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   BVerwG, 14.10.2020 - 5 PB 23.19   

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https://dejure.org/2020,44848
BVerwG, 14.10.2020 - 5 PB 23.19 (https://dejure.org/2020,44848)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.2020 - 5 PB 23.19 (https://dejure.org/2020,44848)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 (https://dejure.org/2020,44848)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02

    Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; fehlende Haushaltsmittel;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 5 PB 23.19
    Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 9 f.).

    Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).

  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93

    Personalvertretung - Schulungskosten - Höchstgrenzenregelung -

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 5 PB 23.19
    Es hat sie etwa im Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - (BVerwGE 126, 122 Rn. 12) wie folgt zusammengefasst: "Das Merkmal der Erforderlichkeit in § 46 Abs. 6 BPersVG verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist" (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166 = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2 S. 5).
  • BVerwG, 23.04.1991 - 6 P 19.89

    Personalrat - Teilnahme an Schulung - Vorbereitung und Durchführung von Sizungen

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 5 PB 23.19
    Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her; vgl. Beschlüsse vom 23. April 1991 - 6 P 19.89 - BVerwGE 88, 137 = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 1 S. 3 und vom 25. Juni 1992 - 6 P 29.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 27 S. 64).
  • BVerwG, 25.06.1992 - 6 P 29.90

    Personalvertretung - Schulungskosten - Erstattungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 5 PB 23.19
    Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her; vgl. Beschlüsse vom 23. April 1991 - 6 P 19.89 - BVerwGE 88, 137 = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 1 S. 3 und vom 25. Juni 1992 - 6 P 29.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 27 S. 64).
  • BVerwG, 28.07.2014 - 5 PB 1.14

    Verweigerung der Zustimmung eines Personalrats zu einer Maßnahme i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 5 PB 23.19
    Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 5 PB 23.19
    Es hat sie etwa im Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - (BVerwGE 126, 122 Rn. 12) wie folgt zusammengefasst: "Das Merkmal der Erforderlichkeit in § 46 Abs. 6 BPersVG verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist" (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166 = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2 S. 5).
  • BVerwG, 25.05.2016 - 5 PB 21.15

    Voraussetzungen des Unterrichtungsanspruchs der Stufenvertretung

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 5 PB 23.19
    Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.10.2023 - 5 P 7.22

    Kein Masterstudiengang für einen Personalrat

    Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 - PersV 2021, 231 Rn. 6 m. w. N. zu § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 BPersVG a. F.).

    Sie liegt nicht nur bei fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreisen, sondern auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen; die Teilnahme ist im Hinblick darauf, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, sowie dem auch von ihm als Teil der Dienststelle zu beachtenden Grundsatz der sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 - PersV 2021, 231 Rn. 6 m. w. N. zu § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 BPersVG a. F.) regelmäßig nur für ein Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 29 Rn. 5 m. w. N.).

    Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 - PersV 2021, 231 Rn. 6 m. w. N. zu § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 BPersVG a. F.).

    Die Erforderlichkeit ist bereits dann gegeben, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 - PersV 2021, 231 Rn. 6).

  • BVerwG, 14.12.2021 - 5 PB 1.21

    Erfassung künftiger Zulassung durch die Zustimmung des Personalrates zu einer

    Mit einem Vorbringen, das sich der Sache nach gegen eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall richtet, lässt sich die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage jedoch nicht erfolgreich begründen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 - PersV 2021, 231 Rn. 7).
  • VG Bremen, 08.10.2021 - 12 K 1815/20

    Festellung über die Rechtswidrigkeit der Entsendung eines Personalratsmitgliedes

    Das Merkmal der Erforderlichkeit verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist (BVerwG, B. v. 14.10.2020, 5 PB 23/19, juris).
  • VG Berlin, 24.09.2021 - 72 K 13.20
    So gibt es Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen Schulungskosten von der Dienststelle zu tragen sind (dazu Beschluss vom 14. Oktober 2020 - BVerwG 5 PB 23.19 -) oder die außergerichtlichen Kosten, die dem Personalrat durch Beauftragung eines Rechtsanwalts für ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren entstanden sind (dazu Beschluss vom 21. November 2019 - BVerwG 1 WRB 2.18 -).
  • BVerwG, 06.04.2022 - 5 PB 7.21

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes in der Beschwerdebegründung

    Mit einem Vorbringen, das sich dem Inhalt nach gegen eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall richtet, lässt sich die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage jedoch nicht erfolgreich begründen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 PB 23.19 - PersV 2021, 231 Rn. 7).
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