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   BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17   

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BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17 (https://dejure.org/2018,23944)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.2018 - 4 A 10.17 (https://dejure.org/2018,23944)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - 4 A 10.17 (https://dejure.org/2018,23944)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-/110 kV-Freileitung ("Westküstenleitung"); Transport von Strom aus dem Betrieb von Off-Shore-Windenergieanlagen zu den Verbrauchszentren; Rüge der fehlenden ...

  • rewis.io
  • ra.de
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    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-/110 kV-Freileitung ("Westküstenleitung"); Transport von Strom aus dem Betrieb von Off-Shore-Windenergieanlagen zu den Verbrauchszentren; Rüge der fehlenden ...

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17
    Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 52 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 24).

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 , vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - NVwZ 2018, 336 Rn. 36).

    Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 , vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 63 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - NVwZ 2018, 332 Rn. 25).

    Damit würden Konflikte nur verlagert bzw. neue Konflikte geschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35).

    Der damit angesprochene Trassierungsgrundsatz des Gebotes der Nutzung bestehender Trassen (vgl. Leidinger, DVBl 2013, 949 ) genießt allerdings nicht per se Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten Belangen, sondern ist im Rahmen der Abwägung mit dem ihm im konkreten Fall zukommenden Gewicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35); er kann folglich durch andere, höherwertige Belange überwunden werden.

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17
    Denn ein (vermeintlicher) Verstoß gegen § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 LVwG SH hätte keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der jeweiligen Verfahrenshandlung, vorliegend also die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 24 und vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288).

    Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 , vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 63 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - NVwZ 2018, 332 Rn. 25).

    Denn die Frage einer möglichen Entschädigung der Klägerin, wie z.B. bezüglich etwaiger Bewirtschaftungserschwerungen oder die Mitnutzung der Grundstücke, etwa für die Überspannung eines Flurstücks durch die Freileitungen, für den Freileitungsschutzstreifen, für die Maststandorte, für die dauerhaften, nicht befestigten sowie für die vorübergehenden Zuwegungen zum Leitungsschutzstreifen bzw. zu den Maststandorten zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs, d.h. der Unterhaltung der planfestgestellten Anlagen (PFB S. 188), wird nicht im Planfeststellungsverfahren getroffen, sondern in einem eigenständigen Verfahren, welches durch einen entsprechenden Antrag des Betroffenen bei der zuständigen Behörde einzuleiten ist (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 70).

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 2.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17
    Denn ein (vermeintlicher) Verstoß gegen § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 LVwG SH hätte keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der jeweiligen Verfahrenshandlung, vorliegend also die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 24 und vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288).

    Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 , vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 63 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - NVwZ 2018, 332 Rn. 25).

    Denn die Frage einer möglichen Entschädigung der Klägerin, wie z.B. bezüglich etwaiger Bewirtschaftungserschwerungen oder die Mitnutzung der Grundstücke, etwa für die Überspannung eines Flurstücks durch die Freileitungen, für den Freileitungsschutzstreifen, für die Maststandorte, für die dauerhaften, nicht befestigten sowie für die vorübergehenden Zuwegungen zum Leitungsschutzstreifen bzw. zu den Maststandorten zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs, d.h. der Unterhaltung der planfestgestellten Anlagen (PFB S. 188), wird nicht im Planfeststellungsverfahren getroffen, sondern in einem eigenständigen Verfahren, welches durch einen entsprechenden Antrag des Betroffenen bei der zuständigen Behörde einzuleiten ist (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 70).

  • BVerwG, 22.06.2017 - 4 A 18.16

    Abstand; Abwägungsausfall; Abwägungsergebnis; Abwägungskontrolle;

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17
    Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 , vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 63 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - NVwZ 2018, 332 Rn. 25).

    Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob das Vorhaben überhaupt rechtlich zulässig als Erdkabel planfestgestellt werden könnte, obwohl es nicht zu den im Bundesbedarfsplan mit "F" gekennzeichneten Projekten gehört, die nach § 2 Abs. 6 BBPlG als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 BBPlG als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - NVwZ 2018, 332 Rn. 48 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.09.2013 - 4 VR 1.13

    Kein Baustopp für Teilstrecke der Höchstspannungsleitung Hamburg/Nord - Dollern

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgeblichen Grenzwerte bestehen nicht (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 33 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 51 ff., vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 188 f. und vom 14. März 2018 - 4 A 11.17 - juris Rn. 47).

    aa) Bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 35 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 59).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgeblichen Grenzwerte bestehen nicht (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 33 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 51 ff., vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 188 f. und vom 14. März 2018 - 4 A 11.17 - juris Rn. 47).

