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   BVerwG, 14.09.2011 - 8 B 30.11   

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https://dejure.org/2011,5004
BVerwG, 14.09.2011 - 8 B 30.11 (https://dejure.org/2011,5004)
BVerwG, Entscheidung vom 14.09.2011 - 8 B 30.11 (https://dejure.org/2011,5004)
BVerwG, Entscheidung vom 14. September 2011 - 8 B 30.11 (https://dejure.org/2011,5004)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WHG § 3 Abs. 3
    Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2011 - 8 B 30.11
    Die Zulassung der Revision kann eine vermeintliche Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht nur rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49).
  • BVerwG, 15.06.2009 - 6 B 12.09

    Abweichung in einem tragenden abstrakten Rechtssatz bei Auseinanderfallen des

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2011 - 8 B 30.11
    Hier muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschluss vom 15. Juni 2009 - BVerwG 6 B 12.09 - Rn. 6).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 142-IV-11
    Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2011 zurück (8 B 30.11).

    Wäre eine derartige Gehörsverletzung mit der Nichtzulassungsbeschwerde in ordentlicher Form gerügt worden, bestünde keine Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 14. September 2011 (8 B 30.11) das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 nicht beanstandet hat, soweit die Verletzung des mit Art. 78 Abs. 2 SächsVerf inhaltsgleichen Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wurde (vgl. zur Prüfungskompetenz: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [371 ff.]; zur Inhaltsgleichheit: SächsVerfGH, Beschluss vom 21. September 1995, NJW 1996, 1736 [1737]).

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