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   BVerwG, 14.07.1959 - I C 170.56   

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https://dejure.org/1959,341
BVerwG, 14.07.1959 - I C 170.56 (https://dejure.org/1959,341)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.1959 - I C 170.56 (https://dejure.org/1959,341)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 1959 - I C 170.56 (https://dejure.org/1959,341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 78
  • NJW 1959, 2325
  • MDR 1959, 864
  • DVBl 1959, 745
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Deswegen haben der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht die in der Nachkriegszeit fortgeltende allgemeine Impfpflicht gegen Pocken, die noch auf dem Impfgesetz vom 8. April 1874 (RGBl. S. 31) beruhte, als verfassungsmäßig angesehen (vgl. BGH, Gutachten vom 25. Januar 1952 - VRG 5/51 - BGHSt 4, 375 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 1 C 170.56 - BVerwGE 9, 78 ff.).

    Aufgrund des präventiv-medizinischen Charakters der Maßnahme kann nicht von einem Eingriff in den Wesensgehalt des Grundrechts gesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 1 C 170.56 - BVerwGE 9, 78 ).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Deswegen haben der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht die in der Nachkriegszeit fortgeltende allgemeine Impfpflicht gegen Pocken, die noch auf dem Impfgesetz vom 8. April 1874 (RGBl. S. 31) beruhte, als verfassungsmäßig angesehen (vgl. BGH, Gutachten vom 25. Januar 1952 - VRG 5/51 - BGHSt 4, 375 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 1 C 170.56 - BVerwGE 9, 78 ff.).

    Aufgrund des präventiv-medizinischen Charakters der Maßnahme kann nicht von einem Eingriff in den Wesensgehalt des Grundrechts gesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 1 C 170.56 - BVerwGE 9, 78 ).

  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 52.75

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Bekanntgabe ausländerrechtlicher

    Ansprüche auf behördliche Leistungen ergeben sich aber unmittelbar aus dem Grundrecht allenfalls ausnahmsweise, wenn die begehrte und der Behörde mögliche Leistung zum Schutz des grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerläßlich ist (vgl. z.B. BVerfGE 35, 79 [116]; BVerwGE 1, 159 [161 f.]; 9, 78 [80 f.]; 27, 360 [362 ff.]).
  • VG Berlin, 30.11.1978 - XIV A 32.78

    Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses; Einbeziehung in die unentgeltliche

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