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   BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19   

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BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19 (https://dejure.org/2020,30411)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.2020 - 8 C 23.19 (https://dejure.org/2020,30411)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 (https://dejure.org/2020,30411)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1; IHKG § 1 Abs. 1 und 5; VwGO § 144 Abs. 6
    Anspruch eines Pflichtmitglieds einer Industrie- und Handelskammer auf deren Austritt aus dem Dachverband

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 IHKG, § 1 Abs 5 IHKG, § 144 Abs 6 VwGO
    Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK wegen fortgesetzter Kompetenzüberschreitungen

  • rewis.io

    Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK wegen fortgesetzter Kompetenzüberschreitungen

  • doev.de PDF

    Anspruch eines Pflichtmitglieds einer IHK auf deren Austritt aus dem Dachverband

  • bffk.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IHKG § 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1
    Verbandstätigkeit jenseits der Kammerkompetenzen als Voraussetzung für den Anspruch eines Pflichtmitglieds einer Industrie- und Handelskammer auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband; Ausschluss der Gefahr einer erneut die Kammerkompetenzen überschreitenden Betätigung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK wegen fortgesetzter Kompetenzüberschreitungen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK wegen fortgesetzter Kompetenzüberschreitungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem DIHK

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerwG gibt IHK-Mitglied Recht: Regionale Kammer muss aus Dachverband austreten

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    IHK-Mitglied kann Austritt seiner Kammer aus dem DIHK-Dachverband wegen fortgesetzter Kompetenzüberschreitungen verlangen

  • dombert.de (Kurzinformation)

    BVerwG verurteilt regionale Kammer zum Austritt aus DIHK

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    DIHK schweigt in wichtigen Wirtschaftsfragen - vorerst!

Besprechungen u.ä. (2)

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Maulkorb für den DIHK bei der wirtschaftspolitischen Interessenvertretung?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    DIHK schweigt in wichtigen Wirtschaftsfragen - vorerst!

Sonstiges

  • dombert.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Neuordnung des DIHK

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 408
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 4.15

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Aufgabenüberschreitung; Austritt; Dachverband;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19
    Der Anspruch eines Pflichtmitglieds einer Industrie- und Handelskammer auf Austritt der Kammer aus dem Dachverband setzt eine Verbandstätigkeit jenseits der Kammerkompetenzen, die sich nicht auf für die Verbandspraxis atypische Einzelfälle ("Ausreißer") beschränkt, sowie die konkrete Gefahr einer erneut die Kammerkompetenzen überschreitenden Betätigung des Verbands voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 LS 2 und Rn. 18).

    Diese Gefahr ist nicht schon durch verbandsinterne Maßnahmen ausgeschlossen, die es ermöglichen, Kompetenzüberschreitungen gerichtlich anzugreifen, wenn gleichwohl mit erneuten Überschreitungen zu rechnen ist, sodass eine Fortsetzung der kompetenzwidrigen Verbandspraxis nicht zuverlässig verhindert wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 23 f.).

    Mit Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - (BVerwGE 154, 296) hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Dem Berufungsurteil liegt gemäß § 144 Abs. 6 VwGO die rechtliche Beurteilung durch das zurückverweisende Revisionsurteil (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296) zugrunde.

    a) Danach hat die Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Austritt der beklagten Kammer aus dem Dachverband, wenn sich dieser in einer Weise betätigt, die faktisch seine Aufgaben und zugleich den Kompetenzrahmen seiner Mitgliedskammern überschreitet, und wenn die kompetenzwidrige Tätigkeit sich nicht als atypischer "Ausreißer" darstellt, sondern die konkrete Gefahr erneuten kompetenzüberschreitenden Handelns besteht (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 18).

    Es genügt nicht, dass die Folgen einer politischen Entscheidung in irgendeiner weiteren Weise auch die Wirtschaft berühren oder dass die Gewerbetreibenden im Kammerbezirk davon ebenso betroffen sind wie Andere (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 28 f.; ebenso bereits Urteile vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 und vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 Rn. 24, 30 ff.).

    Dazu zählen nicht nur die Tarifpartner, sondern beispielsweise auch die freien Wohlfahrtsverbände (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 29).

    In Übereinstimmung mit dem bindenden ersten Revisionsurteil (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 35 und 38) hat das Berufungsgericht an Äußerungen des Beigeladenen im Zuge von Live-Interviews keinen abweichenden Maßstab angelegt.

    Im dortigen Betrachtungszeitraum bis zum Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2014 waren ebenfalls mehrfache, nicht als atypische Ausnahmen einzuordnende Überschreitungen der Kammerkompetenzen festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 33 ff.).

