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   BVerwG, 14.11.2011 - 2 B 78.10   

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https://dejure.org/2011,3899
BVerwG, 14.11.2011 - 2 B 78.10 (https://dejure.org/2011,3899)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2011 - 2 B 78.10 (https://dejure.org/2011,3899)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2011 - 2 B 78.10 (https://dejure.org/2011,3899)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 14.09

    Elternzeit; Elternzeit für Soldaten; Rechtsweg; materielle Ausschlussfrist;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2011 - 2 B 78.10
    b) In Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 10.92 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 111) und den Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 14.09 - (Buchholz 449 § 28 SG Nr. 8) wird die geltend gemachte Divergenz nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet.

    Im Beschluss vom 27. April 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass die für das Begehren maßgebliche Fassung der Norm im Gegensatz zu später in Kraft getretenen Regelungen nicht als materiellrechtliche Ausschlussfrist auszulegen ist (Beschluss vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 33 f.).

  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2011 - 2 B 78.10
    b) In Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 10.92 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 111) und den Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 14.09 - (Buchholz 449 § 28 SG Nr. 8) wird die geltend gemachte Divergenz nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hier der Verwaltungsvorschrift den Charakter einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist abgesprochen und ist von einer bloßen behördlichen Verfahrensfrist ohne Ausschlusswirkung ausgegangen (Urteil vom 22. Oktober 1993 a.a.O. S. 59 ff.).

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 5.06

    Zeitvorgabe für die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach Art. 9 § 1 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2011 - 2 B 78.10
    c) Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 5.06 - (Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 38) liegt keine Divergenz vor.

    Der Sache nach zielt die Begründung der Beschwerde insoweit darauf ab, das Oberverwaltungsgericht habe den im Senatsurteil vom 21. September 2006 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz zur Richtigkeit und Vollständigkeit von Hinweisen des Dienstherrn in Bezug auf den Umstand, dass der Kläger wegen seiner Verwendung bei der Bereitschaftspolizei ursprünglich heilfürsorgeberechtigt war, nicht oder nicht richtig angewendet.

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07

    Angemessenheit; Beihilfe; Berücksichtigung vorhandener Implantate;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2011 - 2 B 78.10
    a) Hinsichtlich des Senatsurteils vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 12.07 - (Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30) liegt in Bezug auf die Frage der Nichtigkeit der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO RP) in der Fassung der Vierzehnten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 10. Dezember 2002 (GVBl S. 510) keine Divergenz vor.

    Vielmehr hat er die Frage, ob die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verordnung und damit auch die Beihilfenverordnung unwirksam sind, mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt sein lassen (Urteil vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 17).

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2011 - 2 B 78.10
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2011 - 2 B 78.10
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
  • BVerwG, 14.08.1962 - V B 83.61

    Geltendmachung einer Ermessensüberschreitung bei nicht aufgrund sachlich

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2011 - 2 B 78.10
    Das Beruhen i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt zumindest die Möglichkeit voraus, dass das abweichende Gericht ohne die Abweichung zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (Beschluss vom 14. August 1962 - BVerwG 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 ).
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