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   BVerwG, 14.05.2004 - 5 B 24.04   

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BVerwG, 14.05.2004 - 5 B 24.04 (https://dejure.org/2004,7773)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 (https://dejure.org/2004,7773)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 2004 - 5 B 24.04 (https://dejure.org/2004,7773)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Staffelung von Kindergartenentgelten; Einkommensabhängige Staffelung von Kindergartenbeiträgen ; Möglichkeit des vollständigen oder teilweisen Erlasses von Gebühren für Kinder in Tageseinrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.09.1999 - 11 BN 2.99

    Kindergartengebühren; Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Familien;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2004 - 5 B 24.04
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetz- bzw. Satzungsgeber sowohl bei der Staffelung der Kindergartenentgelte wie auch bei der Bestimmung des hierfür maßgeblichen Einkommensbegriffs einen weiten Gestaltungsspielraum hat (siehe - m.w.N. - BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - BVerwG 11 BN 2.99 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 93; Urteil vom 15.September 1998 - BVerwG 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2004 - 5 B 24.04
    Eine einkommensabhängige Staffelung von Kindergartenbeiträgen oder -gebühren begegnet als solche auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332); der Anforderung, dass Kindergartenplätze auch Kindern einkommensschwacher Eltern nicht vorenthalten werden dürfen, kann durch sozial gestaffelte Tarife genügt werden (BVerfGE 97, 332 ).
  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2004 - 5 B 24.04
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetz- bzw. Satzungsgeber sowohl bei der Staffelung der Kindergartenentgelte wie auch bei der Bestimmung des hierfür maßgeblichen Einkommensbegriffs einen weiten Gestaltungsspielraum hat (siehe - m.w.N. - BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - BVerwG 11 BN 2.99 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 93; Urteil vom 15.September 1998 - BVerwG 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188).
  • BVerwG, 25.10.1995 - 4 B 216.95

    Verhältnis von Baugenehmigung und sanierungsrechtlicher Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2004 - 5 B 24.04
    Soweit die Kläger darauf verweisen, dass nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes (- KiTaG -) in der Fassung vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) das Gesamtaufkommen der Elternbeiträge 17, 5 v.H. der Personalkosten der Kindergärten im Bezirk des Jugendamtes nicht überschreiten darf, sie geltend machen, diese landesgesetzliche Vorgabe sei bei einem linearen Beitragssystem ebenso einzuhalten wie bei einem einkommensabhängigen System, und sie hieraus folgern, es müsse in jedem Fall eine "Kostenermittlung durchgeführt werden, die sowohl bei einem linearen als auch bei einem einkommensabhängigen Beitragsergebnis zum gleichen Ergebnis bzgl. der vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Kosten gelangt", deutet dies allenfalls auf Klärungsbedarf in Bezug auf § 13 Abs. 2 Satz 2 KiTaG und damit einer Norm hin, welche dem nicht revisiblen Landesrecht angehört; die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt aber nur wegen Rechtsfragen zu Normen in Betracht, auf die nach § 137 VwGO eine Revision gestützt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 ; stRspr).
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen

    Bei der konkreten Ausgestaltung der Kostenbeiträge bzw. ihrer Staffelung steht dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 65; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, juris Rn. 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12.N -, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 - 12 A 72/10 -, juris Rn. 3).

    Nach § 90 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII muss das Einkommen bei der grundsätzlich zwingend vorgesehenen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) Staffelung nicht als Kriterium herangezogen werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, juris Rn. 8; Schindler Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 90 Rn. 9; vgl. auch zur a.A. in der Rechtsprechung zu § 90 Abs. 1 Satz 2 a.F. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 90 Rn. 22).

  • BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10

    Erstattung von Abschreibungen als Einrichtungsträger bei Erhalt öffentlicher

    2.2 Auch eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 14. Mai 2004 - BVerwG 5 B 24.04 - (FEVS 56, 297) liegt nicht vor.

    Während sich das Berufungsgericht insoweit mit der Frage befasst hat, ob nach der landesrechtlichen Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 KFöG LSA Elternbeiträge bei der Bemessung des Defizitausgleichs nach dieser Vorschrift "in der Höhe abzuziehen sind, wie sie nach Maßgabe der §§ 13 KiFöG (LSA), 90 SGB VIII erhoben werden können" (UA S. 15), hat der Senat im Beschluss vom 14. Mai 2004 (a.a.O.) Ausführungen zur bundesrechtlichen Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB VIII gemacht.

    b) Bereits aus der oben begründeten mangelnden Vergleichbarkeit der Entscheidungen folgt, dass es an einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch fehlt, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 11) vorbringt, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Beschluss des Senats vom 14. Mai 2004 (a.a.O.) abgewichen, weil es die Auffassung vertreten habe,.

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

    Bei der Regelung der Erhebung von Kostenbeiträgen besteht ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche Maßstäbe und Sätze aufgestellt werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 65; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12 -, juris Rn. 35).
  • OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18

    Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung;

    Bei der Regelung der Erhebung von Kostenbeiträgen besteht ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche Maßstäbe und Sätze aufgestellt werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 65; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12 -, juris Rn. 35).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 792/08

    Erstattung des Betriebskostendefizits einer Kindertagesstätte in freier

    Die von der Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.05.2004 - 5 B 24.04 - juris) befasst sich lediglich mit der Frage, ob und in welcher Höhe im Verhältnis zwischen Eltern und Einrichtungsträger Elternbeiträge erhoben werden dürfen bzw. in welcher Höhe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Elternbeiträge einkommensschwacher Familien gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zu übernehmen hat.
  • OVG Thüringen, 06.04.2006 - 3 KO 237/05

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergarten;

    Die Finanzierung der Tagesbetreuung von Kindern indessen ist landesrechtlichen Regelungen vorbehalten, soweit sie nicht gemäß § 90 SGB VIII (Erhebung von Teilnahmebeiträgen) i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften und kommunalen Satzungen den Eltern obliegt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 5 B 24/04 - FEVS 56, 297 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2006 - 3 L 258/03

    Elternbeitrag für Kindertageseinrichtung

    Mit dieser weiten Ermächtigung ist zugleich verbunden, dass dem Satzungsgeber keine strikte Festlegung auf einen bestimmten Einkommensbegriff vorgegeben wird, noch fordert Bundes- oder Landesrecht eine Abstufung unter Ausrichtung an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße wäre zulässig (so BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - 8 NB 4/93 - DVBl. 1994, 818; diese Rechtsprechung haben nachfolgend sowohl der 11. wie der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich bestätigt, vgl. Beschl. v. 10.9.1999 - 11 BN 2/99 - NJW 2000, 1129 sowie Beschl. v. 14.5.2004 - 5 B 24/04 - FEVS 56, 297).
  • VG Minden, 20.11.2007 - 6 K 3753/06

    Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zum öffentlichen

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 = NJW 1998, 2128 = juris; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, FEVS 56, 297 = juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - SGB VIII, Loseblatt-Kommentar (Stand: Juni 2007), § 90 Rn. 14 b.
  • VG Frankfurt/Oder, 06.10.2008 - 6 K 1602/04

    Bemessung der Elternbeiträge für die Tagespflege

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Satzungsgeber im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 5 B 24.04 -, FEVS 56, 297).
  • VG Minden, 20.11.2007 - 6 K 3249/06
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 = NJW 1998, 2128 = juris; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, FEVS 56, 297 = juris; Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 14 b.
  • VG Minden, 27.05.2010 - 5 K 271/10

    Beitragsmindernde Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Ermittlung der

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