    Die beträchtliche Zahl der kompetenzüberschreitenden Äußerungen sowohl im Zeitraum seit dem ersten Revisionsurteil als auch im Gesamtzeitraum unter Einschluss der dort beanstandeten Äußerungen rechtfertigt die Bewertung, dass es sich bei ihnen nicht um für die Verbandspraxis atypische Ausnahmen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 23).

    Dies ist anzunehmen, wenn der Verband den Mitgliedskammern und deren Pflichtmitgliedern die Möglichkeit eröffnet, künftige Überschreitungen der Kammerkompetenzen wirksam zu unterbinden, beispielsweise durch Einräumung eines Klagerechts gegen den Verband auf Unterlassen weiterer Kompetenzüberschreitungen oder durch die Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle im Verband (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 23 f).

    Vielmehr sind eine Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen, eine konstruktive Aufnahme der Kritik daran, eine Distanzierung hiervon und geeignete Vorkehrungen des Verbandes gegen einen erneuten Kompetenzverstoß jeweils für sich in die gebotene Würdigung sämtlicher in Betracht kommender Indizien für und gegen eine Wiederholungsgefahr einzustellen (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 24, 41).

    Eine wirksame verbandsinterne Prävention setzt eine Kontrollinstanz voraus, die gegenüber den Verbandsorganen einschließlich des Vorstands unabhängig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 24 a.E.).

    Dazu genügt die konkrete Wahrscheinlichkeit einer künftigen, den Rahmen der Kammerkompetenz überschreitenden Tätigkeit des Verbandes (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 18 und 23).

    Diese Rechtsanwendung kann sich auch nicht darauf stützen, dass das erste Revisionsurteil ein Klagerecht der Pflichtmitglieder auf Unterlassen weiterer Aufgabenüberschreitungen beispielhaft als mögliche geeignete Vorkehrung gegen erneute Kompetenzverstöße aufgezählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 24).

    Entscheidend ist, ob davon ausgegangen werden kann, dass weitere Kompetenzverstöße - gleich welcher Art - unterbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 23 f. und 41).

    Dagegen können sie nicht ausschließen, dass es zu variierenden weiteren Aufgabenüberschreitungen kommt, die den effektiven Grundrechtsschutz vereiteln (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 23).

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 22.90

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Einziehung des Vertriebenenausweises -

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19
    a) Gerichtlich ist eine auf Indizien gestützte Prognose darauf zu überprüfen, ob sie von einer zutreffenden Konkretisierung des rechtlichen Maßstabs ausgeht, sämtliche danach relevanten Anhaltspunkte berücksichtigt und diese in Übereinstimmung mit dem rechtlichen Maßstab gewichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 - BVerwGE 88, 312 ).
  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89

    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19
    Die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter den rechtlichen Maßstab unterliegt dagegen der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64.89 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 165; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 137 Rn. 150 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.08.2010 - 1 BvR 3268/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Restitutionsverfahren Siedlung Gut

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19
    Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 Rn. 28).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19
    Es wäre nur dann zu verneinen, wenn die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ihr offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen könnte und die Nutzlosigkeit eindeutig wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 und vom 10. Oktober 2019 - 10 C 3.19 - NVwZ 2020, 244 Rn. 14).
  • BVerwG, 20.03.2019 - 4 C 5.18

    Allgemeines Wohngebiet; Antrag; Begründung; Bezugnahme; Gebietsversorgung;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19
    Darüber hinaus konnte sie in zulässiger Weise auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nehmen, weil diese auch den Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2019 - 4 C 5.18 - juris Rn. 13 m.w.N. [insoweit in Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 21 nicht abgedruckt]).
  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19
    Es genügt nicht, dass die Folgen einer politischen Entscheidung in irgendeiner weiteren Weise auch die Wirtschaft berühren oder dass die Gewerbetreibenden im Kammerbezirk davon ebenso betroffen sind wie Andere (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 28 f.; ebenso bereits Urteile vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 und vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 Rn. 24, 30 ff.).
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19
    Dieser rechtliche Maßstab bindet nunmehr im selben Umfang auch den erkennenden Senat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2011 - 8 B 32.11 - Rn. 3 f.; GmS-OGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BVerwGE 41, 363 ; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1977 - 8 C 49.76 - BVerwGE 54, 116 ).
  • BVerwG, 16.09.2011 - 8 B 32.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19
    Dieser rechtliche Maßstab bindet nunmehr im selben Umfang auch den erkennenden Senat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2011 - 8 B 32.11 - Rn. 3 f.; GmS-OGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BVerwGE 41, 363 ; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1977 - 8 C 49.76 - BVerwGE 54, 116 ).
  • BVerwG, 10.10.2019 - 10 C 3.19

