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   BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17   

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BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17 (https://dejure.org/2017,55428)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2017 - 1 WB 16.17 (https://dejure.org/2017,55428)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 (https://dejure.org/2017,55428)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Auskunftsbegehren eines Berufssoldaten bzgl. ergangener Auswahl- und Versetzungsentscheidung für Oberstabsfeldwebel-Dienstposten; Förmliche Auswahlentscheidung als essentielle Basis und Rechtsgrundlage für die nur ihrem Vollzug dienenden Versetzungsentscheidungen; ...

  • rewis.io

    Verwendungsentscheidung nach der Auswahlkonferenz; Akteneinsichts- und Auskunftsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsbegehren eines Berufssoldaten bzgl. ergangener Auswahl- und Versetzungsentscheidung für Oberstabsfeldwebel-Dienstposten; Förmliche Auswahlentscheidung als essentielle Basis und Rechtsgrundlage für die nur ihrem Vollzug dienenden Versetzungsentscheidungen; ...

  • rechtsportal.de

    Auskunftsbegehren eines Berufssoldaten bzgl. ergangener Auswahl- und Versetzungsentscheidung für Oberstabsfeldwebel-Dienstposten; Förmliche Auswahlentscheidung als essentielle Basis und Rechtsgrundlage für die nur ihrem Vollzug dienenden Versetzungsentscheidungen; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 4.12

    Akteneinsicht; Auswahlentscheidung; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17
    Das Einsichtsrecht in diese Sachakten besteht aber nur in dem Umfang, in dem eine Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen zu erfüllen ist (dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 55 Rn. 38).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 55 Rn. 26, 28) ergibt sich aus den genannten Bestimmungen ein der Dokumentationspflicht des Entscheidungsträgers korrespondierender Anspruch des betroffenen Soldaten auf Akteneinsicht in die so dokumentierten Auswahlerwägungen.

    Die Voraussetzungen dieses absoluten und abwägungsresistenten Ausschlussgrunds (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 19 und Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102, Rn. 40; vgl. auch Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 82) liegen hier vor.

  • BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 10.17

    Wehrdienstgerichtlich anfechtbare dienstliche Maßnahme; Antwortschreiben als

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17
    Den dagegen eingelegten Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2017 hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 10.17 ).

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 262/17 -, die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 10.17 und BVerwG 1 WDS-VR 3.17 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17
    Die Voraussetzungen dieses absoluten und abwägungsresistenten Ausschlussgrunds (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 19 und Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 - BVerwGE 145, 102, Rn. 40; vgl. auch Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 82) liegen hier vor.

    Der Begriff der in § 5 Abs. 2 IFG umschriebenen Unterlagen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis eines Dritten in Zusammenhang stehen, umfasst nach allgemeiner Meinung Personalakten in einem weiten materiellen, alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten einbeziehenden Sinne (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 24; vgl. auch Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 71; Rossi, IFG, 2006, § 5 Rn. 14), der über den engeren, formalen Begriff der Personalakte im Sinne von § 29 Abs. 7 SG hinausgeht.

  • BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 15.17

    Einstellung des Verfahrens; Qualifizierung zum Notfallsanitäter

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17
    Ferner wird mit der gewählten korrigierenden Auslegung die erforderliche Identität des Streitgegenstandes im vorgerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren gewährleistet (vgl. dazu stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 36 und vom 22. Juni 2017 - 1 WB 15.17 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 16.15

    Akteneinsicht; Verfahrenshandlung; Sachentscheidung; Vorbereitung;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17
    Nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, zu denen die Verweigerung einer Akteneinsicht gehört, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 13 Rn. 15 ff.).
  • BVerwG, 13.07.2015 - 1 WB 12.15

    Unterlassen einer Stellenausschreibung; Dienstpostenbesetzung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17
    Zwar besteht für die Besetzung militärischer Dienstposten keine Ausschreibungspflicht (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 1 WB 7.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 90 Rn. 17 und vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 25.09.2014 - 1 WB 7.14

    Bestimmtheit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Förderliche Verwendung;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17
    Zwar besteht für die Besetzung militärischer Dienstposten keine Ausschreibungspflicht (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 1 WB 7.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 90 Rn. 17 und vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 59.13

    Antragsänderung; Klageänderung; Gerichtliches Wehrbeschwerdeverfahren.

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17
    Ferner wird mit der gewählten korrigierenden Auslegung die erforderliche Identität des Streitgegenstandes im vorgerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren gewährleistet (vgl. dazu stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 36 und vom 22. Juni 2017 - 1 WB 15.17 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5.11

    Auswahlverfahren; Konkurrentenstreit; Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17
    Auf dieser Basis hat auch der Senat ausgesprochen, dass die besondere Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs eine angemessene Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erfordert, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG und in § 3 Abs. 1 SG garantierten Rechte sicherstellen zu können (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 - BVerwGE 141, 271 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 63 Rn. 36).
  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 16.17
    Mit Blick auf das beamtenrechtliche Auswahlverfahren hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beförderungsbewerbers die Ausgestaltung schon des vorgerichtlichen Verfahrens in einer Art und Form verlangt, die Rechtsschutz nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 und vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 ).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2023 - 1 A 547/21
    Fehl gehe der Einwand des Klägers, es stehe nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 -, juris, Rn. 26, Satz 3, mit Bindungswirkung nach § 121 VwGO fest, dass die Beklagte im Schadensersatzverfahren auskunftspflichtig sei.

    cc) Der Kläger rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 - verkannt, die seinen Auskunftsanspruch in einem bereits eingeleiteten Verfahren auf Schadensersatzleistung bzw. Schadlosstellung betreffe.

