Rechtsprechung
   BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34053
BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19 (https://dejure.org/2019,34053)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.2019 - 9 B 24.19 (https://dejure.org/2019,34053)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 2019 - 9 B 24.19 (https://dejure.org/2019,34053)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,34053) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen die Heranziehung zu einer Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach baden-württembergischem Landesgebührenrecht ; Vermessung eines erworbenen Grundstücks durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

  • rewis.io

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde (Landesrecht); Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 137 Abs. 1 ; LGebG BW § 2 Abs. 3
    Klage gegen die Heranziehung zu einer Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach baden-württembergischem Landesgebührenrecht; Vermessung eines erworbenen Grundstücks durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1857
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 C 5.11

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge; Vorlagepflicht; Rückwirkung; fehlende

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19
    Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 = juris Rn. 23; Beschluss vom 29. September 2015 - 7 B 22.15 - juris Rn. 4).

    Wird ein Urteil noch vor Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, kann es zwar gleichwohl im Einzelfall nicht mit Gründen versehen sein, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 = juris Rn. 24; Beschluss vom 29. September 2015 - 7 B 22.15 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.09.2015 - 7 B 22.15

    Frist der Übergabe eines vollständigen Urteils an Geschäftsstelle

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19
    Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 = juris Rn. 23; Beschluss vom 29. September 2015 - 7 B 22.15 - juris Rn. 4).

    Wird ein Urteil noch vor Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, kann es zwar gleichwohl im Einzelfall nicht mit Gründen versehen sein, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 = juris Rn. 24; Beschluss vom 29. September 2015 - 7 B 22.15 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17

    Höhe der Entschädigung für bebautes Grundstück; Umfang des Ersatzeinheitswertes

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19
    Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Beteiligter zu stärken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 17.15

    Beamter; Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarurteil;

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19
    Eine präjudizielle Wirkung entfaltet das erste Urteil aber nur, soweit über den dortigen Streitgegenstand entschieden wurde, also nicht hinsichtlich solcher Fragen, die auch im Vorprozess bloß Vorfragen waren (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 17.15 - BVerwGE 156, 159 Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 5 S 3242/91

    Vermessungsgebühr: Gebührenschuldner bei Wechsel des Eigentums am Grundstück

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19
    Soweit der Verwaltungsgerichtshof - nicht in dem angegriffenen Berufungsurteil, wohl aber in seinem dort (UA S. 14) erwähnten Urteil vom 8. Oktober 1992 - 5 S 3242/91 - (juris Rn. 19) - die Gebäudeaufnahme und die Fortführung des Liegenschaftskatasters als "verschiedene Abschnitte einer mehrstufigen Amtshandlung" bezeichnet hat, führt auch dies nicht auf einen fallübergreifenden Klärungsbedarf des revisiblen Rechts.
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Zuteilungsanspruch; Vergabe; Vergabeanordnung;

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19
    Vorbehaltlich dessen ist ein gestuftes Verfahren regelmäßig durch die selbstständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen gekennzeichnet, die der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich ihres Regelungsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 25 und vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 - BVerwGE 151, 89 Rn. 13).
  • BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 17.14

    Abgabenangelegenheiten; Abgabenbegriff; Beitragsstreitigkeiten; Bevollmächtigung;

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19
    Denn jedenfalls hat der Senat keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der von den Klägern beanstandeten gesetzlichen Regelung, die vorsieht, dass Steuerberater zwar vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht, nicht aber vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen sind (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO; zur weiten Auslegung des Begriffs "Abgabenangelegenheiten" vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 10 C 17.14 - BVerwGE 154, 49 Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 7 B 11.04

    Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19
    Soweit fallrelevante tatsächliche Feststellungen und rechtliche Wertungen aus einer Entscheidung eines anderen Gerichts, unbeschadet fehlender Rechtskraftwirkung doch beachtlich sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 7 B 11.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 29 = juris Rn. 9 f.), hinderte dies den Verwaltungsgerichtshof nicht daran, für den bei ihm anhängigen Streitgegenstand im Ergebnis zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
  • BVerwG, 10.12.2014 - 9 C 11.13

    Bodenordnungsplan; Minderausweisung; Geldabfindung; Privatnützigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19
    Vorbehaltlich dessen ist ein gestuftes Verfahren regelmäßig durch die selbstständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen gekennzeichnet, die der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich ihres Regelungsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 25 und vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 - BVerwGE 151, 89 Rn. 13).
  • BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19
    Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 2 B 34.23

    Disziplinarrecht: Ergänzende Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

    Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Entscheidung trotz Wahrung der Fünf-Monats-Frist gleichwohl als nicht mit Gründen versehen zu gelten hat (vgl. § 138 Nr. 6 VwGO), weil im vorliegenden Einzelfall besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 -âEURŒ Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 24; Beschlüsse vom 29. September 2015 - 7 B 22.15 - juris Rn. 5 und vom 14. August 2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 28).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 - 1 VB 85/19

    Entscheidungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nach einer Entscheidung des

    Soweit die Beschwerdeführer - und dies ohne Anknüpfung an ein Recht, dessen Verletzung mit der Landesverfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. § 55 Abs. 1 VerfGHG) - rügen, der Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Konstanz vom 20. Dezember 2013 nicht beachtet, fehlt es nach dem im Ausgangsverfahren ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2019 (9 B 24.19) an einer Entscheidungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs.
  • OVG Hamburg, 15.09.2020 - 1 So 78/20

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtbeiladung eines Dritten

    Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess hinein gezogen zu werden, ändert hieran nichts (so im Zusammenhang mit der notwendigen Beiladung BVerwG, Beschl. v. 16.9.2009, 8 B 75/09, NVwZ-RR 2010, 37, juris Rn. 3 m.w.N. aus der früheren bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; ebenso jüngst BVerwG, Beschl. v. 14.8.2019, 9 B 24/19, NVwZ 2019, 1857, juris Rn. 31; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 15.8.2011, 21 ZB 10.1314, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 13.20
    Aus der fehlenden Beiladung ergibt sich auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 12.20

    Nichtzulassung zur Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung der

    Aus der fehlenden Beiladung ergibt sich auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.544

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

    Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Prozessbeteiligter zu stärken (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31; B.v. 26.1.2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.541

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

    Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Prozessbeteiligter zu stärken (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31; B.v. 26.1.2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 1 L 81/22

    Postulationsfähigkeit eines Steuerberaters bezüglich des Mitgliedsbeitrags zur

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 1. Juli 2022, den dieser in (s)einer Abgabenangelegenheit ( zur weiten Auslegung dieses Begriffes: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 10 C 17.14 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 14. August 2019 - 9 B 24.19 -, juris Rn. 6 ) zulässigerweise selbst gemäß § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat stellen und begründen können ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016, a. a. O. ), hat keinen Erfolg.
  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

    Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Prozessbeteiligter zu stärken (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31; B.v. 26.1.2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.06.2023 - 5 ZB 21.2492

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Wer wie der Kläger ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines Anderen nicht in eigenen Rechten berührt (BVerwG, B.v. 14.8.2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht