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BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge
- Judicialis
BVG § 25 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVG § 25 Abs. 4
Kriegsopferfürsorge, Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 29.01.1997 - AN 26 K 93.2138
- VGH Bayern, 17.03.1998 - 12 B 97.704
- BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 28.11.1974 - V C 18.74
Vorläufige Hilfeleistung in Form der Zahlung einer Ernährungszulage im Rahmen der …
Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, der auch für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (BVerwGE 47, 233 ). - BVerwG, 17.08.1978 - 5 C 33.77
Härteregelung - Sollvorschrift - Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern
Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98
Zwar ist dem Beklagten und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (RdSchr. vom 31. Mai 1989 ) zuzugeben, daß die Lebenswirklichkeit behinderter Erwachsener, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe stationär betreut werden, dadurch geprägt wird, daß auch für ihren allgemeinen, nicht behinderungsbedingten Lebensbedarf, der von der Eingliederungshilfe mitumfaßt wird (§ 27 Abs. 3 BSHG), wegen § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG in aller Regel die Sozialhilfe und nicht ihre unterhaltspflichtigen Eltern aufkommen (vgl. hierzu und zu den gesetzgeberischen Gründen BVerwGE 56, 220 ; 92, 330 ; 98, 106 ). - BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98
Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und …
Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98
Der Träger der Kriegsopferfürsorge ist auch dann gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zu Leistungen für Familienmitglieder eines Beschädigten vorrangig verpflichtet, wenn der Beschädigte als Unterhaltspflichtiger mit einer Heranziehung wegen der Härteklausel des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht rechnen müßte (vgl. Urteil vom selben Tage BVerwG 5 C 2.98 , zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
- BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
Verhältnis von Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu Leistungen zur …
Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98
Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 ) Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden. - BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 43.90
Überleitung von Unterhaltsansprüchen und Auskunftspflicht unterhaltspflichtiger …
Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98
Zwar ist dem Beklagten und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (RdSchr. vom 31. Mai 1989 ) zuzugeben, daß die Lebenswirklichkeit behinderter Erwachsener, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe stationär betreut werden, dadurch geprägt wird, daß auch für ihren allgemeinen, nicht behinderungsbedingten Lebensbedarf, der von der Eingliederungshilfe mitumfaßt wird (§ 27 Abs. 3 BSHG), wegen § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG in aller Regel die Sozialhilfe und nicht ihre unterhaltspflichtigen Eltern aufkommen (vgl. hierzu und zu den gesetzgeberischen Gründen BVerwGE 56, 220 ; 92, 330 ; 98, 106 ). - VGH Bayern, 17.03.1998 - 12 B 97.704
Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98
BVerwG 5 C 8.98 VGH 12 B 97.704. - BVerwG, 30.03.1995 - 2 C 5.94
Beihilfe bei Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers an erwachsene behinderte …
Auszug aus BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98
Zwar ist dem Beklagten und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (RdSchr. vom 31. Mai 1989 ) zuzugeben, daß die Lebenswirklichkeit behinderter Erwachsener, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe stationär betreut werden, dadurch geprägt wird, daß auch für ihren allgemeinen, nicht behinderungsbedingten Lebensbedarf, der von der Eingliederungshilfe mitumfaßt wird (§ 27 Abs. 3 BSHG), wegen § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG in aller Regel die Sozialhilfe und nicht ihre unterhaltspflichtigen Eltern aufkommen (vgl. hierzu und zu den gesetzgeberischen Gründen BVerwGE 56, 220 ; 92, 330 ; 98, 106 ).