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   BVerwG, 14.11.2007 - 4 B 30.07   

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BVerwG, 14.11.2007 - 4 B 30.07 (https://dejure.org/2007,4130)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2007 - 4 B 30.07 (https://dejure.org/2007,4130)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2007 - 4 B 30.07 (https://dejure.org/2007,4130)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO §§ 124, 127
    Zulassung der Berufung; Ablehnung des Zulassungsantrags; Anschlussberufung.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Anschlussberufung nach Ablehnung des Antrags eines Anschlussberufungsführers auf Zulassung der Berufung wegen desselben Teils des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht; Sinn und Zweck der Anschlussberufung nach § 127 Verwaltungsgerichtsordnung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1096 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2008, 214
  • DVBl 2008, 264 (Ls.)
  • BauR 2008, 659
  • ZfBR 2008, 298 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 11.94

    Unselbständige Anschlußberufung - Identität der Gegenstände von (Haupt-)Berufung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 4 B 30.07
    Sie soll vermeiden, dass ein Beteiligter, der sich mit dem erlassenen Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt (Urteil vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1998 - 7 S 1125/98

    Anschlußrechtsmittel: Zulassungsfragen; Streitgegenstand

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 4 B 30.07
    Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass eine Anschlussberufung jedenfalls dann unstatthaft ist, wenn derjenige Teil des Rechtsstreits, den der Anschlussberufungsführer im Wege der Anschließung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen möchte, vom Berufungsgericht durch Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig abgeschlossen worden ist (ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 7 S 1125/98 - NVwZ 1998, 1320 ; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 127 Rn. 16; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 127 Rn. 7c ).
  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 108.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Anschlußrevision - Zulässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 4 B 30.07
    Die Anschließung soll es einem Beteiligten, der eine Hauptberufung nicht einlegen will, ermöglichen, der Hauptberufung mit einem Antrag entgegenzutreten, der diese gewissermaßen "aufbricht" (Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 S. 6 zur Anschlussrevision).
  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 3.14

    Präklusion; ~ von Miteigentümern; Arten verfügbarer umweltbezogener

    Schließlich soll die Möglichkeit der Anschlussrevision vor der leichtfertigen Einlegung eines Rechtsmittels warnen, weil der Rechtsmittelführer mit der Anschließung des Gegners und damit einer Verschlechterung seiner Position in dem nachfolgenden Rechtszug rechnen muss (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 5).
  • VGH Hessen, 17.06.2009 - 6 A 630/08

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von

    Da die Klägerin die teilweise Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht nicht durch einen (erfolglos gebliebenen) Zulassungsantrag angefochten und der Senat die Berufung gegen den stattgebenden Ausspruch des Urteils erster Instanz ohne Einschränkungen zugelassen hat, steht dem Anschlussrechtsmittel der Klägerin nicht die teilweise Rechtskraft des angefochtenen Urteils vom 4. Juli 2007 entgegen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 214).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2017 - 2 L 166/15

    Baugenehmigung für einen Imbisswagen; erhebliche Beeinträchtigung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.11.2007 - BVerwG 4 B 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 214, und Beschl. v. 03.09.2010 - BVerwG 6 B 30.10 -, juris, RdNr. 7; a.A. allerdings: Posser/Wolff, VwGO, § 127 RdNr. 7a ff.; zweifelnd: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 127 RdNr. 12) ist das Rechtsmittel der Anschlussberufung zwar unstatthaft, soweit das Berufungsgericht zuvor den Antrag des Anschlussberufungsführers auf Zulassung der Berufung wegen desselben Teils des Streitgegenstandes abgelehnt hat.
  • OVG Sachsen, 13.04.2017 - 1 A 125/14

    Feststellungsklage; Anschlussberufung

    Die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 14. November 2007 - 4 B 30.07 -, juris Rn. 6) vertretene Rechtsauffassung, dass eine Anschlussberufung ausscheide, wenn der vorangegangene Zulassungsantrag des Anschlussberufungsungsführers abgelehnt worden sei, überzeuge für Fälle der notwendigen Streitgenossenschaft nicht.

    Ob der Kläger zu 1, der nicht Berufungsbeklagter ist, noch als "anderer Beteiligter" im Sinne dieser Norm angesehen werden kann, nachdem der Senat seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verfahrensgegenständliche Urteil durch unanfechtbaren Beschluss vom 7. März 2014 - 1 A 449/13 - (zugestellt am 25. März 2014) abgelehnt hat, mag dahinstehen, weil die "Anschlussberufung" jedenfalls nach Sinn und Zweck des § 127 VwGO unstatthaft ist, wenn - wie hier - derjenige Teil des Rechtsstreits, den der Anschlussberufungsführer im Wege der Anschließung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen möchte, vom Berufungsgericht durch Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BVerwG, Beschl. v. 14. November 2007 - 4 B 30.07 -, juris Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2023 - 22 A 793/22

    Rotmilan; Uhu; Windenergieanlage; Drittanfechtung; Entbehrlichkeit des

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - 4 B 30.07 -, BauR 2008, 659 = juris Rn. 4 ff.
  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10

    Langzeitstudiengebühr; Antrag auf "Hinausschieben"; Anschlussberufung

    Zwar ist die Anschlussberufung, wie das Oberverwaltungsgericht insoweit zu Recht ausführt, dann unstatthaft, wenn derjenige Teil des Rechtsstreits, den der Anschlussberufungsführer im Wege der Anschließung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen will, vom Berufungsgericht durch Ablehnung eines darauf gerichteten Zulassungsantrages (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 4).
  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10

    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne

    Zwar ist die Anschlussberufung, wie das Oberverwaltungsgericht insoweit zu Recht ausführt, dann unstatthaft, wenn derjenige Teil des Rechtsstreits, den der Anschlussberufungsführer im Wege der Anschließung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen will, vom Berufungsgericht durch Ablehnung eines darauf gerichteten Zulassungsantrages (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 4).
  • VG Würzburg, 09.12.2008 - W 4 K 08.1712

    Wenn nach der rechtskräftig bestätigten Teilablehnung einer Baugenehmigung ein

    Die Beschwerde des Bauherrn gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil vom 8. März 2007 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2007 (BVerwG 4 B 30.07) zurückgewiesen.

    Die Beschwerde des Bauherrn gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2007 (BVerwG 4 B 30.07) zurückgewiesen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2009 - 3 L 282/07

    Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit

    Auch eine Anschlussberufung gemäß § 127 VwGO ist jedenfalls dann unstatthaft, wenn derjenige Teil des Rechtsstreits, den der Anschlussberufungsführer im Wege der Anschließung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen möchte, vom Berufungsgericht durch Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig abgeschlossen worden ist bzw. wie hier, die Berufung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, nicht zugelassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2007 - 4 B 30.07 - NVwZ-RR 2008, 214).
  • OVG Sachsen, 15.09.2020 - 6 A 278/18

    Einstellungsbeschluss; Kosten; unzulässige Anschlussberufung

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage im Hinblick auf den im Bescheid festgesetzten Zins abgewiesen hat, ist somit insoweit rechtskräftig; die Anschlussberufung deshalb unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. November 2007 - 4 B 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 214).
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