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   BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 51.01   

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https://dejure.org/2002,1419
BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 51.01 (https://dejure.org/2002,1419)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2002 - 5 C 51.01 (https://dejure.org/2002,1419)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2002 - 5 C 51.01 (https://dejure.org/2002,1419)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    SGB VIII §§ 86 c, 89 c Abs. 1 Satz 1
    Fortsetzung" einer Jugendhilfeleistung durch Leistungsablehnung; Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte); Jugendhilfe, Kostenerstattungspflicht nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers nach Zuständigkeitswechsel - Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers - Beendigung der Weiterleistungspflicht durch Zuständigkeitswechsel - "Fortsetzung" der Leistung ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 86 c; ; SGB VIII § 89 c Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII §§ 86c 89c Abs. 1 S. 1
    Jugendhilferecht - "Fortsetzung" einer Jugendhilfeleistung durch Leistungsablehnung; Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit [hier: Unterbringung in Kindertagesstätte]; Unterrichtung, Pflicht der Jugendhilfeträger zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bei Unterbringung in einer Kindertagesstätte nach Leistungsablehnung des neu zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 117, 179
  • NVwZ-RR 2003, 503
  • FamRZ 2003, 757 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1002
  • DÖV 2003, 501
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 57.01

    Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 51.01
    § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Unterbringung in Kindertagesstätten nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit s. das Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 5 C 57.01) bestimmt, dass Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.
  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

    Durch die Anordnung einer fortdauernden Leistungspflicht des bislang zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird der Leistungsempfänger in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor einer Unterbrechung oder Verzögerung der Jugendhilfeleistung bewahrt (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 51.01 - BVerwGE 117, 179 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18

    Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne

    Gegen die Annahme eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses spricht zudem, dass die Verpflichtung aus § 86 c SGB VIII die Kenntnis des bisher zuständigen Trägers vom Zuständigkeitswechsel nicht voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 51/01 - juris Rn. 13) und es in den Fällen eines den Trägern unbekannten Zuständigkeitswechsels (z.B. wegen eines nicht mitgeteilten Umzugs der sorgeberechtigten Eltern) an einem "Fremdgeschäftsführungswillen" insgesamt fehlt.
  • OVG Saarland, 29.01.2013 - 3 A 206/12

    Zahlungsanspruch eines Trägers der Freien Jugendhilfe gegen einen öffentlichen

    BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 51/01 -, BVerwGE 117, 179.

    BVerwG, Beschluss vom 24.9.2007 - 5 B 154.07 - und Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 51.01 -, juris.

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07

    Freistellung eines nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers aufgrund eines

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass eine die Weiterleistungspflicht des bisher zuständig gewesenen örtlichen Jugendhilfeträgers aus § 86c Satz 1 SGB VIII beendende "Fortsetzung" der Leistung durch den zuständig gewordenen örtlichen Träger auch in dessen Leistungsablehnung bestehen kann (Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 51.01 - BVerwGE 117, 179), weil der durch § 86c SGB VIII bezweckte verfahrensrechtliche Schutz der Leistungsberechtigten vor den Folgen eines Zuständigkeitswechsels sich nicht auf den Schutz vor den materiellrechtlichen Folgen eines Ortswechsels erstreckt.
  • BVerwG, 26.10.2006 - 5 C 7.05

    Asylsuchende, Zuständigkeit bei Leistungen an ; Kostenerstattungspflicht des vom

    Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 51.01 - (BVerwGE 117, 179 ff.) der Auffassung ist, mit der auf inhaltlichen Gründen beruhenden Ablehnung der Weitergewährung der Jugendhilfeleistung durch die Beigeladene sei auch die fortgesetzte Leistungspflicht des Klägers in Wegfall geraten, verkennt er, dass die Verneinung der Leistungspflicht - abgesehen davon, dass sie, anders als in dem der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall, nicht in Form eines Ablehnungsbescheides gegenüber dem Leistungsempfänger ausgesprochen worden ist - nach der ausdrücklichen Klarstellung in dem genannten Urteil mit "Konsequenzen für das materielle Recht, nach dem das Leistungsbegehren zu beurteilen ist", verbunden sein kann, "sofern sie nicht tragend damit begründet ist, der neue Träger fühle sich für die Leistung nicht zuständig" (a.a.O. S. 184), wie dies vorliegend der Fall ist.
  • OVG Niedersachsen, 13.02.2006 - 12 LC 12/05

