Rechtsprechung
BVerwG, 14.05.2008 - 4 B 45.07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Abweichungsmöglichkeit einer luftverkehrlichen Genehmigung von der Betriebsregelung des vorhergehenden Planfeststellungsbeschlusses; Begründung eines Verfahrensverstoßes mit einem Verstoß gegen Denkgesetze aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Sachverhaltswürdigung; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 139/05
- BVerwG, 14.05.2008 - 4 B 45.07
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 07.07.2009 - 4 B 71.08
Klagen gegen Flughafen Düsseldorf bleiben erfolglos
Es bedarf vielmehr der Darlegung, dass das Gutachten in sich, d.h. unter Zugrundelegung des dortigen methodischen Ansatzes widersprüchlich ist oder dass sich aus dem Gutachten selbst Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters ergeben oder dass es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (Beschluss vom 14. Mai 2008 BVerwG 4 B 45.07 juris Rn. 17). - BVerwG, 07.07.2009 - 4 B 72.08
Klagen gegen Flughafen Düsseldorf bleiben erfolglos
Es bedarf vielmehr der Darlegung, dass das Gutachten in sich, d.h. unter Zugrundelegung des dortigen methodischen Ansatzes widersprüchlich ist, oder dass sich aus dem Gutachten selbst Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters ergeben oder dass es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (Beschluss vom 14. Mai 2008 BVerwG 4 B 45.07 juris Rn. 17). - VGH Hessen, 18.11.2010 - 4 C 1737/09
Antrag gegen den Bebauungsplan Mühlheimer Straße/Brielsweg der Stadt Offenbach …
Diese Abwägung ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschluss vom 07.11.2007 - BVerwG 4 B 45/07 - BRS 71 Nr. 26), der der Senat folgt, rechtlich nicht zu beanstanden.