    In der Sache handelt es sich somit um eine Maßnahme zur Verminderung des Kollisionsrisikos für Vögel mit dem Erdseil der planfestgestellten Höchstspannungsleitung (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 105 ff.).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17
    Der Planfeststellungsbeschluss ist umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, weil die Klägerin mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG betroffen wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24, vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 30 und vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 Rn. 16).

    Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 52 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 24).

  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 25.78

    Zeitlicher Umfang der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17
    Diese findet ihre Grenze erst dort, wo die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 21 S. 31, vom 22. Dezember 1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 18).

    Ausreichend ist dies ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Stunden des Publikumsverkehrs so bemessen sind, dass die Einsichtsmöglichkeit unzumutbar beschränkt wird (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 21 S. 31 ff., vom 6. August 1982 - 4 C 66.79 - Buchholz 445.5 § 17 WaStrG Nr. 1 S. 11 und vom 16. Juni 2016 - 9 A 4.15 - Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 12 Rn. 14).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17
    aa) Bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 35 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 59).
  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 1.16

    Abwägung eigener Belange; Abwägungsausfall; Abwägungsgebot; Bestandstrasse;

    Auszug aus BVerwG, 14.06.2018 - 4 A 10.17
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 , vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - NVwZ 2018, 336 Rn. 36).
  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

  • BVerwG, 17.09.2008 - 4 BN 22.08

    Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs eines Flächennutzungsplans

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • BVerwG, 06.08.1982 - 4 C 66.79

    Wasserstraßen - Planfeststellungsverfahren - Einwendungsfrist - Versäumung -

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 11.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 6.16

    Heilung eines Verfahrensmangels; Landes-VwVfG; Präklusion; Revision;

  • BVerwG, 16.06.2016 - 9 A 4.15

    Anhörung; Erörterung; Anhörungstermin; Erörterungstermin; Verhandlungsleiter;

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 27.07.2020 - 4 VR 7.19

    Abwägungsgebot; Aufschiebende Wirkung; Auszulegende Unterlagen; Bekanntmachung;

    Die Bekanntmachung soll Anstoß geben, einen ausgelegten Plan darauf zu überprüfen, ob eigene Rechte oder Belange durch das Vorhaben betroffen sind und ein Bürger sich deshalb am weiteren Verfahren beteiligen will (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 21).

    Die Möglichkeit, ein Erdkabel zu errichten, ist damit Teil der Abwägungsentscheidung, die der Behörde obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 168) und deren Ausgangspunkt das zur Planfeststellung gestellte Vorhaben ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 39).

  • VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 4 K 7811/17

    Beachtung des Gebietscharakters des Grundstücks bei Berechnung der Tiefe der

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 01.11.1974 - IV C 38.71 - juris Rn. 21; Urt. v. 14.06.2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 39 mwN).
  • VGH Bayern, 15.07.2021 - 22 AS 21.40014

    Planfeststellung für die Errichtung eines beschrankten Bahnübergangs

    Diese muss sicherstellen, dass jedermann den Anstoß erhält, einen ausgelegten Plan darauf zu überprüfen, ob eigene Rechte oder Belange durch das Vorhaben betroffen sind und er sich deshalb am weiteren Verfahren beteiligen will (BVerwG, U.v. 14.6.2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 21; Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 49).

    Ihre Aufgabe liegt dagegen nicht darin, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (BVerwG, U.v. 14.6.2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.12.2018 - 7 BN 4.18

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes; Geltendmachung

    Mehr muss die Bekanntmachung nicht leisten, insbesondere ist es nicht ihre Aufgabe, über das Vorhaben selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen entbehrlich wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 28 m.w.N. und vom 14. Juni 2018 - 4 A 10.17 - Rn. 21).
  • BVerwG, 27.04.2023 - 4 VR 3.22

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung;

    Der Trassierungsgrundsatz, bestehende Trassen zu nutzen, genießt nicht per se Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten Belangen, sondern ist im Rahmen der Abwägung mit dem ihm im konkreten Fall zukommenden Gewicht zu berücksichtigen; er kann folglich durch andere Belange überwunden werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35 und vom 14. Juni 2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 46).
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