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   BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90   

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https://dejure.org/1992,476
BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90 (https://dejure.org/1992,476)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.1992 - 8 C 19.90 (https://dejure.org/1992,476)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 1992 - 8 C 19.90 (https://dejure.org/1992,476)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Baufolgekosten - Abwälzung - Bebauungsplan

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abwälzung von Baufolgekosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht: Zulässigkeit der Abwälzung von Baufolgekosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 310
  • NJW 1993, 1810
  • NVwZ 1993, 773 (Ls.)
  • VBlBW 1993, 129
  • DVBl 1993, 263
  • DÖV 1993, 163
  • ZfBR 1993, 84
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90
    Die Zulässigkeit der Abwälzung von Baufolgekosten beschränkt sich auf solche Kosten, die durch das jeweilige Vorhaben bzw. durch den seiner Zulässigkeit zugrundeliegenden Bebauungsplan verursacht werden (im Anschluß an das Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331).

    Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331 entschieden, daß Folgekostenverträgen der auch im vorliegenden Fall in Rede stehenden Art eine "Schranke" unter anderem durch "das Erfordernis der Ursächlichkeit" gesetzt sei.

    Wenn das Erfordernis der Ursächlichkeit, wie dargelegt, daraus folgt, daß hoheitliche Entscheidungen nicht von zusätzlichen Gegenleistungen abhängig gemacht und deshalb solche Gegenleistungen auch nicht vereinbart werden dürfen, und wenn dies bei Folgekosten nur deshalb nicht greift, weil (und wenn) es sich bei ihnen nicht um eine ("echte") Gegenleistung, sondern lediglich "um eine Art Aufwendungsersatz" handelt (Urteil vom 6. Juli 1973, a.a.O. S. 343), dann legt dies die "Betrachtungsweise" von vornherein fest auf das, was als hoheitliche Entscheidung dem Vertragspartner als Verwaltungsleistung erbracht wird.

    Erforderlich ist dafür vielmehr, daß, und eben dies ist der Verwendung des Wortes "Aufwendungsersatz" mit der in sie eingeschlossenen Anknüpfung an das Privatrecht (Urteil vom 6. Juli 1973, a.a.O. S. 340) zu entnehmen, aus Anlaß der Ausführung eines bestimmten Vorhabens etwas geschieht (ein "Geschäft" tatsächlich "geführt" wird) und nicht erst - irgendwann - ein aufgelauener Bedarf Konsequenzen nach sich zieht.

    Dieses Genehmigungshindernis kann - von Fall zu Fall - dadurch ausgeräumt werden, daß der Bauinteressent durch Vertrag die Aufwendungen auf sich nimmt (Urteil vom 22. März 1972 - BVerwG IV C 121.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97a S. 51 und ferner auch dazu das mehrfach angeführte Urteil vom 6. Juli 1973, a.a.O. S. 339).

    Wenn es den Gemeinden durch das einschlägige Landesrecht verwehrt sein sollte, die Kosten "normaler" Fortentwicklungsfolgen abzuwälzen, führte unmittelbar das zur Unzulässigkeit dagegen verstoßender Folgekostenverträge (Urteil vom 6. Juli 1973, a.a.O. S. 336 f.).

  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90
    In jedem Falle sind es allein die von dem Vorhaben ausgehenden Nachteile ..., die ... den Grund, aber auch die Grenze kompensatorischer Entscheidungen zu Lasten des Eigentümers bilden" (BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 436/78 u.a. - BVerfGE 55, 249 ).
  • BVerwG, 02.07.1963 - I C 110.62

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90
    Dazu nimmt die Rechtsprechung unwidersprochen an, daß eine solche Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtzurechnung nicht erlaubt ist (siehe Urteile vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 6 S. 14 und vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 35.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 153 S. 86 sowie Beschluß vom 14. September 1967 - BVerwG IV B 68.67 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 49 S. 165 ).
  • BVerwG, 14.09.1967 - IV B 68.67

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bau eines

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90
    Dazu nimmt die Rechtsprechung unwidersprochen an, daß eine solche Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtzurechnung nicht erlaubt ist (siehe Urteile vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 6 S. 14 und vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 35.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 153 S. 86 sowie Beschluß vom 14. September 1967 - BVerwG IV B 68.67 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 49 S. 165 ).
  • BVerwG, 22.03.1972 - IV C 121.68

    Anwendungsbereich des § 34 BBauG; Begriff der "unwirtschaftlichen" Aufwendungen

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90
    Dieses Genehmigungshindernis kann - von Fall zu Fall - dadurch ausgeräumt werden, daß der Bauinteressent durch Vertrag die Aufwendungen auf sich nimmt (Urteil vom 22. März 1972 - BVerwG IV C 121.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97a S. 51 und ferner auch dazu das mehrfach angeführte Urteil vom 6. Juli 1973, a.a.O. S. 339).
  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 78.72

    Abgaben zur Deckung gemeindlicher Wohnungsbaufolgekosten - Erhebung von Abgaben

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90
    Die Trennung nach "groß" und "klein" spielt - jedenfalls in dem angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - eine Rolle nicht von der Ursächlichkeit her, sondern im Zusammenhang mit der Trennung dessen, was als Fortentwicklung einer Gemeinde "normal" und was als Fortentwicklung "sprunghaft" ist (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG VII C 78.72 - BVerwGE 44, 202).
  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 6.76

    Übertragung von Grundstückseigentum auf Grund einer geplanten Ausweisung der

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90
    Diese Frage beurteilt sich nach irrevisiblem Recht (Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 ).
  • BVerwG, 10.11.1978 - 4 C 35.76

    Beeinrächtigung öffentlicher Belange durch Außenbereichsvorhaben;

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 19.90
    Dazu nimmt die Rechtsprechung unwidersprochen an, daß eine solche Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtzurechnung nicht erlaubt ist (siehe Urteile vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 6 S. 14 und vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 35.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 153 S. 86 sowie Beschluß vom 14. September 1967 - BVerwG IV B 68.67 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 49 S. 165 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13

    Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung;

    Ebenso haben der Einwand des Rechtsmissbrauchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1978 - IV C 6.76 - BVerwGE 55, 337, juris Rn. 13, 14 und Urt. v. 14.08.1982 - 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310, juris Rn. 16) und die Grundsätze der Organtreue ihre Grundlage im Landesrecht.
  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Zwar ist das Abgabenrecht aus Gründen der Gleichheit der Abgabepflichtigen dem Grundsatz nach vertragsfeindlich; jedoch darf der Gesetzgeber von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen (vgl. Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 1 S. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 15.07

    Städtebaulicher Vertrag; Folgekostenvertrag; Erstattungsanspruch; Grundsatz von

    Die in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch auf der Grundlage der allgemeinen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts entwickelten Beschränkungen (vgl. insbesondere das Urteil des 8. Senats vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310) lassen sich auf die jetzt maßgebliche Gesetzeslage nicht ohne Weiteres übertragen.
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