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   BVerwG, 14.03.2019 - 6 VR 1.19   

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BVerwG, 14.03.2019 - 6 VR 1.19 (https://dejure.org/2019,6910)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2019 - 6 VR 1.19 (https://dejure.org/2019,6910)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2019 - 6 VR 1.19 (https://dejure.org/2019,6910)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Keine Änderung der Entscheidung über die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung zur Vergabe der Frequenzen für die 5G-Technologie im Wege der Versteigerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung und Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Zuteilungsanspruch; Vergabe; Vergabeanordnung;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2019 - 6 VR 1.19
    Dies rührt vor allem daher, dass die Vergabe knapper Frequenzen gesetzlich nach dem Modell des gestuften Verfahrens geregelt ist (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 20 ff.).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 8 VR 2.11

    Vorerst keine Wiederholungswahl in der Gemeinde Kalletal

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2019 - 6 VR 1.19
    Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO ist nach beiden Sätzen der Vorschrift kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die gerichtliche Entscheidung aufrecht erhalten werden kann oder die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8 und vom 26. Juli 2017 - 1 VR 6.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:260717B1VR6.17.0] - juris Rn. 3; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1170).
  • BVerwG, 26.07.2017 - 1 VR 6.17

    Antrag der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2019 - 6 VR 1.19
    Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO ist nach beiden Sätzen der Vorschrift kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die gerichtliche Entscheidung aufrecht erhalten werden kann oder die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8 und vom 26. Juli 2017 - 1 VR 6.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:260717B1VR6.17.0] - juris Rn. 3; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1170).
  • VG Köln, 21.12.2018 - 9 L 1698/18

    Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2019 - 6 VR 1.19
    Der Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Dezember 2018 (Az.: 9 L 1698/18) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 14. Mai 2018 über Anordnung und Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3, 6 GHz für den drahtlosen Netzzugang (Az.: BK1-17/001) anzuordnen, wird abgelehnt.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21

    Eignung einer Kindertagespflegeperson; pädo- bzw. hebephile Handlungen in der

    Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8, vom 26.07.2017 - 1 VR 6.17 -, juris Rn. 3, und vom 14.03.2019 - 6 VR 1.19 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 22.01.2024 - 11 AS 23.2111

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Sofortvollzug, Änderung der ablehnenden

    Das Änderungsverfahren ist damit kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob die Entscheidung aufrechterhalten werden kann oder eine Änderung aufgrund neuer Umstände nunmehr geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 6 VR 1.19 - juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 2032/21

    Fehlende Eignung einer Kindertagespflegeperson; Zusammenleben mit

    Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8, vom 26.07.2017 - 1 VR 6.17 -, juris Rn. 3, und vom 14.03.2019 - 6 VR 1.19 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 20.02.2020 - 10 LA 53/20

    Abänderungsverfahren; Austausch Rechtsgrundlage; Umdeutung; Wesensveränderung

    Bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, das zwar gegenüber dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein neues, selbständiges Verfahren ohne Rechtsbehelfscharakter ist, wird jedoch lediglich die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung geprüft (vgl. dazu Nds. OVG, vom 07.12.2011 - 8 ME 184/11 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 6 VR 1.19 -, juris Rn. 5) und es betrifft grundsätzlich denselben Streitgegenstand wie das Ausgangsverfahren (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 183).
  • VGH Hessen, 06.10.2023 - 9 B 247/22

    Bau einer Zuwegung für einen Windpark in einem Waldgebiet

    Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei nach beiden Sätzen der Vorschrift kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten werden kann oder abzuändern ist, indem entweder die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt oder der Eilantrag abgelehnt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2023 - 9 B 2417/21.T -, BA S. 3 unter Verweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 23 C 2081/20 -, zit. nach juris Rn. 2 und BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 6 VR 1.19 -, zit. nach juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 27.01.2023 - 8 CS 22.2500

    Erfolgloser Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der ursprünglichen Entscheidung

    Das Änderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten werden kann oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung nunmehr geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 6 VR 1.19 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 94 = juris Rn. 5; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1170).
  • BVerwG, 18.10.2022 - 9 VR 2.22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Planänderungsbeschluss; Erteilung einer

    Das Änderungsverfahren ist indes in beiden Fällen kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 6 VR 1.19 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 94 Rn. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2021 - 13 B 10806/21

    Änderung der Ausreisefrist kraft Gesetzes bei stattgebenden Eilrechtsbeschlüssen

    Bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, das gegenüber dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein neues, selbständiges Verfahren ohne Rechtsbehelfscharakter ist, wird lediglich eine erneute Sachprüfung der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung vorgenommen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Juli 2019 - 2 BvR 686/19 -, juris Rn. 35, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 8 B 10519/16.OVG; Nds. OVG, vom 7. Dezember 2011 - 8 ME 184/11 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 6 VR 1.19 -, juris Rn. 5; besonders geregeltes Wiederaufnahmeverfahren: Bostedt, in Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 80 VwGO Rn. 183).
  • VG Freiburg, 26.06.2020 - A 10 K 1685/20

    Unstatthaftigkeit eines Abänderungsantrages bei Aussetzung der Vollziehung

    Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO ist nach beiden Sätzen der Vorschrift kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die gerichtliche Entscheidung aufrecht erhalten werden kann oder die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 6 VR 1.19 -, juris Rn. 5).
  • VG Regensburg, 13.04.2022 - RO 2 S 22.138

    Nachbarantrag gegen Wohnkomplex - Änderungsantrag der Baugenehmigungsbehörde im

    Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO ist allerdings kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 6 VR 1.19 - juris Rn. 5), sondern es setzt voraus, dass sich der Antragsteller entweder auf veränderte Umstände oder auf im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2022 - 1 NE 21.2651 - juris Rn. 5; B.v. 19.7.2012 - 2 NE 12.1520 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 14.03.2022 - 1 NE 21.2651

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses im Normenkontrolleilverfahren

  • VG Stade, 14.04.2020 - 1 B 1487/19
  • VG Arnsberg, 01.08.2022 - 8 L 728/22

    Türkei: Dublin: Medizinische Betreuung von psychisch kranken Asylbewerbern in den

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