    Zur Ausgleichspflicht bei nicht auskömmlichem Verbundtarif im ÖPNV

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19
    Es wäre nur dann zu verneinen, wenn die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ihr offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen könnte und die Nutzlosigkeit eindeutig wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 und vom 10. Oktober 2019 - 10 C 3.19 - NVwZ 2020, 244 Rn. 14).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 49.76

    Anspruch auf Bescheinigung einer längeren Haftzeit in der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2021 - 16 B 2011/20

    Kein Austritt der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen aus dem DIHK

    19/27452, S. 32, dass § 13c Abs. 8 IHKG n. F. aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - als erforderlich angesehen werde, um ab dem 1. Januar 2022 "die Vollständigkeit auf Bundesebene sicherzustellen", ausreichend sind, um eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft für alle Industrie- und Handelskammern im Beigeladenen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, erscheint auch in Ansehung des § 13c Abs. 7 IHKG n. F., wonach der Beigeladene bis zu seiner Umwandlung in die Deutsche Industrie- und Handelskammer die Aufgaben nach § 10a IHKG n. F. wahrnimmt, und des in § 13c Abs. 10 IHKG n. F. normierten Unterlassungsanspruchs und (nachgelagerten) Rechtsschutzes gegen Kompetenzüberschreitungen des Beigeladenen offen.

    4.15 -, juris, Rn. 18 bis 21, und vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 -, juris, Rn. 21 und 38.

    Vielmehr habe der Beigeladene unmittelbar im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - sich und seinen Organen einen "Maulkorb" verhängt.

    Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - und vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - ist zur Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Wahrscheinlichkeit künftiger Aufgabenüberschreitungen vorliegt, eine tatrichterliche Prognose erforderlich, die sämtliche Indizien für und gegen die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Grundrechtsverletzung in Betracht zieht.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 -, juris, Rn. 32 bis 34.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 -, juris, Rn. 24 bis 28; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 - 16 A 1499/09 -, juris, Rn. 148 bis 168.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich dieser zurückliegenden Kompetenzüberschreitungen bei den für den Beigeladenen Handelnden ein Mangel an Einsicht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 - 16 A 1499/09 -, juris, Rn. 173 bis 176, weiterhin vorliegt oder ob insoweit angesichts des höchstrichterlichen Urteils vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - eine geänderte Rechtsauffassung eingetreten ist.

    - 8 C 23.19 -, juris, Rn. 22, übergangen bzw. verschwiegen worden sein könnten.

  • VG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 4 K 461/19

    Kein allgemeinpolitisches Mandat der Studierendenschaft - Untersagung

    Als Indizien für das Drohen eines erneuten Kompetenzverstoßes kommen mehrfache oder häufige Missachtungen der Kompetenzgrenzen in Betracht, der Mangel an Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen und die Weigerung, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Überschreitungen zu treffen (so auch BVerwG im Falle von Kompetenzüberschreitungen des Dachverbands einer IHK, Urteil v. 14.10.2020, Az.: 8 C 23/19, Rn. 32, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2021 - 16 B 2045/20

    Kein Austritt der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen aus dem DIHK

    19/27452, S. 32, dass § 13c Abs. 8 IHKG n. F. aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - als erforderlich angesehen werde, um ab dem 1. Januar 2022 "die Vollständigkeit auf Bundesebene sicherzustellen", ausreichend sind, um eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft für alle Industrie- und Handelskammern im Beigeladenen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, erscheint auch in Ansehung des § 13c Abs. 7 IHKG n. F., wonach der Beigeladene bis zu seiner Umwandlung in die Deutsche Industrie- und Handelskammer die Aufgaben nach § 10a IHKG n. F. wahrnimmt, und des in § 13c Abs. 10 IHKG n. F. normierten Unterlassungsanspruchs und (nachgelagerten) Rechtsschutzes gegen Kompetenzüberschreitungen des Beigeladenen offen.

    4.15 -, juris, Rn. 18 bis 21, und vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 -, juris, Rn. 21 und 38.

    Vielmehr habe der Beigeladene unmittelbar im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - in einem Schreiben an die Präsidentinnen und Präsidenten und die Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammern zugesagt, die beanstandeten Äußerungen weder aufrechtzuerhalten noch zu wiederholen, bis auf Weiteres auf alle medialen Äußerungen, insbesondere in Live-Interviews, Pressekonferenzen, Pressemitteilungen, sonstigen Pressegesprächen und Podiumsdiskussionen zu verzichten und bis auf Weiteres zu den Themen keinerlei Stellungnahmen abzugeben, bei denen der spezifische Wirtschaftsbezug bei Zugrundelegung der Auslegung von § 1 Abs. 1 IHKG durch das Bundesverwaltungsgericht nicht offensichtlich gegeben sei.

    Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - und vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - ist zur Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Wahrscheinlichkeit künftiger Aufgabenüberschreitungen vorliegt, eine tatrichterliche Prognose erforderlich, die sämtliche Indizien für und gegen die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Grundrechtsverletzung in Betracht zieht.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 -, juris, Rn. 32 bis 34.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 -, juris, Rn. 24 bis 28; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 - 16 A 1499/09 -, juris, Rn. 148 bis 168.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich dieser zurückliegenden Kompetenzüberschreitungen bei den für den Beigeladenen Handelnden ein Mangel an Einsicht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2019 - 16 A 1499/09 -, juris, Rn. 173 bis 176, weiterhin vorliegt oder ob insoweit angesichts des höchstrichterlichen Urteils vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - eine geänderte Rechtsauffassung eingetreten ist.

    - 8 C 23.19 -, juris, Rn. 22, übergangen bzw. verschwiegen worden sein könnten.

  • VG Stuttgart, 02.12.2021 - 4 K 3287/21

    Unterlassung allgemeinpolitischer Stellungnahmen durch Industrie- und

    Es genügt nicht, dass die Folgen einer politischen Entscheidung in irgendeiner weiteren Weise auch die Wirtschaft berühren oder das die Gewerbetreibenden im Kammerbezirk davon ebenso betroffen sind wie andere (BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 - 8 C 23/19 - juris Rn. 21).

    Er muss umso genauer dargelegt werden, je weniger er offenkundig ist (BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 - 8 C 23/19 - juris Rn. 21).

    Bei Mehrheitsentscheidungen sind gegebenenfalls beachtliche Minderheitenpositionen einschließlich von Positionen partikulärer Wirtschaftsstrukturen darzustellen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 - 8 C 23/19 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 29.04.2022 - 5 CN 2.21

    Normenkontrolle betreffend eine Zweckentfremdungsverbotssatzung; Auslegung und

    Darüber hinaus ist bei einer neuerlichen Befassung mit derselben Sache auch das Bundesverwaltungsgericht an seine in der zurückverweisenden Entscheidung niedergelegte Rechtsauffassung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz gebunden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 11 und Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - BVerwGE 169, 375 Rn. 20).

    Die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter den rechtlichen Maßstab unterliegt vielmehr - und dies gilt gleichermaßen für das materielle wie das Prozessrecht - der grundsätzlich uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 6 B 8.95 - NJW 1996, 2945 , Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23.19 - BVerwGE 169, 375 Rn. 33 m.w.N. sowie etwa Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 40).

  • BVerwG, 16.02.2021 - 8 C 1.21

    Erfolglosigkeit der Anhörungsrüge aufgrund Nichtverletzung des rechtlichen Gehörs

    Die Anhörungsrüge des Beigeladenen gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 - BVerwG 8 C 23.19 - wird zurückgewiesen.
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2021 - 8 ME 12/21

    Anhörung; Anhörungsrecht; Ehrenschutzklage; Frage, umstrittene;

    Es kann erforderlich sein, zur Existenz von Minderheitspositionen Tatsachenfeststellungen zu treffen, wenn diese nicht - wie hier - offenkundig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.2020 - 8 C 23.19 -, juris Rn. 28) oder etwa aufgrund von Abstimmungsergebnissen in den Gremien der Körperschaft feststeht.
  • VG Köln, 17.12.2020 - 1 L 2340/20

    Deutscher Industrie- und Handelskammertag hat sich einen "Maulkorb" erteilt und

    Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 (8 C 23.19), welche bis jetzt noch nicht im Volltext vorliegt, für die Antragsgegnerin und insbesondere für den Beigeladenen eine zeitliche Zäsur darstellt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 3/18

    Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer

    Daher fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage selbst im Fall ihres Erfolges für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BVerwGE 121, 3; BSGE 82, 176, 177 und 182 f.), die begehrte gerichtliche Entscheidung also weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers verbessern würde (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R -, juris, Rn. 10; noch strenger BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23/19 -, juris, Rn. 18 ; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2019 - 10 C 3.19 -, NVwZ 2020, 244 <"Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein.
  • VG Berlin, 22.12.2020 - 4 L 577.20
    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Oktober 2020 - BVerwG 8 C 23.19 - die Entscheidung des OVG Münster geändert hat.
  • BVerwG, 04.11.2021 - 8 B 21.21

    Ermessensfehlerfreie Ausübung eines Sanktionsausschusses im Börsenwesen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2021 - L 11 KA 54/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von

  • BVerwG, 02.03.2021 - 8 B 57.20

    Erfolglose Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei eigener nicht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 1 L 36.22

    Rechtsweg bei einem Anspruch gegen den Zentralverband des Deutschen Handwerks

  • VG Berlin, 27.08.2021 - 62 K 14.20
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