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   BVerwG, 15.01.1990 - 9 CB 67.89   

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BVerwG, 15.01.1990 - 9 CB 67.89 (https://dejure.org/1990,10603)
BVerwG, Entscheidung vom 15.01.1990 - 9 CB 67.89 (https://dejure.org/1990,10603)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Januar 1990 - 9 CB 67.89 (https://dejure.org/1990,10603)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Aslyrelevanz von Eingriffen in die Freiheit der Religionsausübung - Zulässigkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (EntlG) ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1990 - 9 CB 67.89
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 143) - geklärt, daß nicht die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG, sondern der vom Prinzip der Menschenwürde garantierte Mindestfreiraum bei der Religionsausübung das asylrechtliche Schutzgut ist.

    Das trifft für Maßnahmen zu, die darauf gerichtet sind, daß der Gläubige tragende Inhalte seiner Glaubensüberzeugung verleugnet oder preisgibt und somit seiner religiösen Identität beraubt wird (vgl. BVerfGE 76, 143 ; Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321).

    Für die Beurteilung, ob Strafvorschriften auch in bezug auf die öffentliche Religionsausübung einen asylrechtlich relevanten Eingriff in die Menschenwürde beinhalten und deshalb politische Verfolgung darstellen, ist maßgebend, ob ein religiöses Existenzminimum gewahrt ist, also die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, d.h. das Haben- und Bekennenkönnen des Glaubens im privaten Bereich und dort, wo sich die Mitglieder der Religionsgemeinschaft abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (vgl. BVerfGE 76, 143 ; Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 149.83

    Berufungsgericht - Beschlußform - EntlastG - Urkunden - Urkundenbeweis -

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1990 - 9 CB 67.89
    Daher ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des vereinfachten Verfahrens auch die Einholung und Verwertung zusätzlicher amtlicher Auskünfte des Auswärtigen Amtes sowie sonstiger Urkunden gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 1983 - BVerwG 9 CB 381.82 - Buchholz 312 EntlG Nr. 31 und vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 149.83 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 30).

    Auf das Urteil des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1981 - BVerwG 4 C 78.80 - (Buchholz 312 EntlG Nr. 27) zur Erhebung eines Urkundenbeweises durch Verwertung vorgelegter Akten kann sich die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil der 4. Senat an der darin geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhält (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 149.83 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1990 - 9 CB 67.89
    Das trifft für Maßnahmen zu, die darauf gerichtet sind, daß der Gläubige tragende Inhalte seiner Glaubensüberzeugung verleugnet oder preisgibt und somit seiner religiösen Identität beraubt wird (vgl. BVerfGE 76, 143 ; Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321).

    Für die Beurteilung, ob Strafvorschriften auch in bezug auf die öffentliche Religionsausübung einen asylrechtlich relevanten Eingriff in die Menschenwürde beinhalten und deshalb politische Verfolgung darstellen, ist maßgebend, ob ein religiöses Existenzminimum gewahrt ist, also die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, d.h. das Haben- und Bekennenkönnen des Glaubens im privaten Bereich und dort, wo sich die Mitglieder der Religionsgemeinschaft abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (vgl. BVerfGE 76, 143 ; Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.02.1983 - 9 CB 381.82

    Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Zulässigkeit und Begründetheit

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1990 - 9 CB 67.89
    Daher ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des vereinfachten Verfahrens auch die Einholung und Verwertung zusätzlicher amtlicher Auskünfte des Auswärtigen Amtes sowie sonstiger Urkunden gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 1983 - BVerwG 9 CB 381.82 - Buchholz 312 EntlG Nr. 31 und vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 149.83 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 30).
  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 53.89

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1990 - 9 CB 67.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten und gutachterlicher Stellungnahmen nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts; dieses Ermessen wird allerdings dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 und vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 53.89 -).
  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1990 - 9 CB 67.89
    Für die Beurteilung, ob Strafvorschriften auch in bezug auf die öffentliche Religionsausübung einen asylrechtlich relevanten Eingriff in die Menschenwürde beinhalten und deshalb politische Verfolgung darstellen, ist maßgebend, ob ein religiöses Existenzminimum gewahrt ist, also die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, d.h. das Haben- und Bekennenkönnen des Glaubens im privaten Bereich und dort, wo sich die Mitglieder der Religionsgemeinschaft abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (vgl. BVerfGE 76, 143 ; Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - a.a.O.).
  • BVerwG, 04.11.1981 - 4 C 78.80

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung -

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1990 - 9 CB 67.89
    Auf das Urteil des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1981 - BVerwG 4 C 78.80 - (Buchholz 312 EntlG Nr. 27) zur Erhebung eines Urkundenbeweises durch Verwertung vorgelegter Akten kann sich die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil der 4. Senat an der darin geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhält (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 149.83 - a.a.O.).
  • BVerwG, 19.07.1979 - 4 CB 29.79

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verletzung des rechtlichen Gehörs -

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1990 - 9 CB 67.89
    Dieser Einwand des rechtsfehlerhaften Verfahrens - der überdies, wie unter II. darzulegen sein wird, unbegründet ist - kann jedoch nicht in zulässiger Weise durch die zulassungsfreie Revision nach § 133 VwGO, sondern unter Angabe der jeweils verletzten Verfahrensvorschrift allein durch die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1979 - BVerwG 4 CB 29.79 - Buchholz 312 EntlG Nr. 8).
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1990 - 9 CB 67.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten und gutachterlicher Stellungnahmen nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts; dieses Ermessen wird allerdings dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 und vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 53.89 -).
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