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   BVerwG, 14.03.2017 - 9 B 35.16   

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https://dejure.org/2017,8793
BVerwG, 14.03.2017 - 9 B 35.16 (https://dejure.org/2017,8793)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2017 - 9 B 35.16 (https://dejure.org/2017,8793)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2017 - 9 B 35.16 (https://dejure.org/2017,8793)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 VwGO
    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Hinderung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei einer Anschlussbeitragsforderung durch ein im Eigentum der beitragserhebungsberechtigten Körperschaft stehendes Grundstück

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinderung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei einer Anschlussbeitragsforderung durch ein im Eigentum der beitragserhebungsberechtigten Körperschaft stehendes Grundstück

  • rechtsportal.de

    ThürKAG § 7
    Hinderung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei einer Anschlussbeitragsforderung durch ein im Eigentum der beitragserhebungsberechtigten Körperschaft stehendes Grundstück

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 29.82

    Beitragspflicht - Grundstück - Bebaubarkeit - Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2017 - 9 B 35.16
    Die Beschwerde benennt mit ihrem Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht vom 21. Oktober 1983 (8 C 29.82 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 89) und vom 5. Juli 1985 (8 C 127.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 91) zwar den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des damaligen § 133 BBauG, dass ein Grundstück nicht beitragspflichtig werden kann, wenn und solange es im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2017 - 9 B 35.16
    Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 127.83

    Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht bei gemeindeeigenem Grundstück

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2017 - 9 B 35.16
    Die Beschwerde benennt mit ihrem Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht vom 21. Oktober 1983 (8 C 29.82 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 89) und vom 5. Juli 1985 (8 C 127.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 91) zwar den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des damaligen § 133 BBauG, dass ein Grundstück nicht beitragspflichtig werden kann, wenn und solange es im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht.
  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07

    Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule,

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2017 - 9 B 35.16
    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - juris Rn. 5).
  • BGH, 01.06.1967 - II ZR 150/66

    Keine Konfusionswirkung bei Testamentsvollstreckung und Vorerbschaft

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2017 - 9 B 35.16
    Die Benennung des Rechtssatzes des Bundesgerichtshofs, wonach niemand sein eigener Schuldner sein könne (BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66 - BGHZ 48, 214 ), kann bereits deshalb nicht zur Divergenzzulassung führen, weil es sich bei einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht um die Entscheidung eines Gerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO handelt.
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