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs und eines Anspruchs auf

    Dies kann gegebenenfalls auch durch eine auf materielle Gründe gestützte Leistungsablehnung gegenüber dem betroffenen Hilfeempfänger geschehen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteile v. 14.11.2002 - BVerwG 5 C 51.01 -, BVerwGE 117, 179, 183 f. und - BVerwG 5 C 57.01 -, BVerwGE 117, 184, 190 ff.; Jans/ Happe /Saurbier/ Maas, a.a.O, § 86c, Rn. 7; Wiesner, a.a.O., § 86c, Rn. 5; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 86c, Rn. 1).
  • VGH Bayern, 12.08.2014 - 12 B 14.805

    Kostenerstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII trotz möglicher vorrangiger

    Dies ist vorliegend ungeachtet des Umstands, dass es sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "unverzüglich" nicht um eine Anspruchsvoraussetzung handelt (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2002 - 5 C 51.01 -, BVerwGE 117, 179 [181 f.]), mit Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2007 geschehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03

    Örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bei verschiedenem gewöhnlichen

    Die Leistungspflicht des vorläufig leistungspflichtigen örtlichen Trägers dauert dabei solange an, bis die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit abgeschlossen ist und/oder der nach §§ 86, 86a, 86b SGB VIII zuständige örtliche Träger in diesem Sinne tätig wird, wobei ein Tätigwerden aber auch darin liegen dürfte, dass er eine Hilfeleistung aus materiellen Gründen, also insbesondere nicht mit Zuständigkeitserwägungen, ablehnt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen des § 86c SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - BVerwG 5 C 51/01 -, Buchholz 436.511 § 89c KJHG/SGB VIII Nr. 2).
  • OVG Saarland, 19.03.2004 - 3 R 8/03

    Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 1 S 3 BSHGAG SL trotz

    Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AG BSHG ist auch bei Versäumung der Unterrichtungspflicht gegeben, er unterliegt aber der Ausschlussfrist des § 111 SGB X, hier noch anwendbar in der alten Fassung (analog BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 51.01 - DVBl. 2003, 1002).

    Das Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 51.01 - DVBl. 2003, 1002 hat entgegen der Auffassung der dortigen Vorinstanz entschieden, dass die beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in § 86 c Satz 2 SGB VIII vorgeschriebene unverzügliche Unterrichtung des nunmehr zuständig gewordenen Leistungsträgers keine Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 12 A 2732/09

    Erstattungsfähigkeit von über Maßnahmen nach § 89f Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes

    - 5 C 51.01 -.

    BVerwGE 117, 179.

  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 12 B 02.1197

    Kinder- und Jugendhilfe, Kostenerstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder

  • BVerwG, 09.12.2004 - 5 B 80.04

    Bestimmung der Rechtsgrundlage eines Übergangs der vertraglich begründeten

  • VG Minden, 23.03.2018 - 6 K 6165/17

    Kostenerstattung für Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung)

  • VG Münster, 10.08.2005 - 9 K 5575/03

    Anspruch des örtlichen Trägers eines Jugendamtes gegenüber einem anderen

  • OVG Saarland, 14.12.2007 - 3 Q 161/06

    Zahlung eines Verwaltungskostenzuschlages gemäß § 89c Abs. 2 Sozialgesetzbuch

  • OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13

    Jugendhilfeleistung, Erstattungsanspruch, Zuständigkeitswechsel, Personensorge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2019 - 12 A 2279/17
  • VG Meiningen, 13.07.2006 - 8 K 233/02

    Sozialhilfe (Kostenerstattung); Eingliederungshilfe; Kostenerstattung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2019 - 12 A 1402/17
  • VG Hannover, 17.07.2013 - 3 A 4722/10

    Beitragsfreies Kindergartenjahr; Jugendhilfeleistung; jugendhilferechtlicher

  • VG Ansbach, 19.06.2008 - AN 14 K 06.4146

    Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern

  • VG Schleswig, 09.02.2005 - 15 A 312/04
  • VG Ansbach, 06.11.2008 - AN 14 K 06.00153

    Entziehung des Personensorgerechts des alleinsorgeberechtigten Vaters Wegzug des

  • VG Ansbach, 19.06.2008 - AN 14 K 06.04146

    Länge der Verjährungsfrist bei Kostenerstattungsstreitigkeiten; Beginn der

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 57.01
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