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   BVerwG, 14.06.1991 - 4 C 19.91   

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https://dejure.org/1991,15173
BVerwG, 14.06.1991 - 4 C 19.91 (https://dejure.org/1991,15173)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.1991 - 4 C 19.91 (https://dejure.org/1991,15173)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 1991 - 4 C 19.91 (https://dejure.org/1991,15173)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.03.1989 - 5 CB 5.89

    Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Rahmen eines

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1991 - 4 C 19.91
    Ein Gericht ist nämlich nur dann im Sinne dieser Vorschrift nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulierte Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (vgl. z.B. Beschluß vorn 14. März 1989 - BVerwG 5 CB 5.89 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 88).
  • BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristgemäße

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1991 - 4 C 19.91
    Von einem Rechtsanwalt muß erwartet werden, diese eindeutige Rechtslage zu kennen oder sie sich im Einzelfall anzueignen (vgl. z.B. Urteil vom 21. Oktober 1975 - BVerwG 6 C 170.73 - BVerwGE 49, 252 [BVerwG 21.10.1975 - VI C 170/73] ).
  • BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1991 - 4 C 19.91
    Der Senat hat angesichts der Diktion und des sachlichen Gehalts der Revisionsschrift vom 11. Juni 1991 erhebliche Zweifel, ob diese tatsächlich vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers und damit von einem Rechtsanwalt selbst verfaßt worden ist (vgl. BVerwGE 22, 38).
  • BVerwG, 29.05.1991 - 4 B 71.91

    Verfahrensrüge Befangenheitsgesuch

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1991 - 4 C 19.91
    Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 29. Mai 1991 - BVerwG 4 B 71.91 - entschieden, daß der Kläger aufgrund der gesamten Umstände nunmehr mit der Rüge, über sein Befangenheitsgesuch sei verfahrensfehlerhaft nicht entschieden worden, nicht mehr gehört werden kann.
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