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   BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15   

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BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15 (https://dejure.org/2016,13711)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.2016 - 10 C 7.15 (https://dejure.org/2016,13711)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 (https://dejure.org/2016,13711)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GG Art. 87e, Art. 104a Abs. 1; AEG § 2 Abs. 1 und 6, §§ 8, 11 und 14; BGB § 134; BSWAG §§ 8, 9 Abs. 1; VwVfG § 59 Abs. 1 und 3
    Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Gewährleistungsverantwortung; Lastenverteilung; Konnexitätsprinzip; Mitfinanzierung; Nichtigkeit; öffentliche Aufgabe; Rechtsstaatsprinzip; Schienenwege; Schienenwegeausbau; Verbotsgesetz; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 87e, Art. 104a Abs. 1
    Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Gewährleistungsverantwortung; Konnexitätsprinzip; Lastenverteilung; Mitfinanzierung; Nichtigkeit; Rechtsstaatsprinzip; Schienenwege; Schienenwegeausbau; Verbotsgesetz; Verwaltungsaufgabe; öffentliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 87e Abs 3 GG, Art 104a Abs 1 GG, § 2 Abs 1 AEG 1994, § 2 Abs 6 AEG 1994, § 8 AEG 1994
    Vereinbarkeit einer Projektmitfinanzierung mit Art. 104a Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Unterfallen der Tätigkeit eines staatlich beherrschten privatrechtlich organisierten Unternehmens unter die Aufgaben gemäß Art. 104a Abs. 1 GG

  • doev.de PDF

    Mitfinanzierung von Schienenwegen durch eine Gemeinde

  • rewis.io

    Vereinbarkeit einer Projektmitfinanzierung mit Art. 104a Abs. 1 GG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Gewährleistungsverantwortung; Lastenverteilung; Konnexitätsprinzip; Mitfinanzierung; Nichtigkeit; öffentliche Aufgabe; Rechtsstaatsprinzip; Schienenwege; Schienenwegeausbau; Verbotsgesetz; ...

  • rechtsportal.de

    Unterfallen der Tätigkeit eines staatlich beherrschten privatrechtlich organisierten Unternehmens unter die Aufgaben gemäß Art. 104a Abs. 1 GG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgerbegehren "Ausstieg aus dem Projekt Stuttgart 21" ist unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bürgerbegehren zum Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Projekt "Stuttgart 21" ist unzulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bürgerbegehren zum Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Projekt "Stuttgart 21" ist unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Stuttgart 21" - und das Bürgerbegehren zum Ausstieg

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Dritte Niederlage für Stuttgart-21-Gegner: Warum auch das BVerwG ihr Bürgerbegehren für unzulässig hält

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgerbegehren "Ausstieg aus dem Projekt Stuttgart 21" ist unzulässig! (IBR 2016, 607)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 230
  • DÖV 2016, 1007
  • BauR 2016, 2128
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
    Die Vorschrift verbietet damit, dass der Bund die Erfüllung von Aufgaben eines Landes mitfinanziert und dass umgekehrt die Länder die Wahrnehmung von Aufgaben des Bundes mitfinanzieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90 - BVerfGE 86, 148 ; BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 ).

    Damit regelt Art. 104a Abs. 1 GG auch das Verhältnis des Bundes zu den Gemeinden und verbietet es, finanzielle Lasten, die bei der Erledigung einer Aufgabe des Bundes anfallen, den Gemeinden zu überbürden (BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90 - a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 8. Februar 1974 - 7 C 16.71 - BVerwGE 44, 351 und vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 - a.a.O. ).

  • Drs-Bund, 23.03.1993 - BT-Drs 12/4609
    Auszug aus BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
    So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs: "Die Förderung von Investitionen in die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes bleibt Aufgabe des Bundes." (BT-Drs. 12/4609 S. 2; vgl. die Entwurfsbegründung des Verkehrsausschusses des Bundes, BT-Drs. 12/6269 S. 146).

    Die Finanzierung durch den Bund soll die Finanzierung durch andere Gebietskörperschaften (Länder, Kreise, Städte) oder Dritte gerade nicht ausschließen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 12/4609 S. 92).