    Streitgegenstand des maßgeblichen Verfahrens - 1 WB 16.17 - war danach das Begehren des hiesigen Klägers und dortigen Antragstellers (im Folgenden einheitlich: Kläger), die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die seit der Perspektivkonferenz 2013 (Zuordnungszeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2016) ergangenen Auswahl- und Versetzungsentscheidungen für Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zu erteilen, für die auch er selbst nach seiner Qualifikation grundsätzlich in Betracht gekommen wäre, für die jedoch andere Kandidaten ausgewählt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 -, juris, Rn. 1, 14 und 20).

    Die Annahme des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht habe ihn angesichts der angeführten Passage gerade nicht auf den Primärrechtsschutz verwiesen, sondern eine dessen Inanspruchnahme ermöglichende Grundlage geschaffen, erweist sich sowohl mit Blick auf das Vorstehende als auch deshalb als abwegig, weil das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 - nicht zu der Frage äußern musste und auch nicht geäußert hat, ob die Regelung des § 839 Abs. 3 BGB einem Anspruch des Klägers auf Schadlosstellung entgegensteht.

    Sie kritisiert - in Verkennung der Wirkungen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 -, s. o. - der Sache nach nämlich nur die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe ihm zur Last fallend nicht um den möglichen und ausreichenden Primärrechtsschutz gegen die Behandlung seiner Bewerbungen nachgesucht.

  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 4062/18

    Einsicht Geschäftsverteilungsplan Informationsfreiheit

    vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 21 f.; dem folgend VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris 23; vgl. im Übrigen auch BVerwG (1. Wehrdienstsenat), Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 1 WB 9.18 -, juris Rn. 27, und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 -, juris Rn. 31 (jeweils zum Verhältnis von soldatenrechtlichen Informationsansprüchen zu § 1 IFG Bund: einheitlicher Streitgegenstand); siehe auch LSG NRW, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 398/14 -, juris Rn. 82 (zum Verhältnis von § 15 SGB I zu § 1 IFG Bund: einheitlicher Streitgegenstand).
  • BVerwG, 07.06.2018 - 1 WB 9.18

    Kein isoliertes Auskunftsrecht für Soldaten über zurückliegende

    Es verteidigt unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2017 (BVerwG 1 WB 16.17 ) den Beschwerdebescheid.

    Die Einbeziehung der Auswahlentscheidungen in den Antrag ist sach- und interessengerecht, weil die förmlichen Auswahlentscheidungen die essenzielle Basis und Rechtsgrundlage für die nur ihrem Vollzug dienenden Versetzungsentscheidungen darstellen; sie müssen deshalb im gerichtlichen Antragsbegehren mit erfasst werden (ebenso schon: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 - juris Rn. 20).

    Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 29 Abs. 8 Satz 1 und 3 SG (ebenso und auch zum Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 - juris Rn. 22 f).

    Ein Auskunftsanspruch des Antragstellers mit dem gewünschten Inhalt lässt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG herleiten (ebenso - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 - juris Rn. 24 ff).

  • VG Köln, 16.12.2020 - 23 K 3565/18
    Hiergegen beantragte der Kläger unter dem 27. Februar 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 1 WB 16.17).

    Es wies ebenfalls mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (Az.: 1 WB 16.17) den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Auskunftserteilung zu förderlichen Auswahl- und Versetzungsentscheidungen in der Zeit seit der Perspektivkonferenz 2013 zurück.

    Zudem hat der Kläger auch drei Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 1 WB 10/17; 1 WB 16/17; 1 WDS-VR 3/17) betrieben.

    Diese Norm ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Az. 1 WB 16/17 nicht der hiesige Streitgegenstand zugrunde lag.

  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 1034/19

    Streitwert Informationszugang Geschäftsverteilungspläne

    vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 21 f.; dem folgend VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris 23; vgl. im Übrigen auch BVerwG (1. Wehrdienstsenat), Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 1 WB 9.18 -, juris Rn. 27, und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 -, juris Rn. 31 (jeweils zum Verhältnis von soldatenrechtlichen Informationsansprüchen zu § 1 IFG Bund: einheitlicher Streitgegenstand); siehe auch LSG NRW, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 398/14 -, juris Rn. 82 (zum Verhältnis von § 15 SGB I zu § 1 IFG Bund: einheitlicher Streitgegenstand).
  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 703/19

    Informationsfreiheit; Informationszugang; Geschäftsverteilungsplan; Kammerintern

    vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 21 f.; dem folgend VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris 23; vgl. im Übrigen auch BVerwG (1. Wehrdienstsenat), Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 1 WB 9.18 -, juris Rn. 27, und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 -, juris Rn. 31 (jeweils zum Verhältnis von soldatenrechtlichen Informationsansprüchen zu § 1 IFG Bund: einheitlicher Streitgegenstand); siehe auch LSG NRW, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 398/14 -, juris Rn. 82 (zum Verhältnis von § 15 SGB I zu § 1 IFG Bund: einheitlicher Streitgegenstand).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 10.17

    Auskunftsbegehren eines Berufssoldaten gegenüber dem Bundesministerium der

    Der vom Antragsteller unter dem 27. Februar 2017 erhobene Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 16.17 .

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 158/17 -, die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 16.17 und BVerwG 1 WDS-VR 3.17 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 02.06.2017 - 1 WDS-VR 3.17
    Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2017 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 16.17 ).

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 158/17, die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 10.17 und BVerwG 1 WB 16.17 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 27.07.2022 - 1 W-VR 7.22

    Wiederaufnahme des ursprünglichen Auswahlverfahrens

    Für die Besetzung militärischer Dienstposten besteht keine Ausschreibungspflicht (stRspr; vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 1 WB 7.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 90 Rn. 17 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 16.17 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.).
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