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   BVerwG, 14.11.2017 - 10 B 4.17   

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BVerwG, 14.11.2017 - 10 B 4.17 (https://dejure.org/2017,48213)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2017 - 10 B 4.17 (https://dejure.org/2017,48213)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 (https://dejure.org/2017,48213)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
    Eigenheim; Finanzierung; Gemeinschaftseinrichtung; Investitionsentscheidung; Komplexstandort; Planung; Rückübertragung; gesteigerter städtebaulicher Zusammenhang; komplexer Siedlungsbau; komplexer Wohnungsbau; konkrete Ausführungsplanung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 3 Nr 2 VZOG, § 108 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO
    Konkrete Ausführungsplanung auch im komplexen Siedlungsbau nur bei verbindlicher Investitionsentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Ausführungsplanung im komplexen Siedlungsbau bei verbindlicher Investitionsentscheidung; Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen; Unmöglichkeit der Restitution wegen einer Änderung der Nutzung oder Zweckbestimmung des Vermögenswertes; Einbeziehung des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Investitionsentscheidung, Gemeinschaftseinrichtung, komplexer Siedlungsbau, komplexer Wohnungsbau, Rückübertragung

  • rewis.io

    Konkrete Ausführungsplanung auch im komplexen Siedlungsbau nur bei verbindlicher Investitionsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkrete Ausführungsplanung im komplexen Siedlungsbau bei verbindlicher Investitionsentscheidung; Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen; Unmöglichkeit der Restitution wegen einer Änderung der Nutzung oder Zweckbestimmung des Vermögenswertes; Einbeziehung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Konkrete Ausführungsplanung für komplexen Siedlungsbau setzt Investitionsentscheidung voraus!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 7 C 15.09

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge auf Grundlage von eigentlich auf die

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2017 - 10 B 4.17
    Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 ; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2009 - 7 C 15.09 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 11.09.2001 - 3 B 75.01

    Vorliegen einer sog. bestätigten Aufgabenstellung - Begriff der "konkrete

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2017 - 10 B 4.17
    Von einer konkreten Ausführungsplanung kann deshalb erst gesprochen werden, wenn die zur Verwirklichung erforderlichen Entscheidungen einschließlich der Investitionsentscheidungen bereits verbindlich getroffen worden waren (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - 7 C 27.97 - a.a.O.; Beschluss vom 11. September 2001 - 3 B 75.01 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 32 S. 8 f.).
  • BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 35.98

    Öffentliche Restitution; Unentgeltlichkeit; Rückübertragungsanspruch von

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2017 - 10 B 4.17
    § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG regelt einen Fall der Unmöglichkeit der Restitution wegen einer Änderung der Nutzung oder Zweckbestimmung des Vermögenswertes, die im öffentlichen Interesse aufrecht erhalten werden soll (BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 35.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 24 S. 9 f.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2017 - 10 B 4.17
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 28.02.2006 - 8 B 89.05

    Grundstück; Rückgabe; Restitutionsausschluss; Siedlung; Siedlungsbau; komplexer

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2017 - 10 B 4.17
    Eine solche Einheit liegt im Siedlungs- wie im Wohnungsbau nur vor, wenn ein über die gemeinsame Planung, Errichtung und Erschließung hinausgehender, das Ende der Baumaßnahmen überdauernder gesteigerter städtebaulicher Zusammenhang aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung besteht, der vernünftigerweise nicht trennbar ist (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16 S. 42 f.; Beschluss vom 28. Februar 2006 - 8 B 89.05 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 46 Rn. 7).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2017 - 10 B 4.17
    Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 ; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2009 - 7 C 15.09 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 06.02.2024 - 9 B 28.23
    Diese Regelungen verpflichten das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 ; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10, in Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 37 nicht abgedruckt).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17

    Berufung Beklagter und Beigeladener; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Parallelverfahrens OVG 10 B 4.17, die Gerichtsakten der vorausgegangenen Verfahren des Senats und des Verwaltungsgerichts Cottbus betreffend Vorhaben in der F ... 14 (VG 3 K 588/07 bzw. OVG 10 N 9.11, VG 3 K 600/07 bzw. OVG 10 N 4.11; VG 3 L 235/12 bzw. OVG 10 S 23.12; VG 3 L 165/13 bzw. OVG 10 S 34.13, VG 3 K 886/13; VG 3 K 592/14 und VG 3 K 635/14) und betreffend den Bebauungsplan vom 2. April 2008 (OVG 10 A 2.09; OVG 10 A 14.10/9.12/4.13) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend Vorhaben in der F ... 14 und 16, die vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen ist.

    So wurden nach den detaillierten Aufzeichnungen der Klägerin und der Kläger des Parallelverfahrens OVG 10 B 4.17, die seitens der übrigen Beteiligten nicht substantiell Zweifel gezogen worden sind, im Jahr 2013 mindestens 30 Feiern, im Jahr 2014 mindestens 50 Feiern und im ersten Halbjahr 2015 mindestens 20 Feiern veranstaltet.

  • BVerwG, 16.12.2022 - 10 C 6.22

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - ZOV 2018, 48 Rn. 10 m. w. N.).
  • BVerwG, 24.06.2021 - 9 A 11.20

    Unbegründetheit der Anhörungsrüge

    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10 m.w.N. ).
  • BVerwG, 08.06.2022 - 7 A 2.22

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - ZOV 2018, 48 Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 7 ZB 20.42

    Zur Rückforderung des Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung

    Dass es den vorgetragenen Sachverhalt rechtlich anders würdigt, als dies die Klägerin wünscht, stellt keinen Gehörsverstoß dar (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 3.6.1987 - 1 BvR 313/85 - juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 14.11.2007 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 28.07.2022 - 22 ZB 21.2655

    Erfolglose Nachbarklage gegen Gaststättenerlaubnis - Bindungswirkung einer

    Zwar ist das Gericht nach den genannten Normen verpflichtet, den gesamten Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, B.v. 3.6.1987 - 1 BvR 313/85 - juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 14.11.2017 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 24.05.2023 - 7 B 27.22

    Verwerfung der Anhörungsrüge

    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - ZOV 2018, 48 Rn. 10 m. w. N.).
  • BVerwG, 16.02.2021 - 9 B 1.21

    Unegründetheit einer Anhörungsrüge wegen Nichterkennbarkeit der Verletzung des

    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10 m.w.N. ).
  • BVerwG, 11.11.2020 - 9 B 32.20

    Herleitung des Ausgleichsanspruchs aus dem Gebot wertgleicher Abfindung i.R.d.

    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10 m.w.N., insoweit in Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 37 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 01.12.2022 - 9 B 27.22

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • BVerwG, 08.12.2022 - 10 B 14.22

    Verwerfung der Anhörungsrüge

  • BVerwG, 08.04.2022 - 7 B 7.22

    Entwässerungsleitung als Teil der öffentlichen Abwasseranlage; Aufnahme von

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