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   BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18   

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BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18 (https://dejure.org/2018,17193)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2018 - 1 WNB 1.18 (https://dejure.org/2018,17193)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1.18 (https://dejure.org/2018,17193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 87a Abs. 1; SG § 20 Abs. 2
    Berufsausübungsregelung; Berufsfreiheit; Genehmigung einer Nebentätigkeit; Nebentätigkeit von Soldaten; Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG für Nebentätigkeiten von Soldaten; Darstellen der Gründe für die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung als Berufsausübungsregelungen; Nebentätigkeiten von Soldaten; Bewertung der Gründe für die Versagung ...

  • rewis.io

    Zum Verhältnis zwischen § 20 Abs. 2 SG und Art. 12 Abs. 1 GG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG für Nebentätigkeiten von Soldaten; Darstellen der Gründe für die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung als Berufsausübungsregelungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 861
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18

    Verhängung einer Disziplinarbuße wegen einer subjektiv vorsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18
    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert danach die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 m.w.N. und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - Rn. 5 m.w.N.).

    Dies kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 22b Abs. 2 WBO i.V.m. § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - Rn. 6).

  • BVerwG, 02.02.2018 - 1 WNB 6.17

    Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs hinsichtlich Darlegung der

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18
    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.07.2011 - 2 WNB 3.11
    Auszug aus BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18
    Die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge setzt u.a. die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwieweit die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 13. Februar 2018 - 1 WNB 7.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.09.2007 - 2 BvR 1121/06

    Zur Möglichkeit der Anreicherung des Hauptamtes eines Arztes und Professors an

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18
    Ob Nebentätigkeiten von Beamten für sich genommen überhaupt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen oder - weil sie nicht der Schaffung einer Lebensgrundlage dienen - nur von Art. 2 Abs. 1 GG erfasst werden, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 1. September 2008 - 2 BvR 1872/07 - (ZBR 2009, 123 = juris Rn. 20) offen gelassen, im Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvR 1121/06, 2 BvR 1186/06 u.a. - (BVerfGK 12, 244 = juris Rn. 19) mit dem einschränkenden Hinweis auf die verfassungsunmittelbaren Schranken des Art. 33 Abs. 5 GG bejaht.
  • BVerwG, 23.11.2011 - 1 WNB 5.11
    Auszug aus BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18
    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert danach die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 m.w.N. und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die für

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18
    Ob Nebentätigkeiten von Beamten für sich genommen überhaupt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen oder - weil sie nicht der Schaffung einer Lebensgrundlage dienen - nur von Art. 2 Abs. 1 GG erfasst werden, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 1. September 2008 - 2 BvR 1872/07 - (ZBR 2009, 123 = juris Rn. 20) offen gelassen, im Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvR 1121/06, 2 BvR 1186/06 u.a. - (BVerfGK 12, 244 = juris Rn. 19) mit dem einschränkenden Hinweis auf die verfassungsunmittelbaren Schranken des Art. 33 Abs. 5 GG bejaht.
  • BVerwG, 11.10.2016 - 1 WNB 1.16

    Anforderungn an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf Grundlage der

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18
    Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2, vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 1.16 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 13.02.2018 - 1 WNB 7.17

    Beweiswürdigung bei einer ordnungsgemäßen Aus- und Weiterbildung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18
    Die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge setzt u.a. die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwieweit die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 13. Februar 2018 - 1 WNB 7.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.07.2009 - 1 WNB 1.09

    Rechtsbeschwerde; Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung.

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18
    Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2, vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 1.16 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 11.10.2016 - 1 WNB 2.16

    Anforderungn an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf Grundlage der

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18
    Die Beschwerde verkennt, dass das Truppendienstgericht nicht bereits im Vorfeld seiner Entscheidung über seine rechtlichen Erwägungen und über Sachverhaltsschwerpunkte, die es zu setzen beabsichtigt, Auskunft geben muss (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 2.16 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 C 12.09

    Abführung; Ablieferung; Nebentätigkeit; Vergütung; Aktiengesellschaft;

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 WNB 7.10

    Nichtzulassungsbeschwerde; Abhilfe; Besetzung des Truppendienstgerichts

  • BVerwG, 12.07.1978 - 1 WB 283.77

    Unterhalt einer funktionstüchtigen Bundeswehr - Sanitätsoffizier -

  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 89.95

    Recht der Soldaten: Rechtmäßigkeit der Versagung des Laufbahnwechsels bei

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04

    Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung;

  • OVG Thüringen, 10.01.2020 - 3 KO 646/16

    Bestimmung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche als Dauergrünland;

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen von Verfahrensbeteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.2018 - 1 WNB 1/18 - juris, Rdn. 13).
  • BVerwG, 25.02.2021 - 1 WB 32.20

    Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des

    Für die Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze bei Berufssoldaten ergeben sich jedoch vergleichbare Gesichtspunkte aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Verteidigung (Art. 87a Abs. 1 GG), der gebietet, eine funktionstüchtige Bundeswehr zu unterhalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1.18 - Buchholz 449 § 20 SG Nr. 2 Rn. 9) und das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 und vom 26. März 2015 - 1 WB 41.14 - juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - 6 A 1659/19

    Abführungspflicht eines Polizeibeamten bezüglich Vergütungen für Nebentätigkeiten

    Nicht festgelegt haben sich bisher auch der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1.18 -, NVwZ-RR 2018, 861 = juris Rn. 8 f.) und der 1. Senat des erkennenden Gerichts (vgl. Urteile vom 18. Mai 2018 - 1 A 1745/16 -, juris Rn. 78, und vom 18. April 2013 - 1 A 2093/12 -, NWVBl. 2013, 437 = juris Rn. 94).
  • BVerwG, 06.04.2022 - 1 WNB 10.21

    Ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge (hier: Fehlen eines

    Dies gilt auch, soweit dadurch sinngemäß die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO erhoben sein sollte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1.18 - Buchholz 449 § 20 SG Nr. 2 Rn. 10 m.w.N.).

    Soweit die Beschwerde vorbringt, das Truppendienstgericht verletze Denkgesetze, wenn es in der Anfechtung der dienstlichen Erklärung vom 17. August 2020 eine unzulässige Antragserweiterung sehe, rügt sie sinngemäß einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1.18 - Buchholz 449 § 20 SG Nr. 2 Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 WRB 6.18

    Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren; Verletzung des rechtlichen

    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1.18 - Buchholz 449 § 20 SG Nr. 2 Rn. 13).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 1 WNB 14.22
    Dies stellt eine zumindest vertretbare und jedenfalls nicht gegen Denkgesetze verstoßende Würdigung durch das Truppendienstgericht dar, die deshalb auch nicht den Überzeugungsgrundsatz verletzt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1.18 - NVwZ-RR 2018, 861 Rn. 10).
  • OVG Thüringen, 05.07.2021 - 3 ZKO 278/16

    Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers; Verfahren auf Gewährung von durch den

    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet - auch nach Auffassung des Senats (vgl. Urteil des Senats vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16 - a. a. O. Rn. 151 f.) - dort ihre Grenze, wo das Vorbringen von Verfahrensbeteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1/18 - juris Rn. 13).
  • OVG Thüringen, 05.07.2021 - 3 ZKO 280/16

    Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers; Gewährung von durch den Europäischen

    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet - auch nach Auffassung des Senats (vgl. Urteil des Senats vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16 - juris Rn. 151 f.) - dort ihre Grenze, wo das Vorbringen von Verfahrensbeteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 WNB 1/18 - juris Rn. 13).
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