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
    Sie schreibt mit dem sogenannten Schienenwegevorbehalt des Absatzes 3 und dem gemeinwohlorientierten Gewährleistungsauftrag des Absatzes 4 die politische Verantwortung des Bundes für die Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes und dem Gemeinwohl dienende Verkehrsangebote des Bundes fest und umgrenzt sie zugleich (vgl. ebd., S. 8 und dazu BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 - BVerfGE 129, 356 ).

    Es sollte ein unternehmerischer Handlungszwang geschaffen werden, um einen Zustand der bloßen Verwaltung des Vermögens der Deutschen Bahn AG zu vermeiden und eine wirtschaftlich optimale Nutzung der Schienenwege als eigenes unternehmerisches Produktionsmittel zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 - a.a.O. mit Hinweis auf BT-Drs. 12/5015, S. 16).

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 16.71

    Gebrauch eines nichtamtlichen Gemeindenamens als Bezeichnung für Bahnhof

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
    Damit regelt Art. 104a Abs. 1 GG auch das Verhältnis des Bundes zu den Gemeinden und verbietet es, finanzielle Lasten, die bei der Erledigung einer Aufgabe des Bundes anfallen, den Gemeinden zu überbürden (BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90 - a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 8. Februar 1974 - 7 C 16.71 - BVerwGE 44, 351 und vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 - a.a.O. ).

    Nicht maßgeblich ist, wer die kostenverursachende Entscheidung getroffen oder wer die Ausgaben "veranlasst" hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - BVerfGE 26, 338 ; BVerwG, Urteile vom 8. Februar 1974 - 7 C 16.71 - a.a.O. und vom 11. Juni 1991 - 7 C 1.91 - NVwZ 1992, 264 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 61.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang der Überbürdung von Erschließungskosten auf

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
    Die Überschreitung dieser Grenze führt zu einer qualifizierten Rechtswidrigkeit der betreffenden vertraglichen Regelung mit der Folge ihrer Nichtigkeit (vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteile vom 23. August 1991 - 8 C 61.90 - BVerwGE 89, 7 und vom 3. März 1995 - 8 C 32.93 - BVerwGE 98, 58 ).
  • BVerwG, 08.01.2015 - 6 B 36.14

    Pflicht zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für die

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
    87e Abs. 3 Satz 2 GG ordnet den Bau von Schienenwegen - und im Zusammenhang damit den Bau von Bahnhöfen als eisenbahnrechtlichen Serviceeinrichtungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2008 - 9 A 21.09 - Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 3 und vom 8. Januar 2015 - 6 B 36.14 - Buchholz 442.09 § 1 AEG Nr. 2 Rn. 13) - ausdrücklich der Tätigkeit der Eisenbahnen des Bundes und damit nicht der Bundeseisenbahnverwaltung, sondern den privatrechtlich organisierten Eisenbahngesellschaften zu.
  • BVerwG, 11.06.1991 - 7 C 1.91

    Deutsche Bundesbahn - Kein Ersatz von Aufwendungen für Sicherheitsvorkehrungen

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
    Nicht maßgeblich ist, wer die kostenverursachende Entscheidung getroffen oder wer die Ausgaben "veranlasst" hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - BVerfGE 26, 338 ; BVerwG, Urteile vom 8. Februar 1974 - 7 C 16.71 - a.a.O. und vom 11. Juni 1991 - 7 C 1.91 - NVwZ 1992, 264 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
    Nicht maßgeblich ist, wer die kostenverursachende Entscheidung getroffen oder wer die Ausgaben "veranlasst" hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - BVerfGE 26, 338 ; BVerwG, Urteile vom 8. Februar 1974 - 7 C 16.71 - a.a.O. und vom 11. Juni 1991 - 7 C 1.91 - NVwZ 1992, 264 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76

    Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung -

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
    Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Unzulässigkeit eines auf ein rechtswidriges Ziel gerichteten Bürgerbegehrens daneben auch aus dem bundesrechtlichen Rechtsstaatsprinzip ableitet, berücksichtigt dies zutreffend die Rechtsgebundenheit sämtlichen staatlichen Handelns und damit auch die Bindung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft an den Grundsatz der Vertragstreue als ungeschriebenen Bestandteil des Verfassungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - 7 A 1.76 - BVerwGE 50, 137 ).
  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 32.93

    leerstehende Wohnungen - Vergleichsvertrag, § 61 Abs. 1 S. 2-4 VwVfG,

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
    Die Überschreitung dieser Grenze führt zu einer qualifizierten Rechtswidrigkeit der betreffenden vertraglichen Regelung mit der Folge ihrer Nichtigkeit (vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteile vom 23. August 1991 - 8 C 61.90 - BVerwGE 89, 7 und vom 3. März 1995 - 8 C 32.93 - BVerwGE 98, 58 ).
  • BVerwG, 24.11.2009 - 9 A 21.09
  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Diesem unions- und umweltinformationsrechtlich geprägten Verständnis der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach der der Bau von Schienenwegen nach Art. 87e GG nicht mehr als öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 22).

    Denn auch danach unterliegen das Schienennetz und der Schienenwegebau der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG als Aufgabe der Daseinsvorsorge, die über die Anteilsmehrheit des Bundes an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

    Mit Urteil vom 14. Juni 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die vertraglich geregelte Mitfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 durch die Landeshauptstadt Stuttgart nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230, juris).
  • BVerwG, 22.11.2016 - 10 C 5.16

    Anhörungsrüge

    Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Anhörungsrüge nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch der Kläger, deren Revisionen der Senat mit seinem Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - (juris) zurückgewiesen hat, auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

    Der Kompromiss hatte zum Gegenstand, dass sich der Bund aus der öffentlichen Aufgabe der Eisenbahnversorgung nicht vollständig, sondern lediglich teilweise, nämlich auf eine Gewährleistungsfunktion zurückgezogen hat (Senat, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - Rn. 25).

    Dem Rückzug auf die Gewährleistungsfunktion korrespondiert die Freigabe des Schienenwegebaus im Übrigen, den die Infrastrukturunternehmen - auch die Eisenbahnen des Bundes - in unternehmerischer Freiheit bewerkstelligen sollen (Senat, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - Rn. 25 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 - BVerwGE 129, 356 ).

    Hiervon ausgehend hat der Senat entschieden, dass zwar die Finanzierung von Schienenwegen als solche unverändert zu den öffentlichen Aufgaben des Bundes im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG zählt, nicht mehr hingegen der so finanzierte Bau der Schienenwege selbst; dieser obliegt vielmehr den Infrastrukturunternehmen als eigene wirtschaftliche Aufgabe (Senat, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - Rn. 24, 31).

  • VGH Bayern, 30.11.2021 - 8 ZB 21.1285

    Ausgleichspflicht des Bundes für Aufwendungen zur Erhaltung und zum Betrieb

    Er verbietet, dass der Bund in ausschließlich den Ländern zugewiesenen Kompetenzbereichen die Erfüllung von Aufgaben (mit-) finanziert und dass umgekehrt die Länder in Bereichen ausschließlicher Verwaltungskompetenz des Bundes die Aufgabenwahrnehmung (mit-)finanzieren, wobei Gemeinden insoweit dem jeweiligen Land zugerechnet werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.1989 - 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 = juris Rn. 8; U. v. 14.6.2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 = juris Rn. 19 m.w.N.).

    Wem im Bund-Länder-Verhältnis eine "Aufgabe" im Sinn des Art. 104a Abs. 1 GG zugewiesen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Verwaltungskompetenzen gemäß Art. 30, 83 ff. GG (vgl. BVerwG, U.v. 11.6.1991 - 7 C 1.91 - NVwZ 1992, 264 = juris Rn. 17; U.v. 14.6.2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 = juris Rn. 20; Kienemund in Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 2; Schwarz in Maunz/Dürig, GG, Stand Jan.

    Sie betrifft die gesamte hoheitliche Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt, einschließlich schlicht-hoheitlicher Tätigkeit, wie etwa den Bau von Straßen (vgl. Gubelt/Hanschel in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 30 Rn. 35; BVerwG, U.v. 14.6.2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 = juris Rn. 20; a.A. wohl BVerfG, B.v. 15.7.1969 - 2 BvF 1/64 - BVerfGE 26, 338 = juris Rn. 181; vgl. dazu Heintzen in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 104a Rn. 25).

