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   BVerwG, 14.07.2003 - 5 B 12.03   

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BVerwG, 14.07.2003 - 5 B 12.03 (https://dejure.org/2003,38025)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.2003 - 5 B 12.03 (https://dejure.org/2003,38025)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - 5 B 12.03 (https://dejure.org/2003,38025)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit - Revisionszulassung zur Klärung einer Frage ausgelaufenen Rechts - Betätigung des Widerrufsermessens - Beginn der Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 S. 1 ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 16.12.1977 - VII C 59.74

    Verkehr - Verkehrsmitteln - Genehmigung eines Linienverkehrs - Verkehrsbedienung

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 5 B 12.03
    Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. nur BVerwGE 55, 159 ); zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (siehe etwa Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.03 -).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 5 B 12.03
    Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. nur BVerwGE 55, 159 ); zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (siehe etwa Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.03 -).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 5 B 12.03
    In der Sache greift die Beschwerde die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist; damit kann aber - wie aus der auch vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710/94 - NVwZ-RR 1996, 359; Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 ) folgt - ein Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden.
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 5 B 12.03
    Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - m.w.N.; Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 -); für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., m.w.N.).
  • BVerwG, 30.09.1996 - 4 B 175.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Auslegung von DIN-Vorschriften als

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 5 B 12.03
    In der Sache greift die Beschwerde die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist; damit kann aber - wie aus der auch vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710/94 - NVwZ-RR 1996, 359; Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 ) folgt - ein Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden.
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 5 B 12.03
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 105, 55 = NJW 1998, 2233 ) sind insbesondere die Anforderungen, die an die Begründung der Ermessensentscheidung bei Widerruf einer Zuwendungsentscheidung zu stellen sind, ebenso geklärt wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Lauf der Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW beginnt (BVerwGE 112, 361 ).
  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 5 B 12.03
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 105, 55 = NJW 1998, 2233 ) sind insbesondere die Anforderungen, die an die Begründung der Ermessensentscheidung bei Widerruf einer Zuwendungsentscheidung zu stellen sind, ebenso geklärt wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Lauf der Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW beginnt (BVerwGE 112, 361 ).
  • BVerwG, 23.02.1999 - 2 B 11.99
    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 5 B 12.03
    Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - m.w.N.; Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 -); für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., m.w.N.).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 155.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulassung der Grundsatzrevision bei ausgelaufenem Recht,

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 5 B 12.03
    Eine Revisionszulassung kommt zwar auch zur Klärung einer Frage ausgelaufenen Rechts ausnahmsweise z.B. dann in Betracht, wenn der außer Kraft getretenen Vorschrift eine Bestimmung nachgefolgt ist, bei der sich die streitige Frage in gleicher Weise stellt (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 27. Februar 1997 - BVerwG 5 B 155.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15).
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