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BVerwG, 14.12.1987 - 4 B 235.87 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen von Nachbarschutz gegen eine Bebauungsgenehmigung - Drittschützende Wirkung von Normen des öffentlichen Baurechts - Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1987 - 11 A 600/87
- BVerwG, 14.12.1987 - 4 B 235.87
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 14.12.1987 - 4 B 235.87
- Dieses Vorbringen läßt nicht erkennen, daß in einem künftigen Revisionsverfahren eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Tragweite geklärt werden könnte (vgl. zu den Anforderungen an den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78
Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar - …
Auszug aus BVerwG, 14.12.1987 - 4 B 235.87
Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils vom Urteil des beschließenden Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DVBl. 1981, 928) liegt nicht vor. - BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84
Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen; …
Auszug aus BVerwG, 14.12.1987 - 4 B 235.87
In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist grundsätzlich geklärt, daß nicht alle Normen des öffentlichen Baurechts potentiell drittschützend sind, sondern nur solche, die zumindest auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409 [BVerwG 19.09.1986 - 4 C 8/84] = DVBl. 1987, 476). - BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75
Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme
Auszug aus BVerwG, 14.12.1987 - 4 B 235.87
Nachbarschutz gegen eine Bebauungsgenehmigung kann sich, wenn eine bauplanungsrechtliche Norm auch das Gebot der Rücksichtnahme in sich enthält, nur ergeben, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen ist (ständige Rechtsprechung, BVerwGE 52, 122 [BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75]; Beschluß vom 5. Oktober 1984 - BVerwG 4 B 190-192.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 63). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 14.12.1987 - 4 B 235.87
- Dieses Vorbringen läßt nicht erkennen, daß in einem künftigen Revisionsverfahren eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Tragweite geklärt werden könnte (vgl. zu den Anforderungen an den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).