    Insoweit dürfte deshalb schon keine staatliche Aufgabe im Sinn von Art. 30 und Art. 104a GG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1999 - 7 A 1.98 - BVerwGE 110, 9 = juris Rn. 12; U.v. 14.6.2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 = juris Rn. 22).

  • VG Stuttgart, 16.11.2017 - 14 K 6356/16

    Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz im Zusammenhang mit dem

    Auch wenn der Schienenwegebau nach Art. 87e GG nicht mehr als öffentliche Aufgabe im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.06.2016 - 10 C 7.15 - juris Rn. 22), bleibt dies vor dem Hintergrund des unions- und umweltinformationsrechtlich geprägten Verständnisses der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG für die Qualifizierung der Tätigkeit der Beklagten ohne Bedeutung.

    Maßgeblich hierfür ist vielmehr, dass das Schienennetz und der Schienenwegebau nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG als Aufgabe der Daseinsvorsorge der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes unterliegen, die über die Anteilsmehrheit des Bundes an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 Rn. 43 mit Hinweis auf das als nicht entgegen stehend betrachtete Urteil des 10. Senats vom 14.06.2016 - 10 C 7.15 - juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen, 31.01.2019 - 3 A 436/16

    Feststellungsklage; Kreuzungsvereinbarung; Planfeststellung; Staatsstraße;

    46 Ein gesetzliches Verbot folgt insbesondere nicht aus Art. 87e GG (zur Wirksamkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen die in Art. 104a Abs. 1 GG geregelte Lastenverteilung: BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 -, juris Rn. 16).

    Art. 87e Abs. 3 Satz 2 GG ordnet den Bau von Schienenwegen - und im Zusammenhang damit den Bau von Bahnhöfen als eisenbahnrechtlichen Serviceeinrichtungen - ausdrücklich der Tätigkeit der Eisenbahnen des Bundes und damit nicht der Bundeseisenbahnverwaltung, sondern den privatrechtlich organisierten Eisenbahngesellschaften zu (BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 -, juris Rn. 23 f.).

  • BVerwG, 27.09.2023 - 10 A 4.23

    Anspruch auf Durchführung von Verhandlungen über die Anpassung des

    Sollte das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass eine derart eingeschränkte Möglichkeit der Vertragsnachverhandlung, wie sie in § 2.5 und § 2.6 des Generalvertrages vorgesehen ist, gegen Art. 104a Abs. 1 GG verstößt, stünde auch fest, dass das Verständnis der Beklagten von § 2.6 des Generalvertrages einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 134 BGB zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 16).
  • BVerwG, 20.09.2019 - 7 A 5.19

    Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt; Erweiterung eines Schienenweges;

    Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten DB Netz AG, die mit keiner Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt in Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 22 ff.).
  • VG Stuttgart, 01.07.2021 - 7 K 6274/18

    Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung eines Bürgerbegehrens

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegten Revisionen mit Urteil vom 14. Juni 2016 ebenfalls zurückgewiesen (- 10 C 7.15 -, juris).
  • VGH Bayern, 15.12.2021 - 22 C 21.951

    Verwaltungsrechtsweg für einen Vertrag zwischen der Deutschen Bahn und einer

    Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 (10 C 7.15 - juris), wonach der Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen der Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e GG "keine öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne des Art. 104a GG" mehr ist.
  • BVerwG, 13.06.2022 - 5 B 30.21

    Zulässigkeit einer Zuwendungsfinanzierung i.R. der Kindertagesbetreuung;

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2017 - 7 LB 56/15

    Anteil; Ausgleichszahlung; Beherrschungsmöglichkeit; Bevollmächtigung; Bund;

  • VG München, 08.03.2021 - M 24 K 19.6407

    Kein Verwaltungsrechtsweg für Vertrag zwischen der Deutschen Bahn und einer

  • VG Berlin, 21.10.2022 - 5 K 127.20

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit: Verwendung eines Bahnbeamten im Beitrittsgebiet

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