulässig (Beschlüsse vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19, vom 18. Dezember 1981 - BVerwG 4 CB 46.81 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 17, vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 2. Oktober 1998 - BVerwG 5 B 94.98 - juris).
  • BVerfG, 27.07.1989 - 1 BvR 830/89
    Auszug aus BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10
    Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil das Gericht fehlerhaft besetzt gewesen sei, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Missachtung von § 112 VwGO keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 1989 - 1 BvR 830/89 - juris).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10
    Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen bis zur Grenze des Zumutbaren (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1).
  • BVerwG, 22.11.1991 - 1 B 142.91

    Umfang der Zulässigkeit der Verwertung beigezogener Akten im Wege des

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2011 - 8 B 61.10
    Weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift lässt sich ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (Beschluss vom 22. November 1991 - BVerwG 1 B 142.91 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 8 B 78.08

    Art und Umfang des Gegenstandes eines Wiederaufnahmeverfahrens; Unterschiedliche

  • BVerwG, 18.04.1983 - 9 CB 82.82

    Vermutung für Unterrichtung der Richter in der Beratung - Vorschriftswidrige

  • BVerwG, 23.09.1983 - 6 C 13.83

    Kriegsdienstverweigerungssachen - Vernehmung des Wehrpflichtigen - Richterwechsel

  • BVerwG, 19.09.1973 - VI C 123.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulassungsfreie Verfahrensrevision im

  • BVerwG, 06.12.2007 - 9 B 53.07

    Flurbereinigungsgericht; Trennungsbeschluss; Unanfechtbarkeit;

  • BVerwG, 19.11.1982 - 9 CB 674.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anforderungen an

  • BVerwG, 24.09.1992 - 3 C 88.88

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei entscheidungserheblichen Umständen - Verhältnis

  • VG Düsseldorf, 25.05.2004 - 2 K 2/02

    Ausgestaltung des Asylanspruchs eines iranischen Staatsangehörigen muslimischen

  • BVerwG, 04.07.2007 - 7 B 18.07

    Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen durch ein Volksfest unter Heranziehung der

  • BVerwG, 18.10.2010 - 9 B 64.10

    Verfahrensrüge; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

  • BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung

  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

  • BVerfG, 02.01.1995 - 1 BvR 320/94

    Fristlose Kündigung wegen Verbreitens eines ausländerfeindlichen Flugblatts

  • BVerwG, 30.06.2009 - 9 B 23.09

    Verjährung eines Zahlungsanspruchs für die Durchführung von Unterhalt und

  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70

    Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • BVerwG, 29.01.1998 - 8 B 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die

  • BVerwG, 12.03.2009 - 3 B 2.09

    Prozessordnungswidrige Vorenthaltung von Äußerungen zu dem

  • BVerwG, 26.08.2013 - 9 B 13.13

    Abgabenerhebung muss zeitlich begrenzt sein; Verfahrensrüge; Richterwechsel;

    Damit ist jedoch die letzte mündliche Verhandlung gemeint (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1973 - BVerwG 6 C 123.73 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 21 und vom 14. März 2011 - BVerwG 8 B 61.10 - ZOV 2011, 123 Rn. 23).

    In gleicher Weise wie davon auszugehen ist, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten grundsätzlich zur Kenntnis nimmt, spricht aufgrund der Bindung des Richters an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, dass in ähnlicher Weise wie im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allen Richtern im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird (Beschlüsse vom 12. Juli 1985 a.a.O. S. 33 und vom 14. März 2011 a.a.O. Rn. 24).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2020 - 14 LB 1/19

    Disziplinarrecht: Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis bei Besitz

    Es ist bei einem Besetzungswechsel grundsätzlich ausreichend, wenn das berichterstattende Mitglied des Spruchkörpers den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs vorträgt (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2011 - 8 B 61.10 -, juris Rn. 23, 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.06.2019 - 7 B 24.18

    Anspruch eines Personalratsmitglieds eines Uniklinikums auf Zugang vertraulichen

    Damit ist jedoch die letzte mündliche Verhandlung gemeint (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 19. September 1973 - 6 C 123.73 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 21, vom 14. März 2011 - 8 B 61.10 - ZOV 2011, 123 Rn. 23 und vom 26. August 2013 - 9 B 13.13 - juris Rn. 8 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 - 2 K 98/12

    Klagen gegen sog. "Magdeburger Tunnel"

    Unabhängig davon ist es bei einem Richterwechsel grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs vorträgt (BVerwG, Beschl. v. 14.03.2011 - 8 B 61.10 -, ZOV 2011, 123, RdNr. 24 in Juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 - 2 K 99/12

    Klagen gegen sog. "Magdeburger Tunnel"

    Unabhängig davon ist es bei einem Richterwechsel grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs vorträgt (BVerwG, Beschl. v. 14.03.2011 - 8 B 61.10 -, ZOV 2011, 123, RdNr. 24 in Juris).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 9 B 17.13

    Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bis zur Entscheidung

    Damit ist jedoch die letzte mündliche Verhandlung gemeint (vgl. Beschlüsse vom 19. September 1973 - BVerwG 6 C 123.73 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 21, vom 14. März 2011 - BVerwG 8 B 61.10 - ZOV 2011, 123 Rn. 23 und vom 26. August 2013 - BVerwG 9 B 13.13 - juris Rn. 8 ff.).
  • VGH Hessen, 02.08.2023 - 8 A 616/18

    Bürgermeisterabwahl

    Damit ist jedoch die letzte mündliche Verhandlung gemeint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 1973 - 6 C 123.73 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 21, vom 14. März 2011 - 8 B 61.10 - ZOV 2011, 123 Rn. 23 und vom 26. August 2013 - 9 B 13.13 - juris Rn. 8 ff.).
  • BVerwG, 28.08.2018 - 3 B 28.17

    Anspruch eines Krankenhauses auf Rügen auf einen Sicherstellungszuschlag nach § 5

    Daraus ergeben sich insbesondere prozessuale Regeln für den Fall des Richterwechsels (Wolff, a.a.O., Rn. 1; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2010 - 9 B 99.09 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 13 Rn. 12 f., vom 14. März 2011 - 8 B 61.10 - ZOV 2011, 123 Rn. 23 f. und vom 26. August 2013 - 9 B 13.13 - juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 255/13 - NJW-RR 2015, 893 Rn. 9).
  • BVerwG, 15.03.2013 - 2 B 12.12

    Zur Wiederholung der Beweisaufnahme bei Richterwechsel im Fortsetzungstermin

    Zur Mitwirkung berufen sind nicht diejenigen Richter, die an einer vorangehenden, sondern diejenigen Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung nach den Regelungen über die Geschäftsverteilung zuständig sind (Beschlüsse vom 2. April 1971 - BVerwG 4 B 5.71 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 78 = DÖV 1971, 711; vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 7.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 50; vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 2 B 113.07 - juris Rn. 12 und vom 14. März 2011 - BVerwG 8 B 61.10 - juris Rn. 23 m.w.N.).
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