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   BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 94.95   

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BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 94.95 (https://dejure.org/1995,3057)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.1995 - 5 B 94.95 (https://dejure.org/1995,3057)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 1995 - 5 B 94.95 (https://dejure.org/1995,3057)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beider Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 94.95
    Das entspricht der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 17. November 1992 zu der vergleichbaren (vgl. BVerfGE 87, 234 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]) Bestimmung des § 137 Abs. 2 a AFG (s. BVerfGE 87, 234 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]).

    Daß die Regelung in § 122 Satz 1 BSHG auch insoweit, als sie die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hinsichtlich der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG den in dieser Vorschrift genannten Ehegatten gleichstellt, nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG kollidiert, ergibt sich aus den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner vorbezeichneten Entscheidung (BVerfGE 87, 234 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]).

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 94.95
    Denn der beschließende Senat hat bereits entschieden, daß es nicht dem Gebot des Ehe- und Familienschutzes und in Verbindung damit auch nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz widerspricht, wenn der Staat dort, wo er lediglich fördert und hilft, die üblicherweise vorauszusetzende Lebens- und Interessengemeinschaft der Ehegatten und der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern in der Weise berücksichtigt, daß er das Ausmaß einer finanziellen Zuwendung ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und der dadurch geminderten Förderungswürdigkeit anpaßt (BVerwGE 23, 149 <152, 154 f. [BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64]> mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 94.95
    Daß die Vorinstanz den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG in Anlehnung an das schon erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 ausgelegt hat (s. Berufungsurteil S. 27 f., 36 f.) und damit von der früheren Rechtsprechung des beschließenden Senats zu dieser Vorschrift (vgl. dazu die Nachweise in dem bereits angeführten Senatsurteil vom 17. Mai 1995 ) abgewichen ist, rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht, weil der Senat an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhält (s. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 625.90 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 62.75

    Sozialhilfe - Eheähnliche Lebensgemeinschaft - Gebot der Gleichbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 94.95
    In seinem Urteil vom 20. Januar 1977 (BVerwGE 52, 11 [BVerwG 20.01.1977 - V C 62/75]) hat er § 122 Satz 1 BSHG unter dem von der Beschwerde angesprochenen Aspekt der Nichteinbeziehung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften in den Regelungsbereich dieser Vorschrift als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen, weil es sich bei § 122 Satz 1 BSHG um eine typisierende Regelung handele und "eheähnliche Gemeinschaften in weit stärkerem Maße eine typische Erscheinung des sozialen Lebens sind".
  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 94.95
    Auch soweit § 122 Satz 1 BSHG den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG erweitert, ist der Senat in seiner Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit (vgl. Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 - ) von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung ausgegangen.
  • BVerwG, 20.08.1993 - 9 B 512.93

    Revision - Urteilsgründe - Widersprüchlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 94.95
    In einem solchen Fall kann die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede der Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschluß vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - ).
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 94.95
    Daß, wie die Kläger zu Recht hervorheben, jeder einzelne Hilfebedürftige einen eigenständigen Anspruch auf Sozialhilfe hat (z.B. BVerwGE 55, 148 [BVerwG 15.12.1977 - 5 C 35/77] mit weiteren Nachweisen), bedeutet nicht, daß bei der Prüfung, ob im Einzelfall ein derartiger Anspruch begründet ist, nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG,- gegebenenfalls in Verbindung mit § 122 BSHG, einsatzpflichtiges Einkommen und/oder Vermögen nicht zu berücksichtigen ist (s. BVerwGE 55, 148 [BVerwG 15.12.1977 - 5 C 35/77]).
  • OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98

    Eheähnliche Gemeinschaft; Sozialhilfe; Beweislast; Wirtschaftsgemeinschaft

    Ist bei der gebotenen Gesamtschau mithin davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 122 Satz 1 BSHG gegeben sind (zu dieser Beurteilung gelangte der Senat selbst dann, wenn die Erwägungen zu 2.4. nicht durchgriffen), kommt es nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG für die Leistungsgewährung auch auf das Einkommen und Vermögen des Herrn B. an (zur Vereinbarkeit des § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG, auch i.V.m. § 122 BSHG, mit dem Grundgesetz s. BVerwG, B. v. 14. August 1995 - BVerwG 5 B 94.95 -, Buchholz 436.0 § 122 BSHG Nr. 6).
  • BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 90.95

    Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht durch

    Zu diesem Teil der Begründung des Berufungsurteils, auf den allein sich der Vortrag der Kläger bezieht, wird auf die Gründe der Beschlüsse Bezug genommen, die zwischen denselben Beteiligten mit heutigem Datum in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 5 B 89.95 und 5 B 94.95 ergangen sind.
  • BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 96.95

    Notwendigkeit der Prozessvertretung bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    Dazu wird auf die Gründe der Beschlüsse Bezug genommen, die ebenfalls mit heutigem Datum in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 5 B 89.95 und 5 B 94.95 ergangen sind.
  • BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 102.95

    Folgen einer Nichteinlegung der Revision durch einen Rechtsanwalt oder einen

    Dazu wird auf die Gründe der Beschlüsse Bezug genommen, die zwischen denselben Beteiligten mit heutigem Datum in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 5 B 89.95 und 5 B 94.95 ergangen sind.
  • BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 93.95

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das

    Dazu wird auf die Gründe der Beschlüsse Bezug genommen, die zwischen denselben Beteiligten mit heutigem Datum in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 5 B 89.95 und 5 B 94.95 ergangen sind.
  • BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 103.95

    Einlegung einer Revision ohne einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer

    Dazu wird auf die Gründe der Beschlüsse Bezug genommen, die zwischen denselben Beteiligten mit heutigem Datum in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 5 B 89.95 und 5 B 94.95 ergangen sind.
  • BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 97.95

    Notwendigkeit der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Dazu wird auf die Gründe der Beschlüsse Bezug genommen, die zwischen denselben Beteiligten mit heutigem Datum in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 5 B 89.95 und 5 B 94.95 ergangen sind.
  • VG Mainz, 14.05.2004 - 2 L 464/04

    Eheähnliche Gemeinschaft der Mutter - trotzdem Sozialhilfe für das Kind

    Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn sie als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - NJW 1995, 2802 = BVerwGE 98, 195, 197; BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 5 B 94.95 - Buchholz 436.0, § 122 BSHG Nr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. August 1997 - 12 A 12441/96.OVG - S. 11 UA).
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