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   BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08   

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BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08 (https://dejure.org/2009,6766)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2009 - 5 C 20.08 (https://dejure.org/2009,6766)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 5 C 20.08 (https://dejure.org/2009,6766)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines Guthabens auf einem Tagesgeldkonto und der Verbindlichkeiten aus einer (verdeckten) Treuhandabrede bei der Ermittlung des Vermögens im Rahmen der Ausbildungsförderung; Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer Treuhandabrede

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08
    10 1. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) zwar offen gelassen, ob und inwieweit eine Treuhandabrede im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG oder nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen ist.

    Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 BVerwG 5 C 30.07 ).

    Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 II ZR 220/95 BGHZ 136, 125 und 24. April 2008 VII ZR 140/07 NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08
    Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 BB 1995, 2624 m.w.N.).
  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08
    "Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 I R 69/97 BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 B 12 KR 30/04 R ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 B 7/7a AL 10/06 R juris Rn. 16).
  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 220/95

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot; Anwendbarkeit der

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08
    Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 II ZR 220/95 BGHZ 136, 125 und 24. April 2008 VII ZR 140/07 NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten.
  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08
    "Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 I R 69/97 BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 B 12 KR 30/04 R ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 B 7/7a AL 10/06 R juris Rn. 16).
  • BFH, 04.12.2007 - VIII R 14/05

    Zur Formbedürftigkeit von Treuhandvereinbarungen - keine steuerrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08
    Dabei muss gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05 BFH RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 L 3 AL 125/06 ZVW juris Rn. 33).
  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 120/02

    Rechte des Wohnungseigentümers in der Insolvenz des Verwalters

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08
    Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 IX ZR 120/02 WM 2003, 512 f. m.w.N.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 06.07.2007 - L 3 AL 125/06

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Sparguthaben -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08
    Dabei muss gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05 BFH RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 L 3 AL 125/06 ZVW juris Rn. 33).
  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08
    Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit den ihm noch nicht bekannten Grundsätzen des Urteils des Senats vom 4. September 2008 BVerwG 5 C 12.08 (DVBl 2009, 129) zwar zu Recht davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Guthaben auf dem Tagesgeldkonto zum Vermögen des Klägers zu rechnen ist und Verbindlichkeiten aus einer (verdeckten) Treuhandabrede im Rahmen der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen sein können.
  • BGH, 24.04.2008 - VII ZR 140/07

    Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08
    Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 II ZR 220/95 BGHZ 136, 125 und 24. April 2008 VII ZR 140/07 NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten.
  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

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