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   BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17   

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BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17 (https://dejure.org/2018,12416)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2018 - 10 C 1.17 (https://dejure.org/2018,12416)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 (https://dejure.org/2018,12416)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; InsO § 1; GewO § 12; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 2; Förderrichtlinie des Aktionsprogramms; Mehrgenerationenhäuser II -; Förderzeitraum 2012-2014
    Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter; Mehrgenerationenhaus; Zuwendung; allgemeiner Gleichheitssatz

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Versagung von staatlichen Zuwendungen wegen der Insolvenz eines Unternehmens hinsichtlich Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Zuwendung zur Projektförderung i.R.d. Aktionsprogramms "Mehrgenerationenhäuser II"

  • doev.de PDF

    Ermessensfehlerfreie Versagung staatlicher Zuwendungen bei Insolvenz des Antragstellers

  • rewis.io

    Ermessensfehlerfreie Versagung staatlicher Zuwendungen bei Insolvenz des Antragstellers

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Versagung staatlicher Zuwendungen bei Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrgenerationenhaus; Förderung; Förderzweck; Zuwendung; Insolvenz; Insolvenzverwalter; allgemeiner Gleichheitssatz; Berufsfreiheit

  • rechtsportal.de

    Versagung von staatlichen Zuwendungen wegen der Insolvenz eines Unternehmens hinsichtlich Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Zuwendung zur Projektförderung i.R.d. Aktionsprogramms "Mehrgenerationenhäuser II"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorhabenträger insolvent: Kein Anspruch auf staatliche Zuwendungen!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ermessensfehlerfreie Versagung staatlicher Zuwendungen bei Insolvenz des Antragstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßige Versagung staatlicher Zuwendung bei Insolvenz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 30
  • ZIP 2018, 1189
  • NVwZ 2019, 80
  • DÖV 2018, 635
 
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Wird zitiert von ... (236)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung - nur - vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen (BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 S. 13).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210 , vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 und vom 20. April 2004 - 1 BvR 610/00 - BVerfGK 3, 178 Rn. 7).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Bei dem Ausschluss insolventer Antragsteller von der Förderung handelt es sich ferner nicht, wie der Kläger meint, um eine wesentliche und damit dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltene (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ) Entscheidung.
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 610/00

    Verfassungsbeschwerden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen gegen

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210 , vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 und vom 20. April 2004 - 1 BvR 610/00 - BVerfGK 3, 178 Rn. 7).
  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung - nur - vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen (BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 S. 13).
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Letztere liegt dann nicht vor, wenn Auswirkungen auf die Berufsausübung einen bloßen Reflex einer auf einen anderen Sachbereich bezogenen Regelung darstellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 - BVerfGE 106, 275 ).
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210 , vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 und vom 20. April 2004 - 1 BvR 610/00 - BVerfGK 3, 178 Rn. 7).
  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04

    Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Innerhalb kürzester Zeit kann das schuldnerische Unternehmen durch den Verlust von Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern auseinander fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04 - BGHZ 169, 17 Rn. 12).
  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 24.85

    Kirchenrecht - Subventionen - Unternehmen von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Die dargestellten, in erster Linie für das Handeln des Gesetzgebers entwickelten Grundsätze gelten auch für den Richtliniengeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 24.85 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 86 S. 7).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich beispielsweise aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14

    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente;

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 203/20

    Dürrehilfe; Gleichheitssatz

    Der Kläger hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13).

    Die Ablehnung der Dürrehilfe aufgrund der Verwaltungsvereinbarung sowie der sie konkretisierenden Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: ML) steht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 14).

    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 88/20 -, Rn. 23 m.w.N.).

    Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 16).

    Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 17).

    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Dies Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) und sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften.

    Die Überprüfung der Anwendung von Richtlinien - wie der hier streitgegenständlichen Verwaltungsvorschriften - durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln (BVerwG, Urteil vom 26.4.1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2018 - 3 LB 5/15 -, juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13, 28).

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20

    Cashflow; Dürrebeihilfe; Grassilage; Grünland; Ökobetriebe

    Die Klägerin hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13).

    Die Ablehnung der Dürrehilfe aufgrund der Verwaltungsvereinbarung sowie der sie konkretisierenden Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: ML) steht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 14).

    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 88/20 -, Rn. 23 m.w.N.).

    Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 16).

    Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 17).

    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Diese Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) und sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften.

    Die Überprüfung der Anwendung von Richtlinien - wie der hier streitgegenständlichen Verwaltungsvorschriften - durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln (BVerwG, Urteil vom 26.4.1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2018 - 3 LB 5/15 -, juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13, 28).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2022 - 10 LC 151/20

    Eigenverbrauch; Futtermittel; Grundfutter, selbstverbrauchtes; Teilfläche,

    Der Kläger hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13).

    Die Ablehnung der Dürrehilfe aufgrund der Verwaltungsvereinbarung sowie der sie konkretisierenden Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: ML) steht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 14).

    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 88/20 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

    Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 16).

    Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 17).

    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Diese Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) und sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften.

    Die Überprüfung der Anwendung von Richtlinien - wie der hier streitgegenständlichen Verwaltungsvorschriften - durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln (BVerwG, Urteil vom 26.4.1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2018 - 3 LB 5/15 -, juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13, 28).

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