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BVerwG, 14.12.1989 - 5 C 31.87 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Höhe der Schülerförderung bei wiederholter Antragsstellung nach Inkraftreten des Haushaltbegleitgesetzes von 1983 - Auslaufregelung infolge einer Änderung der Rechtslage - Bedarfsumfang von allein wohnenden Schülern - Ausnahmeförderung durch Übergangsregelungen bei ...
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 09.05.1984 - 10 A 469/83
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.04.1987 - 14 A 100/84
- BVerwG, 14.11.1989 - 5 C 31.87
- BVerwG, 14.12.1989 - 5 C 31.87
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 49.77
Auszubildender - Wohnung bei Eltern - Auswärtige Unterbringung - Erreichbare …
Auszug aus BVerwG, 14.12.1989 - 5 C 31.87
Jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist der Zweck immanent, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (vgl. BVerwGE 57, 198 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77] ). - BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84
Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige …
Auszug aus BVerwG, 14.12.1989 - 5 C 31.87
Denn die letztere Bestimmung setzt - ebenso wie früher § 68 Abs. 2 Nr. 3 a in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) und wie die insoweit wortgleiche Bedarfsnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG - für eine Förderung dem Grunde nach voraus, daß der Auszubildende ausschließlich aus unmittelbar ausbildungsbezogenen Gründen nicht bei seinen Eltern wohnt, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - zu § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG F. 1974; BVerwGE 74, 260 [BVerwG 12.06.1986 - 5 C 48/84] zu § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG; sowie Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 - und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - beide zu § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). - BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Auszug aus BVerwG, 14.12.1989 - 5 C 31.87
Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen, mit denen er beim Einschnitt in bestehende Rechtslagen Härten vermeiden oder mildern will, ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch den ungeschmälerten Fortbestand bisheriger Rechtspositionen für eine Auslaufzeit umfaßt (vgl. BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] ).
- BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 9.85
Berufung - Revisionszulassung - Rechtsmittelbelehrung
Auszug aus BVerwG, 14.12.1989 - 5 C 31.87
Denn die letztere Bestimmung setzt - ebenso wie früher § 68 Abs. 2 Nr. 3 a in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) und wie die insoweit wortgleiche Bedarfsnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG - für eine Förderung dem Grunde nach voraus, daß der Auszubildende ausschließlich aus unmittelbar ausbildungsbezogenen Gründen nicht bei seinen Eltern wohnt, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - zu § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG F. 1974; BVerwGE 74, 260 [BVerwG 12.06.1986 - 5 C 48/84] zu § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG; sowie Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 - und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - beide zu § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). - BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 71.85
Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Vollzugsrahmen
Auszug aus BVerwG, 14.12.1989 - 5 C 31.87
Denn die letztere Bestimmung setzt - ebenso wie früher § 68 Abs. 2 Nr. 3 a in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) und wie die insoweit wortgleiche Bedarfsnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG - für eine Förderung dem Grunde nach voraus, daß der Auszubildende ausschließlich aus unmittelbar ausbildungsbezogenen Gründen nicht bei seinen Eltern wohnt, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - zu § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG F. 1974; BVerwGE 74, 260 [BVerwG 12.06.1986 - 5 C 48/84] zu § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG; sowie Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 - und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - beide zu § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). - BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 13.81
Wohnen bei den Eltern - Erreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren …
Auszug aus BVerwG, 14.12.1989 - 5 C 31.87
Denn die letztere Bestimmung setzt - ebenso wie früher § 68 Abs. 2 Nr. 3 a in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) und wie die insoweit wortgleiche Bedarfsnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG - für eine Förderung dem Grunde nach voraus, daß der Auszubildende ausschließlich aus unmittelbar ausbildungsbezogenen Gründen nicht bei seinen Eltern wohnt, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - zu § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG F. 1974; BVerwGE 74, 260 [BVerwG 12.06.1986 - 5 C 48/84] zu § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG; sowie Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 - und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - beide zu § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG).