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   BVerwG, 14.08.2003 - 1 B 299.02   

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https://dejure.org/2003,41841
BVerwG, 14.08.2003 - 1 B 299.02 (https://dejure.org/2003,41841)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.2003 - 1 B 299.02 (https://dejure.org/2003,41841)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 2003 - 1 B 299.02 (https://dejure.org/2003,41841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtsnatur einer Bleiberechtsregelung für Asyl- und Vertriebenenbewerber - Irrevisibilität von Vorschriften des Landesrechts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2003 - 1 B 299.02
    Damit macht die Beschwerde nicht ersichtlich, dass die aufgeworfene Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, zumal sie sich nicht mit der Rechtsprechung des Senats zur Anordnungen nach § 32 AuslG auseinander setzt (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63).

    Im Übrigen unterliegen auf der Grundlage von § 32 AuslG erlassene Regelungen, die keine Rechtsnormen darstellen, sondern wie Verwaltungsvorschriften wirken (vgl. hierzu Urteil vom 19. September 2000 a.a.O., S. 66 f.), nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 - Buchholz 402.240 § 32 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1997, 302).

    In diesem Zusammenhang setzt sie sich im Übrigen auch nicht inhaltlich mit den Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG in dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 19. September 2000 (a.a.O., S. 67) auseinander.

  • BVerwG, 14.03.1997 - 1 B 66.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Irrevisibilität von Verwaltungsvorschriften

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2003 - 1 B 299.02
    Im Übrigen unterliegen auf der Grundlage von § 32 AuslG erlassene Regelungen, die keine Rechtsnormen darstellen, sondern wie Verwaltungsvorschriften wirken (vgl. hierzu Urteil vom 19. September 2000 a.a.O., S. 66 f.), nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 - Buchholz 402.240 § 32 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1997, 302).

    Aber selbst wenn einer nach § 32 AuslG ergangenen Regelung im Einzelfall Rechtsnormcharakter zukäme, wofür hier nichts vorgetragen ist, handelt es sich um Vorschriften des Landesrechts, die einer Revision nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich sind (Beschluss vom 14. März 1997, a.a.O.).

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